Finalzusammenhang BGH 2

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T beschützt seinen Freund D vor O. Dabei schlägt er O mehrmals ins Gesicht und tritt ihr gegen das Schienbein. Als O am Boden liegt, fordert T sie auf, ihm noch € 300 zu überreichen. O übergibt das Geld. Danach sagt T, dass er ihr noch eine Abreibung verpasse, wenn sie die Polizei rufen sollte.

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Einordnung des Falls

Finalzusammenhang BGH 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen den Nötigungsmitteln “Schläge und Tritte“ und der Vermögensminderung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers ist für sich genommen regelmäßig noch keine (konkludente) Drohung, sodass es dann auch an dem notwendigen Finalzusammenhang fehlt. Hier erfolgt der tätliche Angriff unmittelbar vor der Aufforderung zur Übergabe des Geldes. Trotzdem kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass deswegen eine konkludente Drohung vorliegt. Nach dem BGH hat T die Angst der O zwar ausgenutzt, aber keine erneute Gewalt angedroht. Hier ist in der Klausur besonders genau zu prüfen, ob nicht doch eine konkludente Drohung im Verhalten von T liegt. Im Zweifel ist dies jedoch zu verneinen.
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2. Es liegt aber ein Finalzusammenhang zwischen der „Androhung einer Abreibung“ und Os Vermögensminderung vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Zum Zeitpunkt der Drohung hatte T das Geld bereits. Die vorherige Übergabe kann nicht auf einer nachfolgenden Handlung basieren. Die bloße Sicherung des Geldes ist kein neuer Schaden. Die nachfolgende Drohung, dass O nicht die Polizei rufen sollte, stellt sich somit als neue Tat dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

18.1.2024, 05:04:45

wo genau prüft man den

Finalzusammenhang

? Danke!

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 14:07:03

Hallo Antonia, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man den

Finalzusammenhang

sowohl im obj. Als auch im subjektiven Tatbestand prüfen (beides ist vertretbar). Meines Wissens prüft die überwiegende Ansicht wegen des subjektiven Charakters (weil es auf die SICHT des Täters ankommt) den Zusammenhang im subjektiven Tatbestand. Dies ist jedoch im wahrsten Sinne des Wortes „gleichgültig“, da du NIE den Aufbau erklären musst. Somit ist dieser „Streit“ rein akademischer Natur, weshalb du den

Finalzusammenhang

(egal ob bei obj. Oder subj. TB) einfach prüfst, ohne etwas dazu zu sagen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

TI

Tinki

6.10.2024, 12:26:13

@[Leo Lee](213375) ist das nicht nur beim Raub der Fall? LG

JC1909

jc1909

26.11.2024, 19:18:40

Wäre dann hinsichtlich der

Geld

übergabe keine Strafbarkeit gegeben? Eine

Nötigung

könnte es dann ja auch nicht sein, oder?

BABA

babakd

1.2.2025, 13:54:44

Ein paar Fragen zuvor meinte @[Lukas_Mengestu](136780), dass bei der

Erpressung

der

Finalzusammenhang

ein objektives Kriterium sei, während dieser beim Raub subjektiv wäre. Eine einheitliche Linie wäre begrüßenswert.

BABA

babakd

1.2.2025, 13:52:23

Wieso soll da kein

Finalzusammenhang

vorliegen? Im Fischer (§ 253 Rn. 30) heißt es: "Der erzwungene Verzicht auf das Geltendmachen oder Durchsetzen einer Forderung führt zu einem Vermögens

schaden

, wenn die Forderung werthaltig ist." Im Fall steht nicht, dass der Täter pleite wäre o.ä. Damit liegt doch ein Vermögens

schaden

vor. Dann müsste doch auch der

Finalzusammenhang

, weil die Geschädigte die Polizei nur wegen der

Drohung

nicht ruft. Oder hätte dafür im Fall noch stehen müssen, dass sie die nach der

Drohung

Polizei nicht gerufen hat?

jura🐈

jura🐈

20.3.2025, 14:31:58

@[babakd](192464) Du hast damit Recht, dass ein Vermögens

schaden

auch dann vorliegt, wenn das Opfer auf die Geltendmachung einer durchsetzbaren Forderung verzichtet. Hierzu passt auch die angegebene Fundstelle. Allerdings musst Du bei der Prüfung von Normen immer aufpassen, dass Du nicht zwei getrennt voneinander zu prüfende G

esi

chtspunkte miteinander vermischt: Denn bevor Du feststellst, ob ein Vermögens

schaden

eingetreten ist, musst Du zunächst prüfen, ob ein

Nötigung

smittel vorliegt (1), das zu einem

Nötigungserfolg

führt (2) und ob dazwischen ein

Finalzusammenhang

(3) vorliegt. Erst dann kommst du zum Vermögens

schaden

.


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