Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Begriff des Berufs 3: auch atypische Tätigkeiten
Begriff des Berufs 3: auch atypische Tätigkeiten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Yogi (Y) ist Weltraumfan. Er nennt sich Weltraum-Yoga-Lehrer und bietet eine besondere Form des Yogas an, die Menschen in Zukunft im Weltall praktizieren sollen. Der Zulauf ist enorm. Das lokale Gewerbeamt sieht Y als Schwindler und möchte gegen ihn einschreiten.
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Einordnung des Falls
Begriff des Berufs 3: auch atypische Tätigkeiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Begriff des Berufs beschränkt sich auf bekannte und etablierte Berufsbilder. Deshalb ist die Tätigkeit des Weltraum-Yoga-Lehrers nicht von der Berufsfreiheit umfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
14.6.2023, 07:26:38
Muss die Tätigkeit entgeltlich sein um ein Beruf sein zu können? Und wenn nicht, dann wäre ein unbezahltes Praktikum kein Beruf i.S.d Art. 12 I 1 GG ?
Sambajamba10
1.7.2023, 13:48:16
Ja, meines Erachtens muss es das sein. Ein unbezahltes Praktikum dient nicht der materiellen Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage und ist dementsprechend auch kein Beruf.
MaxRaspody
2.8.2023, 16:07:06
Wobei die Berufsfreiheit auch das Recht umfasst den Ausbildungsplatz und einen Beruf zu wählen. Dafür ist es hinreichend oder teils sogar notwendig zuvor ein Praktikum gemacht zu haben: Zum einen, um eine besser Vorstellung vom Berufsbild zu erhalten und somit seine Berufswahl voranzutreiben, zum anderen, um dort Kenntnisse für das spätere Berufsleben zu erhalten sowie Kontakte zu knüpfen. Außerdem sind Praktika teils fest vorgeschrieben. Insofern handelt es sich mE jdf um eine unterstützende Tätigkeit, die dem (späteren) Beruf dienen soll und daher auch umfasst ist. (Etwas anderes gilt, wenn man das Praktikum wirklich nur zum Spaß, gänzlich berufsunabhaengig macht)
Sambajamba10
11.11.2024, 14:44:38
Ja, da hast du natürlich Recht. Insofern muss man wahrscheinlich einfach differenzieren zwischen Pflichtpraktika, die unstreitig unter den Berufsbegriff iSd Art. 12 I GG fallen und unbezahlten "Spaßpraktika", die zunächst nicht auf den Erwerb des Lebensunterhalts oder einen Beitrag dazu gerichtet sind und nur einen kürzeren Zeitraum erfassen.