Grundfall: Grundrechtsbindung Exekutive
7. März 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der einfache Sachbearbeiter S arbeitet bei der Bauaufsichtsbehörde in B. Als der Antrag seines verhassten Nachbarn N auf seinem Schreibtisch landet, lehnt er diesen wütend ab. S meint, die Eigentumsgarantie von N könne ihm gestohlen bleiben.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Grundrechtsbindung Exekutive
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Art. 1 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Achtung der Grundrechte gebunden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unter der Exekutive versteht man alle Organe des Staates, die eine vollziehende oder vollstreckende Gewalt ausüben. S gehört deshalb zur Exekutive
Ja!
3. Ist S als einfacher Sachbearbeiter bei seiner Entscheidung an die Grundrechte gebunden?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Trowa Barton
6.2.2025, 10:18:05
Die Definition der Exekutive / Verwaltung ist zwar für den Fall hilfreich, weil offensichtlich vorliegend, aber eigentlich unvollständig. Soweit ich mich erinnere gibt es keine tragende Positivdefinition nach deutschem Recht, weil sie sich immer als nicht abschließende, enummerative Aufzählung äußeren würde. Demzufolge ist die Definition doch eigentlich jedes staatliche Handeln / jede Staatliche Einrichtung, die weder legislativ (gesetzebend) noch judikativ (gerichtlich) getätigt wird / handelt. Paradebeispiel für die Grenzen der Definition im Fall ist der Gemeinderat, welcher beim Satzungsbeschluss seine Selbst*verwaltungs*kompetenz und *keine* Gesetzgebungskompetenz ausübt.