Finalzusammenhang BGH 2

22. November 2024

4,6(2.870 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T beschützt seinen Freund D vor O. Dabei schlägt er O mehrmals ins Gesicht und tritt ihr gegen das Schienbein. Als O am Boden liegt, fordert T sie auf, ihm noch € 300 zu überreichen. O übergibt das Geld. Danach sagt T, dass er ihr noch eine Abreibung verpasse, wenn sie die Polizei rufen sollte.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Finalzusammenhang BGH 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen den Nötigungsmitteln “Schläge und Tritte“ und der Vermögensminderung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers ist für sich genommen regelmäßig noch keine (konkludente) Drohung, sodass es dann auch an dem notwendigen Finalzusammenhang fehlt. Hier erfolgt der tätliche Angriff unmittelbar vor der Aufforderung zur Übergabe des Geldes. Trotzdem kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass deswegen eine konkludente Drohung vorliegt. Nach dem BGH hat T die Angst der O zwar ausgenutzt, aber keine erneute Gewalt angedroht. Hier ist in der Klausur besonders genau zu prüfen, ob nicht doch eine konkludente Drohung im Verhalten von T liegt. Im Zweifel ist dies jedoch zu verneinen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Es liegt aber ein Finalzusammenhang zwischen der „Androhung einer Abreibung“ und Os Vermögensminderung vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Zum Zeitpunkt der Drohung hatte T das Geld bereits. Die vorherige Übergabe kann nicht auf einer nachfolgenden Handlung basieren. Die bloße Sicherung des Geldes ist kein neuer Schaden. Die nachfolgende Drohung, dass O nicht die Polizei rufen sollte, stellt sich somit als neue Tat dar.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

18.1.2024, 05:04:45

wo genau prüft man den

Finalzusammenhang

? Danke!

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 14:07:03

Hallo Antonia, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man den

Finalzusammenhang

sowohl im obj. Als auch im subjektiven Tatbestand prüfen (beides ist vertretbar). Meines Wissens prüft die überwiegende Ansicht wegen des subjektiven Charakters (weil es auf die SICHT des Täters ankommt) den Zusammenhang im subjektiven Tatbestand. Dies ist jedoch im wahrsten Sinne des Wortes „gleichgültig“, da du NIE den Aufbau erklären musst. Somit ist dieser „Streit“ rein akademischer Natur, weshalb du den

Finalzusammenhang

(egal ob bei obj. Oder subj. TB) einfach prüfst, ohne etwas dazu zu sagen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

TI

Tinki

6.10.2024, 12:26:13

@[Leo Lee](213375) ist das nicht nur beim Raub der Fall? LG


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen