+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
T will die O in ihrer Wohnung ausrauben. Dazu hält er ihr einen in seiner Jackentasche verborgenen Schlüssel vor. O soll ihn für ein Messer halten und tut das auch. Bei Widerstand würde T das "Messer" benutzen. O deutet auf ihre Geldbörse, aus der T sich 15 € nimmt und verschwindet.
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Einordnung des Falls
Schon der „Labellofall“ hat uns gelehrt, dass ein offensichtlich ungefährlicher Gegenstand nicht zur Überwindung des Widerstands eines Dritten genügt. Aber wie sieht es bei einem Schlüssel aus? Der Schlüssel sei keine Waffe im technischen Sinne. Dieser sei vielmehr zur Bedienung von Verschlussmechanismen und nicht als Angriffsmittel bestimmt. Auch sei ein Schlüssel nicht geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und sei somit auch kein gefährliches Werkzeug. Allerdings sei ein Schlüssel geeignet, eine Drohwirkung zu erzeugen, da er als Schlag- oder Stoßwerkzeug eingesetzt werden könne. Der Schlüssel sei deshalb ein sonstiges Werkzeug.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sind die 15€ aus der Geldbörse der O für T fremde bewegliche Sachen (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
Unter einer beweglichen Sache wird jeder körperliche Gegenstand verstanden, der tatsächlich fortgeschafft werden kann.Die 15 € in Form von Geldstücken oder Geldscheinen können tatsächlich fortgeschafft werden, folglich handelt es sich um bewegliche Sachen. Diese müssten für T auch fremd sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Die Geldstücke bzw. –scheine befinden sich im Alleineigentum der O. Sie sind also für T fremde Sachen.
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2. Stellt der Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) ein zusammengesetztes Delikt dar?
Ja, in der Tat!
Der Raub (§ 249 StGB) erfordert die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache samt Zueignungsabsicht. Zusätzlich ist der Einsatz von Gewalt oder Drohungen erforderlich, mithin Nötigungsmittel. Der Raub (§ 249 StGB) setzt sich also aus den Merkmalen des Diebstahls (§ 242 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) zusammen (zusammengesetztes Delikt).
3. Hat T die 15€ weggenommen (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja!
Die Wegnahme erfordert einen Gewahrsamswechsel, lässt die rechtlichen Eigentumsverhältnisse aber unverändert. Dabei versteht man unter Wegnahme den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.O hat Gewahrsam an allen Gegenständen in ihrer Wohnung (Gewahrsamssphäre). Hier erfordert ein Gewahrsamswechsel grundsätzlich ein Fortschaffen der Sache aus der Gewahrsamssphäre. Andernfalls liegt eine bloße Gewahrsamslockerung vor. Bei kleinen Sachen genügt nach h. M. aber bereits ein Verbringen in eine engere Sphäre des Täters (Gewahrsamsenklave). T hat hier also spätestens mit Verlassen der Wohnung die 15 € weggenommen.
4. O deutete auf ihre Geldbörse und leistete keinerlei Widerstand. Was sie war mit der Wegnahme einverstanden?
Nein, das ist nicht der Fall!
Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ließe die Wegnahme entfallen. Das Einverständnis setzt einen natürlichen Willen und eine bewusste innere Zustimmung voraus, die tatsächlich vorliegen müssen. Eine Kenntnis des Täters ist nicht erforderlich. Zudem muss das Einverständnis auf Freiwilligkeit beruhen. Diese liegt bei einer irrtumsbedingten Zustimmung zwar vor, entfällt aber jedenfalls dann, wenn es sich um eine Nötigungssituation handelt. So liegt es hier. T bedrohte die O mit einem vermeintlichen Messer. Demnach handelte es sich um einen Fall von vis compulsiva. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der O lag also mangels Freiwilligkeit nicht vor.
5. Setzte T das Nötigungsmittel zum Zweck der Wegnahme ein (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
Zur Verwirklichung des Raubes (§ 249 StGB) genügt es nicht, wenn der Einsatz von Nötigungsmitteln und die Wegnahme bezugslos nebeneinander stehen. Die Nötigung muss das Mittel zur Wegnahme sein. Demnach ist ein Finalzusammenhang erforderlich, wonach der Einsatz des Nötigungsmittels ex-ante zur Erleichterung oder Ermöglichung der Wegnahme objektiv bestimmt und geeignet sein muss.Vorliegend sollte die Bedrohung der O die Wegnahme ermöglichen. T lag gerade derart viel an einem erfolgversprechenden Drohmittel, dass er aus einem Schlüssel ein vermeintliches Messer machte. Hiervon versprach er sich eine größere Drohwirkung und damit eine höhere Erfolgschance. Ein Finalzusammenhang besteht. 6. Hat T ein Nötigungsmittel eingesetzt (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja!
