Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Persönl. Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

Persönl. Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Bellavita S.a.r.l. (B), eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Bologna, produziert und vertreibt avangardistische Designer-Möbel. Als B den Vertrieb der Möbel in Bayern beginnt, ist das örtliche Gewerbeamt vom Design entsetzt und will dies umgehend verbieten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Persönl. Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Genau, so ist das!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese „ihrem Wesen nach“ auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Die Berufsfreiheit ist danach „ihrem Wesen nach“ auf juristische Personen anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG), sie können Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sein.
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2. B kann sich als juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats mit Sitz in der EU auf die Berufsfreiheit berufen.

Ja, in der Tat!

Über seinen Wortlaut hinaus ist Art. 19 Abs. 3 GG auch anzuwenden auf juristische Personen aus der Europäischen Union. Nur so können die Anforderungen des Unionsrechts – insbesondere die Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot – gewährleistet werden. B kann sich auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen.

3. Schließt Art. 19 Abs. 3 GG aus, dass auch juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich auf die Grundrechte berufen können?

Nein!

Nach seinem eindeutigen Wortlaut ist Art. 19 Abs. 3 GG zwar auf inländische juristische Personen beschränkt. Das BVerfG nimmt jedoch ausdrücklich eine „Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der EU“ an. Die Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) stehen im Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen aus der EU entgegen. Das EU-Recht beansprucht gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang und muss wirksam durchgesetzt werden (effet utile).
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