+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T beschützt seinen Freund D vor O. Dabei schlägt er O mehrmals ins Gesicht und tritt ihr gegen das Schienbein. Als O am Boden liegt, fordert T sie auf, ihm noch € 300 zu überreichen. O übergibt das Geld. Danach sagt T, dass er ihr noch eine Abreibung verpasse, wenn sie die Polizei rufen sollte.

Einordnung des Falls

Finalzusammenhang BGH 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen den Nötigungsmitteln “Schläge und Tritte“ und der Vermögensminderung vor.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers ist für sich genommen regelmäßig noch keine (konkludente) Drohung, sodass es dann auch an dem notwendigen Finalzusammenhang fehlt. Hier erfolgt der tätliche Angriff unmittelbar vor der Aufforderung zur Übergabe des Geldes. Trotzdem kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass deswegen eine konkludente Drohung vorliegt. Nach dem BGH hat T die Angst der O zwar ausgenutzt, aber keine erneute Gewalt angedroht. Hier ist in der Klausur besonders genau zu prüfen, ob nicht doch eine konkludente Drohung im Verhalten von T liegt. Im Zweifel ist dies jedoch zu verneinen.

2. Es liegt aber ein Finalzusammenhang zwischen der „Androhung einer Abreibung“ und Os Vermögensminderung vor.

Diese Rechtsfrage lösen 55,5 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Zum Zeitpunkt der Drohung hatte T das Geld bereits. Die vorherige Übergabe kann nicht auf einer nachfolgenden Handlung basieren. Die bloße Sicherung des Geldes ist kein neuer Schaden. Die nachfolgende Drohung, dass O nicht die Polizei rufen sollte, stellt sich somit als neue Tat dar.

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Antonia

Antonia

18.1.2024, 05:04:45

wo genau prüft man den Finalzusammenhang? Danke!

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 14:07:03

Hallo Antonia, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man den Finalzusammenhang sowohl im obj. Als auch im subjektiven Tatbestand prüfen (beides ist vertretbar). Meines Wissens prüft die überwiegende Ansicht wegen des subjektiven Charakters (weil es auf die SICHT des Täters ankommt) den Zusammenhang im subjektiven Tatbestand. Dies ist jedoch im wahrsten Sinne des Wortes „gleichgültig“, da du NIE den Aufbau erklären musst. Somit ist dieser „Streit“ rein akademischer Natur, weshalb du den Finalzusammenhang (egal ob bei obj. Oder subj. TB) einfach prüfst, ohne etwas dazu zu sagen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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