Nötigungsmittel des Raubes (§ 249 StGB) sind Gewalt und Drohung. Dabei sind unter Gewalt nur körperbezogene Eingriffe von einigem Gewicht zu verstehen (restriktiver Gewaltbegriff). Dagegen umfasst der Drohungsbegriff jede Ankündigung einer Übelszufügung. Die Drohung ist darauf angelegt, ernst genommen zu werden. Einer Realisierbarkeit bedarf es dabei nicht.T brachte gegenüber O zum Ausdruck, er werde sie mit dem Messer in seiner Tasche verletzen, sollte sie sich wehren. Er stellte O damit ein Übel in Aussicht, welches O auch ernst nahm. T drohte O folglich mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. 7. Hat T auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
Der Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Folglich erfordert der subjektive Tatbestand mehr als bloßen Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Vielmehr setzt der Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) eine Zueignungsabsicht voraus, die sich aus einer dauernden Enteignung und einer zumindest vorübergehenden Aneignung zusammensetzt. Dabei genügt bezüglich der Enteignung Eventualvorsatz, während die Aneignung Absicht erfordert.T handelte vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und es kam T gerade darauf an, O in ihrer Eigentümerstellung dauerhaft zu verdrängen und die 15 € seinem Vermögen einzuverleiben.
8. Ist der Schlüssel eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB?
Nein, das trifft nicht zu!
§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB liegt unter anderem vor, wenn der Täter eine Waffe bei sich führt. Dabei handelt es sich nach h. M. um einen strafrechtlichen Waffenbegriff, der nur solche Gegenstände erfasst, die objektiv gefährlich und ihrer Art und Bestimmung nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (Waffen im technischen Sinn). Folglich sind Alltagsgegenstände, auch wenn sie als Angriffs- oder Verteidigungsmittel benutzt werden können, keine Waffen.Die Zweckbestimmung eines Schlüssels liegt in der Bedienung von Verschlussmechanismen und nicht in einer Verwendung als Angriffsmittel. Es handelt sich um keine Waffe im technischen Sinn.
9. Ist der Schlüssel nach Ansicht des BGH ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB?
Nein!
§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Eine Orientierung an § 224 StGB ist dabei nicht möglich, da § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB keine konkrete Verwendung voraussetzt. Daher folgt der BGH überwiegend einer abstrakt-objektiven Betrachtungsweise. Danach liegt ein gefährliches Werkzeug vor, wenn aufgrund der objektiven Beschaffenheit eine Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen festgestellt werden kann.Eine solche Waffenersatzfunktion lässt sich bei einem Alltagsgegenstand wie einem Schlüssel kaum vertreten. Der Schlüssel ist kein gefährliches Werkzeug.Auch nach dem von der überwiegenden Literatur vertretenen situationsbezogenen abstrakt-objektiven Ansatz sowie den subjektivierenden Ansätzen zur Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs handelt es sich bei dem Schlüssel nicht um ein gefährliches Werkzeug, sodass ein Streitentscheid hier dahinstehen kann.
10. Ist der Schlüssel nach Ansicht des BGH ein sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB?
Genau, so ist das!
Unter den weiten Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB fallen grundsätzlich auch objektiv ungefährliche Gegenstände, insbesondere Scheinwaffen. Der BGH hält jedoch eine restriktive Auslegung für angezeigt. Danach wirkt ein Gegenstand nur dann qualifizierend, wenn die Drohwirkung nach der Verkehrsanschauung auch auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst und nicht maßgeblich auf täuschenden Erklärungen beruht.Laut BGH sei die Täuschung des T hier unerheblich. Ein Schlüssel sei geeignet, eine Drohwirkung zu erzeugen, da er durchaus als Schlag- oder Stoßwerkzeug eingesetzt werden könne. Daher sei § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfüllt.
11. Erfüllt T auch subjektiv den § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB?
Ja, in der Tat!
Anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB genügt ein bloßes Beisichführen im Falle des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nicht. Vielmehr muss der Täter das Werkzeug oder Mittel bei sich geführt haben, um den Widerstand einer anderen Person mit Gewalt oder Drohung zu verhindern oder zu überwinden.Folglich müsste T mit der Absicht gehandelt haben, den Schlüssel als Nötigungsmittel einzusetzen. T wollte den Schlüssel zielgerichtet als Drohmittel verwenden und setzte ihn zudem auch tatsächlich in beabsichtigter Weise ein. T erfüllt also auch subjektiv den § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB)?
- Objektiver Tatbestand
- Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB
- Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB:
- Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges
- Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels
- Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
- Nr. 2: Bandenraub
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Nr. 1b: Verwendungsabsicht
- Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- § 250 Abs. 3 StGB: Minder schwerer Fall