Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriff des Berufs 3: auch atypische Tätigkeiten

Begriff des Berufs 3: auch atypische Tätigkeiten

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Yogi (Y) ist Weltraumfan. Er nennt sich Weltraum-Yoga-Lehrer und bietet eine besondere Form des Yogas an, die Menschen in Zukunft im Weltall praktizieren sollen. Der Zulauf ist enorm. Das lokale Gewerbeamt sieht Y als Schwindler und möchte gegen ihn einschreiten.

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Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 3: auch atypische Tätigkeiten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit.

Ja!

Nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG scheint die Berufswahlfreiheit schrankenlos gewährt zu sein, während die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG einem Regelungsvorbehalt unterliegt. Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet jedoch ein einheitliches Grundrecht. Deshalb unterliegt der gesamte einheitliche Schutzbereich der Berufsfreiheit – also Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit – gleichermaßen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Auf Rechtfertigungsebene können sich indes Unterschiede zwischen Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildung ergeben.
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2. Der Begriff des Berufs beschränkt sich auf bekannte und etablierte Berufsbilder. Deshalb ist die Tätigkeit des Weltraum-Yoga-Lehrers nicht von der Berufsfreiheit umfasst.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Der Berufsbegriff ist danach denkbar weit. Er umfasst nicht nur bekannte und etablierte Berufsbilder, sondern auch frei gewählte, neu entstandene, untypische und frei erfundene Betätigungen. Die Tätigkeit des Weltraum-Yoga-Lehrers ist danach auch vom Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

14.6.2023, 07:26:38

Muss die Tätigkeit entgeltlich sein um ein Beruf sein zu können? Und wenn nicht, dann wäre ein unbezahltes Praktikum kein Beruf i.S.d Art. 12 I 1 GG ?

Sambajamba10

Sambajamba10

1.7.2023, 13:48:16

Ja, meines Erachtens muss es das sein. Ein unbezahltes Praktikum dient nicht der materiellen Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage und ist dementsprechend auch kein Beruf.

MaxRaspody

MaxRaspody

2.8.2023, 16:07:06

Wobei die Berufsfreiheit auch das Recht umfasst den Ausbildungsplatz und einen Beruf zu wählen. Dafür ist es hinreichend oder teils sogar notwendig zuvor ein Praktikum gemacht zu haben: Zum einen, um eine besser Vorstellung vom Berufsbild zu erhalten und somit seine Berufswahl voranzutreiben, zum anderen, um dort Kenntnisse für das spätere Berufsleben zu erhalten sowie Kontakte zu knüpfen. Außerdem sind Praktika teils fest vorgeschrieben. Insofern handelt es sich mE jdf um eine unterstützende Tätigkeit, die dem (späteren) Beruf dienen soll und daher auch umfasst ist. (Etwas anderes gilt, wenn man das Praktikum wirklich nur zum Spaß, gänzlich berufsunabhaengig macht)

Sambajamba10

Sambajamba10

11.11.2024, 14:44:38

Ja, da hast du natürlich Recht. Insofern muss man wahrscheinlich einfach differenzieren zwischen Pflichtpraktika, die unstreitig unter den Berufsbegriff iSd Art. 12 I GG fallen und unbezahlten "Spaßpraktika", die zunächst nicht auf den Erwerb des Lebensunterhalts oder einen Beitrag dazu gerichtet sind und nur einen kürzeren Zeitraum erfassen.


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