Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Finalzusammenhang BGH 2
Finalzusammenhang BGH 2
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T beschützt seinen Freund D vor O. Dabei schlägt er O mehrmals ins Gesicht und tritt ihr gegen das Schienbein. Als O am Boden liegt, fordert T sie auf, ihm noch € 300 zu überreichen. O übergibt das Geld. Danach sagt T, dass er ihr noch eine Abreibung verpasse, wenn sie die Polizei rufen sollte.
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Einordnung des Falls
Finalzusammenhang BGH 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen den Nötigungsmitteln “Schläge und Tritte“ und der Vermögensminderung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt aber ein Finalzusammenhang zwischen der „Androhung einer Abreibung“ und Os Vermögensminderung vor.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie
18.1.2024, 05:04:45
Leo Lee
20.1.2024, 14:07:03
Hallo Antonia, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man den
Finalzusammenhangsowohl im obj. Als auch im subjektiven Tatbestand prüfen (beides ist vertretbar). Meines Wissens prüft die überwiegende Ansicht wegen des subjektiven Charakters (weil es auf die SICHT des Täters ankommt) den Zusammenhang im subjektiven Tatbestand. Dies ist jedoch im wahrsten Sinne des Wortes „gleichgültig“, da du NIE den Aufbau erklären musst. Somit ist dieser „Streit“ rein akademischer Natur, weshalb du den
Finalzusammenhang(egal ob bei obj. Oder subj. TB) einfach prüfst, ohne etwas dazu zu sagen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Tinki
6.10.2024, 12:26:13
@[Leo Lee](213375) ist das nicht nur beim Raub der Fall? LG
babakd
1.2.2025, 13:54:44
Ein paar Fragen zuvor meinte @[Lukas_Mengestu](136780), dass bei der
Erpressungder
Finalzusammenhangein objektives Kriterium sei, während dieser beim Raub subjektiv wäre. Eine einheitliche Linie wäre begrüßenswert.
babakd
1.2.2025, 13:52:23
Wieso soll da kein
Finalzusammenhangvorliegen? Im Fischer (§ 253 Rn. 30) heißt es: "Der erzwungene Verzicht auf das Geltendmachen oder Durchsetzen einer Forderung führt zu einem Vermögens
schaden, wenn die Forderung werthaltig ist." Im Fall steht nicht, dass der Täter pleite wäre o.ä. Damit liegt doch ein Vermögens
schadenvor. Dann müsste doch auch der
Finalzusammenhang, weil die Geschädigte die Polizei nur wegen der
Drohungnicht ruft. Oder hätte dafür im Fall noch stehen müssen, dass sie die nach der
DrohungPolizei nicht gerufen hat?

jura🐈
20.3.2025, 14:31:58
@[babakd](192464) Du hast damit Recht, dass ein Vermögens
schadenauch dann vorliegt, wenn das Opfer auf die Geltendmachung einer durchsetzbaren Forderung verzichtet. Hierzu passt auch die angegebene Fundstelle. Allerdings musst Du bei der Prüfung von Normen immer aufpassen, dass Du nicht zwei getrennt voneinander zu prüfende G
esichtspunkte miteinander vermischt: Denn bevor Du feststellst, ob ein Vermögens
schadeneingetreten ist, musst Du zunächst prüfen, ob ein
Nötigungsmittel vorliegt (1), das zu einem
Nötigungserfolgführt (2) und ob dazwischen ein
Finalzusammenhang(3) vorliegt. Erst dann kommst du zum Vermögens
schaden.