Drohung / vis compulsiva

22. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Trotz ihres beachtlichen Gehalts verlangt V von Großkanzlei-Partnerin T eine Bürgschaftserklärung für die Anmietung einer Wohnung in der Elbphilharmonie. Ts Bekannter B weigert sich, eine solche zu unterzeichnen. Als T ihm eine Pistole vorhält, gibt B nach und unterzeichnet.

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Einordnung des Falls

Drohung / vis compulsiva

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer durch Zwang oder Drohung hervorgerufenen Unterschrift ist darauf abzustellen, ob der Unterzeichnende Erklärungsbewusstsein hatte.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich ist die Echtheit der Urkunde indiziert, wenn körperlicher Hersteller der Urkunde und Aussteller dieselbe Person sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Aussteller die verkörperte Erklärung nicht zugerechnet werden kann. Bei einer durch Zwang oder Drohung hervorgerufenen Unterschrift ist darauf abzustellen, ob der Unterzeichnende Erklärungsbewusstsein hatte. Nur wenn anlässlich des Zwangs oder der Drohung jegliches Erklärungsbewusstsein fehlt, wird eine unechte Urkunde hergestellt. Bei der Anwendung von vis compulsiva(willensbeugende Gewalt) und der durch Drohung ausgeübte Zwang wird die Echtheit der Urkunde nicht berührt.
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2. Indem B widerwillig und unter Todesangst die Bürgschaftserklärung unterzeichnet, hat er eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Wird der Aussteller einer Urkund durch vis compulsiva zur Erklärung genötigt, so bleibt ihm die Erklärung dennoch zurechenbar und die Echtheit der Urkunde wird nicht berührt.B unterzeichnet die Bürgschaftserklärung zwar nur aufgrund der vorgehaltenen Pistole. Er ist sich jedoch bewusst, dass er eine solche unterzeichnet. Aufgrund des vorliegenden Erklärungsbewusstseins liegt eine echte Urkunde vor. Eine Strafbarkeit der T wegen Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft (§§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) scheidet damit aus. Jedoch kommen räuberische Erpressung und Nötigung in Betracht. B kann ferner die Bürgschaftserklärung wegen widerrechtlicher Drohung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
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