Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O streiten sich seit Jahren um die Erbschaft. T droht der O mehrmals mit vorgehaltener Pistole, sie umzubringen. Als T und O wieder streiten, hält T der O erneut die Pistole an den Kopf und flüstert: "Jetzt bist du dran!" O nimmt diese Drohung, wie von T vorhergesehen, nicht ernst. T schießt und tötet die O.
Einordnung des Falls
Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O war zum Zeitpunkt der Tötung "arglos".
Genau, so ist das!
2. O war zum Zeitpunkt der Tötung infolge der Arglosigkeit "wehrlos".
Ja, in der Tat!
3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja!
4. T hatte Vorsatz bezüglich des objektiven Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Trude
23.10.2020, 12:05:04
aber wird nicht der Täter idR davon ausgehen, dass seine Drohung auch erst genommen wird, wenn er es tatsächlich ernst meint? müsste davon nicht in dubio pro reo ausgegangen werden?
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Real Thomas Fischer Fake 🐳
23.10.2020, 14:37:28
Im Sachverhalt steht ausdrücklich geschrieben, dass T es gerade beabsichtigt ("wie von T vorgesehen") hat, dass die O seine Drohung nicht ernst meint. Insofern kann es im hießigen Fall wohl keine zwei Meinungen geben. Dass unabhängig von dem spezifischen Fall ein Erfahrungssatz besteht von deiner These ausgeht mag wohl so sein :)
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Real Thomas Fischer Fake 🐳
23.10.2020, 14:37:49
*nimmt
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Real Thomas Fischer Fake 🐳
23.10.2020, 14:38:49
*DER von deiner These ausgeht. Sorry für die Schreibfehler 0_0