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Jurafuchs

Richter R ist sehr gewissenhaft, sein vorgesetzter Richter V indes nicht. Weil R dies wiederholt in der Richterschaft kritisiert, will V den R aus dem Richterdienst werfen.

Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 4: auch öffentlicher Dienst

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Begriff des Berufs beschränkt sich auf privatrechtliche Tätigkeiten. Berufe des öffentlichen Dienstes sind nicht erfasst.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Der Berufsbegriff ist danach denkbar weit. Er umfasst auch Berufe des öffentlichen Dienstes, also die Tätigkeiten, die überwiegend dem Staat vorbehalten bleiben (etwa Richter, Staatsanwälte, Soldaten).

2. Berufe des öffentlichen Dienstes werden von Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich erschöpfend geregelt.

Nein!

Die Berufe des öffentlichen Dienstes spielen für die Tätigkeit des Staates eine zentrale Rolle. Sie unterliegen besonderen Bindungen und Gewährleistungen. Diese sind verfassungsrechtlich in den Sonderregelungen des Art. 33 Abs. 2-5 GG normiert. Art. 33 Abs. 2-5 GG überlagert Art. 12 Abs. 1 GG daher in seinem Anwendungsbereich. Art. 12 Abs. 1 GG bleibt darüber hinaus aber als Grundrecht auch auf die Berufe des öffentlichen Dienstes anwendbar.

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TUBAT

TubaTheo

21.11.2023, 17:21:39

Wie bringe ich die Überlagerung des Art. 12 I GG durch Art. 33 II-V GG dann in der Klausur unter? Ist dann den Anwendungsbereich des Art. 12 I GG quasi subsidiär?

Natze

Natze

14.2.2024, 15:57:28

Würde mich auch interessieren :)

lulilaw

lulilaw

24.5.2024, 19:03:23

Schließe mich an :)


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