Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2017
Schlüssel als Raubmittel? - Jurafuchs
Schlüssel als Raubmittel? - Jurafuchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will die O in ihrer Wohnung ausrauben. Dazu hält er ihr einen in seiner Jackentasche verborgenen Schlüssel vor. O soll ihn für ein Messer halten und tut das auch. Bei Widerstand würde T das "Messer" benutzen. O deutet auf ihre Geldbörse, aus der T sich 15 € nimmt und verschwindet.
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Einordnung des Falls
Schon der „Labellofall“ hat uns gelehrt, dass ein offensichtlich ungefährlicher Gegenstand nicht zur Überwindung des Widerstands eines Dritten genügt. Aber wie sieht es bei einem Schlüssel aus? Der Schlüssel sei keine Waffe im technischen Sinne. Dieser sei vielmehr zur Bedienung von Verschlussmechanismen und nicht als Angriffsmittel bestimmt. Auch sei ein Schlüssel nicht geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und sei somit auch kein gefährliches Werkzeug. Allerdings sei ein Schlüssel geeignet, eine Drohwirkung zu erzeugen, da er als Schlag- oder Stoßwerkzeug eingesetzt werden könne. Der Schlüssel sei deshalb ein sonstiges Werkzeug.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sind die 15€ aus der Geldbörse der O für T fremde bewegliche Sachen (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Stellt der Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) ein zusammengesetztes Delikt dar?
Ja, in der Tat!
3. Hat T die 15€ weggenommen (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja!
4. O deutete auf ihre Geldbörse und leistete keinerlei Widerstand. Was sie war mit der Wegnahme einverstanden?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Setzte T das Nötigungsmittel zum Zweck der Wegnahme ein (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
6. Hat T ein Nötigungsmittel eingesetzt (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja!
7. Hat T auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
8. Ist der Schlüssel eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Ist der Schlüssel nach Ansicht des BGH ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB?
Nein!
10. Ist der Schlüssel nach Ansicht des BGH ein sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB?
Genau, so ist das!
11. Erfüllt T auch subjektiv den § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB)?
- Objektiver Tatbestand
- Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB
- Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB:
- Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges
- Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels
- Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
- Nr. 2: Bandenraub
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Nr. 1b: Verwendungsabsicht
- Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- § 250 Abs. 3 StGB: Minder schwerer Fall