Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Grundfall: Grundrechtsbindung Exekutive

Grundfall: Grundrechtsbindung Exekutive

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der einfache Sachbearbeiter S arbeitet bei der Bauaufsichtsbehörde in B. Als der Antrag seines verhassten Nachbarn N auf seinem Schreibtisch landet, lehnt er diesen wütend ab. S meint, die Eigentumsgarantie von N könne ihm gestohlen bleiben.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Grundrechtsbindung Exekutive

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Art. 1 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Achtung der Grundrechte gebunden.

Ja, in der Tat!

Die Grundrechte binden „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“, so heißt es in Art. 1 Abs. 3 GG. Demnach binden die Grundrechte alle drei Gewalten des Staates, also die Legislative (Gesetzgebung), die Exekutive (vollziehende Gewalt) und die Judikative (Rechtsprechung).
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2. Unter der Exekutive versteht man alle Organe des Staates, die eine vollziehende oder vollstreckende Gewalt ausüben. S gehört deshalb zur Exekutive

Ja!

Die Exekutive als vollziehende Gewalt sorgt dafür, dass geltendes Recht ausgeführt wird. Zur Exekutive gehören die Regierungen des Bundes und der Länder (etwa der Bundeskanzler und seine Minister), sowie die öffentliche Verwaltung auf Bundes- und Länderebene (etwa die Polizei oder auch die Baubehörden). Als Sachbearbeiter der Baubehörde B gehört S mithin zur Exekutive.

3. Ist S als einfacher Sachbearbeiter bei seiner Entscheidung an die Grundrechte gebunden?

Genau, so ist das!

Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 GG folgt, dass alle staatliche vollziehende Gewalt unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist. Dabei ist der Rang innerhalb der Exekutive nicht entscheidend. Vielmehr besteht die Grundrechtsverpflichtung als Teil der Exekutive dann, wenn jemand als Teil eines Exekutivorgans hoheitlich handelt und dabei in die Grundrechte der Bürger eingreift. Bei der Entscheidung über die Baugenehmigung handelt es sich um eine behördliche Handlung des S, die er als Mitarbeiter des Exekutivorgans Bauaufsichtsbehörde trifft und die in die Grundrechte des Bürgers N eingreift. S ist daher auch als einfacher Sachbearbeiter bei seiner Entscheidung an die Grundrechte gebunden.
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