Begriff des Berufs 4: auch öffentlicher Dienst
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Richter R ist sehr gewissenhaft, sein vorgesetzter Richter V indes nicht. Weil R dies wiederholt in der Richterschaft kritisiert, will V den R aus dem Richterdienst werfen.
Einordnung des Falls
Begriff des Berufs 4: auch öffentlicher Dienst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Begriff des Berufs beschränkt sich auf privatrechtliche Tätigkeiten. Berufe des öffentlichen Dienstes sind nicht erfasst.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Berufe des öffentlichen Dienstes werden von Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich erschöpfend geregelt.
Nein!
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TubaTheo
21.11.2023, 17:21:39
Wie bringe ich die Überlagerung des Art. 12 I GG durch Art. 33 II-V GG dann in der Klausur unter? Ist dann den Anwendungsbereich des Art. 12 I GG quasi subsidiär?
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Natze
14.2.2024, 15:57:28
Würde mich auch interessieren :)
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lulilaw
24.5.2024, 19:03:23
Schließe mich an :)