Sicherungserpressung 2

29. März 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sicherungserpressung

T kauft von O einen Motorblock. T plant von vornherein nicht zu zahlen. O übergibt T den Motorblock, damit dieser ihn ins Auto laden kann. Erst als T den Motor startet, erkennt O den fehlenden Zahlungswillen und stellt sich vor das Fahrzeug. T droht O ihn zu überfahren. O lässt T deshalb fahren.

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Einordnung des Falls

Sicherungserpressung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Nötigung ist nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten

Nein!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Der BGH hat entschieden, dass infolge der Nötigung kein Vermögensschaden eingetreten ist. Der Vermögensschaden ist vielmehr bereits durch den vorangegangen Betrug eingetreten. Zwar greift in diesen Fällen nicht der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB). Für den Betrug fehlt es aber an einer mit mit § 252 StGB vergleichbaren Norm. Die nachfolgende Drohung stellt aber zumindest eine Nötigung nach § 240 StGB dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

sa

sa

15.4.2025, 09:53:06

Hi, warum greift 252 hier nicht?

LEO

Leonie

16.4.2025, 12:13:35

Du müsstest bei der Prüfung von § 263 bzw. § 242 (§252) Fremd- und Selbstschädigungsdelikt abgrenzen. In diesem Fall läge eine

Vermögensverfügung

und keine Wegnahme vor. Deshalb ist ein Diebstahl zu verneinen. Wenn es kein Diebstahl ist, kann es auch kein

Räuberischer Diebstahl

gem. § 252 aufgrund fehlender Wegnahme sein. Damit liegt "nur" ein Betrug (§ 263) mit anschließender

Nötigung

(§ 240) vor.

sa

sa

16.4.2025, 12:19:21

Ah ja stimmt, danke dir!


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