Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Persönl. Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten
Persönl. Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bellavita S.a.r.l. (B), eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Bologna, produziert und vertreibt avangardistische Designer-Möbel. Als B den Vertrieb der Möbel in Bayern beginnt, ist das örtliche Gewerbeamt vom Design entsetzt und will dies umgehend verbieten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönl. Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kann sich als juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats mit Sitz in der EU auf die Berufsfreiheit berufen.
Ja, in der Tat!
3. Schließt Art. 19 Abs. 3 GG aus, dass auch juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich auf die Grundrechte berufen können?
Nein!
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