Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriff des Berufs 2: Selbstständige und unselbstständige Tätigkeit

Begriff des Berufs 2: Selbstständige und unselbstständige Tätigkeit

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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R ist seit 10 Jahren selbstständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei. Da er sehr schusselig ist und dauernd Akten aus seiner Kanzlei verschwinden, erhält er anwaltsgerichtliche Auflagen für die Fortführung seiner Kanzlei.

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Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 2: Selbstständige und unselbstständige Tätigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Begriff des Berufs im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG beschränkt sich auf Angestellte.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Der Berufsbegriff ist danach denkbar weit. Ob die berufliche Tätigkeit selbstständig (also freiberuflich oder als Gewerbebetrieb) oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, ist unerheblich. Die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt ist mithin auch vom Berufsbegriff erfasst.
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