Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Begriff des Berufs 4: auch öffentlicher Dienst
Begriff des Berufs 4: auch öffentlicher Dienst
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Richter R ist sehr gewissenhaft, sein vorgesetzter Richter V indes nicht. Weil R dies wiederholt in der Richterschaft kritisiert, will V den R aus dem Richterdienst werfen.
Diesen Fall lösen 83,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Begriff des Berufs 4: auch öffentlicher Dienst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Begriff des Berufs beschränkt sich auf privatrechtliche Tätigkeiten. Berufe des öffentlichen Dienstes sind nicht erfasst.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Berufe des öffentlichen Dienstes werden von Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich erschöpfend geregelt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TubaTheo
21.11.2023, 17:21:39
Wie bringe ich die Überlagerung des Art. 12 I GG durch Art. 33 II-V GG dann in der Klausur unter? Ist dann den Anwendungsbereich des Art. 12 I GG quasi subsidiär?
Natze
14.2.2024, 15:57:28
Würde mich auch interessieren :)
baluli
24.5.2024, 19:03:23
Schließe mich an :)
Fabian22
15.8.2024, 12:08:53
Ich würde das spontan so verstehen, dass man grundsätzlich Art. 12 GG prüft und in diesem Rahmen schaut, ob sich Abweichungen durch Art. 33 GG ergeben. Es wäre dann z.B. Art. 12 I GG i.V.m. Art. 33 II GG (so z.B. BVerfG, https://www.bverfg.de/e/rk19980319_1bvr026297.html, Rn. 9). Sicher bin ich mir da aber auch nicht. Das habe ich im Lehrbuch dazu gefunden: "Dementsprechend findet Art. 12 GG Anwendung, wird jedoch gegebenenfalls durch die Spezialvorschrift des Art. 33 GG überlagert und modifiziert. Dies hat zur Folge, dass Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst geschaffen werden können, die weiter gehende Eingriffe in die Berufsfreiheit ermöglichen. Für die staatlich gebundenen Berufe, bei denen der Staat dem Berufsinhaber einzelne öffentliche Aufgaben übertragen hat, soll in Anlehnung an Art. 33 Abs. 4 und 5 GG Ähnliches gelten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hängen die Regelungsmöglichkeiten des Gesetzgebers von der Nähe des Berufs zum öffentlichen Dienst ab. Gerechtfertigt werden die Einschränkungsmöglichkeiten mit der Organisationsgewalt des Staates für den jeweiligen Bereich." (Epping/Lenz/Leydecker, Grundrechte, 10. Aufl. 2024, Kap. 8 Rn. 389; Zitat ohne Fn.)
Sebastian Schmitt
26.9.2024, 13:24:03
Hallo @[TubaTheo](201157), zunächst gilt natürlich der Grundsatz, dass Aspekte genau an der Stelle des Prüfungsschema anzusprechen sind, an der sie (erstmals) relevant werden. Abstrakt lässt sich deine Frage also für die verschiedenen Regelungsinhalte des Art 33 GG und für verschiedene mögliche Fragestellungen leider nicht gut beantworten. @[Fabian22](222008) hat es aber am Beispiel von Art 33 II GG schon schön erläutert. Das BVerfG prüft hier grds weiterhin die Berufsfreiheit nach dem üblichen Schema, modifiziert bzw überlagert von Art 33 II GG (in diese Richtung auch BVerfG, BVerfGE 84, 133, 147, aber str, aA ua vollständige Verdrängung von Art 12 GG und komplett eigenständige Prüfung des Art 33 GG). Ob man das von Beginn an als "iVm Art 33 II GG" zitiert oder an entsprechender Stelle schlicht deutlich macht, dass eine Modifikation durch Art 33 II GG stattfindet, dürfte eher Geschmackssache sein. Inhaltlich kann Art 33 (II) GG zB schon auf der Ebene des sachlichen Schutzbereichs anzusprechen sein, wenn es um "staatliche" Berufe geht. Noch deutlich häufiger wird das aber auf der Rechtfertigungsebene der Fall sein, zB wegen des in Art 33 II GG verankerten Leistungsprinzips. Einzelheiten hängen wie gesagt maßgeblich von der konkreten Fallgestaltung ab. Es bleibt für Prüfungsarbeiten natürlich bei der Regel, dass man seinen eigenen Aufbau grds nicht erklärt und auch nicht erklären muss. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team