Persönl. Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten


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Die Bellavita S.a.r.l. (B), eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Bologna, produziert und vertreibt avangardistische Designer-Möbel. Als B den Vertrieb der Möbel in Bayern beginnt, ist das örtliche Gewerbeamt vom Design entsetzt und will dies umgehend verbieten.

Einordnung des Falls

Persönl. Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Genau, so ist das!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese „ihrem Wesen nach“ auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Die Berufsfreiheit ist danach „ihrem Wesen nach“ auf juristische Personen anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG), sie können Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sein.

2. B kann sich als juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats mit Sitz in der EU auf die Berufsfreiheit berufen.

Ja, in der Tat!

Über seinen Wortlaut hinaus ist Art. 19 Abs. 3 GG auch anzuwenden auf juristische Personen aus der Europäischen Union. Nur so können die Anforderungen des Unionsrechts – insbesondere die Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot – gewährleistet werden. B kann sich auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen.

3. Schließt Art. 19 Abs. 3 GG aus, dass auch juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich auf die Grundrechte berufen können?

Nein!

Nach seinem eindeutigen Wortlaut ist Art. 19 Abs. 3 GG zwar auf inländische juristische Personen beschränkt. Das BVerfG nimmt jedoch ausdrücklich eine „Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der EU“ an. Die Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) stehen im Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen aus der EU entgegen. Das EU-Recht beansprucht gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang und muss wirksam durchgesetzt werden (effet utile).

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CR7

CR7

25.5.2023, 15:09:43

Wie sieht es eigentlich aus, wenn eine amerikanische Corporation/LLC etc. in Deutschland eine GmbH gründet und die GmbH lediglich der „verlängerte Arm“ dieser amerikanischen Firma ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.5.2023, 12:25:49

Hallo (af), danke für deine Frage. Dies ändert nichts daran, dass rechtlich eine inländische juristische Person vorliegt. Oftmals ist es natürlich so, dass große Konzerne Tochtergesellschaften nach inländischem Recht gründen. Diese kann dann natürlich nur die eigenen Rechte geltend machen, und nicht auch die der Muttergesellschaft. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

suessmaus

suessmaus

10.7.2023, 15:27:02

Bedeutet das, dass zuerst EU-Recht geprüft werden muss?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

10.7.2023, 17:38:36

Hallo suessmaus, danke für Deine Frage. Nein, Du musst hier nicht zuerst EU-Recht prüfen. In einem Fall, in dem eine juristische Person aus einem Mitgliedstaat der EU vorkommt, die sich auf die Grundrechte berufen möchte, musst Du erläutern, dass sie dies auch kann, obwohl Art. 19 Abs. 3 GG von „inländischen“ juristischen Personen spricht und damit nach seinem Wortlaut erst einmal ausländische juristische Person vom Grundrechtsschutz ausschließt. Dies gilt auch so für juristische Personen, die nicht aus der EU stammen. Für juristische Personen aus einem EU-Mitgliedstaat macht das BVerfG aber wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der Wirkung der Grundfreiheiten eine Ausnahme. Sie können sich über den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG hinaus auf die Grundrechte des GG berufen, um dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts zur Geltung zu verhelfen (sog. effet utile). Um die Anwendung von EU-Recht – z.B. die EU-Grundrechte der GRCh – geht es hier nicht. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

SI

Sina

12.10.2023, 14:45:05

Hallo, ich habe gerade zu dem Thema eine Hausarbeit geschrieben und in der Literatur öfters auch eine andere Meinung gefunden. Das BVerfG ist nach 2011 in den letzten Jahren noch einmal von seiner Position zurückgerudert, da seine Auslegung contra legem sein könnte. Vorzugswürdiger sei eine Angleichung des Schutzniveaus des Art. 2 I auf das des Art. 12 I, da über das Jedermannsgrundrecht auf keinen Fall eine Auslegung contra legem möglich sei. Störend fanden viele Stimmen, dass die Berufsfreiheit explizit von Deutschen spricht. Ggf. könnte das noch hilfreich sein (?) :)

JEN

Jenny

16.10.2023, 19:54:42

Ich dachte Deutschen GRe sind auch nur Deutschen vorbehalten. Also können sich auch EU Ausländer auf Deutschen GRe berufen, wie hier bei Art. 12 I GG ?

JEN

Jenny

16.10.2023, 19:55:14

Was ist dann die Besonderheit bei einem Deutschen GR ?

SE.

se.si.sc

17.10.2023, 09:23:16

Die Begründung steht ja in den Lösungshinweisen, was genau ist jetzt deine Frage? Ja, die Deutschengrundrechte (DGR) müssen wegen des Diskriminierungsverbots des Art 18 I AEUV auch für EU-Staatsangehörige gelten. Das kann man entweder darüber erreichen, dass man sämtliche DGR auch für EU-Staatsangehörige öffnet oder letzteren über Art 2 I GG einen gleichwertigen Schutz wie die DGR gewährt. Die Differenzierung zwischen DGR und Jedermanngrundrechten hat nach wie vor Bedeutung für Staatsangehörige von Drittstaaten, für sie gelten nur die Jedermanngrundrechte, nicht aber die DGR.


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