Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 4 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
§ 315b Abs. 4 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stiftet T dazu an, einen Reifen am Pkw des O zu zerstechen. Später verliert O wegen des kaputten Reifens die Kontrolle über den Pkw und fährt gegen einen Baum. T hatte darauf vertraut, dass O den Schaden unmittelbar nach Fahrtantritt bemerken und den Reifen wechseln würde.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 4 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat den subjektiven Tatbestand des §§ 315b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 315b Abs. 4 StGB verwirklicht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination).
Ja, in der Tat!
4. Da T nur die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (§§ 315b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 315b Abs. 4 StGB) verwirklicht hat, scheitert eine Teilnahmestrafbarkeit des A an der teilnahmefähigen Haupttat.
Nein!
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