Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht

Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht

22. November 2024

4,7(28.479 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

T und O streiten sich seit Jahren um die Erbschaft. T droht der O mehrmals mit vorgehaltener Pistole, sie umzubringen. Als T und O wieder streiten, hält T der O erneut die Pistole an den Kopf und flüstert: "Jetzt bist du dran!" O nimmt diese Drohung, wie von T vorhergesehen, nicht ernst. T schießt und tötet die O.

Diesen Fall lösen 90,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O war zum Zeitpunkt der Tötung "arglos".

Genau, so ist das!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. Eine auf früheren Aggressionen beruhende latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn ein Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete schwerwiegende Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorsteht. Arg- und Wehrlosigkeit sind faktische, keine normativen Begriffe. Es ist auf die tatsächliche Sicht des Opfers abzustellen. Da T über Jahre "leere" Todessdrohungen ausgesprochen hatte, versah sich O keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit, als T ihr im Angriffszeitpunkt erneut mit dem Tod drohte. Teilweise wird diese h.M. kritisiert und in Zweifel gezogen, ob ein solch offenes Gegenübertreten noch als heimtückisch bewertet werden kann.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. O war zum Zeitpunkt der Tötung infolge der Arglosigkeit "wehrlos".

Ja, in der Tat!

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss gerade auf der Arglosigkeit beruhen. O sah bewusst von einer Verteidigung ab, da sie die Todesdrohung des T nicht ernstnahm. O war wehrlos und diese Wehrlosigkeit beruhte auch auf der Arglosigkeit.

3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".

Ja!

Die Rechtsprechung hat den Tatbestand der Heimtücke durch das Merkmal der "feindseligen Willensrichtung" (oft auch: "feindliche Willensrichtung") eingeschränkt. An einer solchen feindseligen Willensrichtung kann es nur dann fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht (etwa bei Tötungen aus Mitleid und bei missglücktem Mitnahmesuizid). Es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Fehlen der feindseligen Willensrichtung hinweisen.

4. T hatte Vorsatz bezüglich des objektiven Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal der "Heimtücke" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und diese zur Tatbegehung ausnutzt (Ausnutzungsbewusstsein als subjektives Merkmal der Heimtücke). T hat hier damit gerechnet, dass die O die Drohung nicht ernst nimmt und sie deshalb arg- und wehrlos ist. Dies hat er bewusst zur Tötung ausgenutzt. Teilweise wird das Ausnutzungsbewusstsein statt im subjektiven im objektiven Tatbestand geprüft - beides ist vertretbar.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TRUD

Trude

23.10.2020, 12:05:04

aber wird nicht der Täter idR davon ausgehen, dass seine

Drohung

auch erst genommen wird, wenn er es tatsächlich ernst meint? müsste davon nicht in dubio pro reo ausgegangen werden?

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

23.10.2020, 14:37:28

Im Sachverhalt steht ausdrücklich geschrieben, dass T es gerade beabsichtigt ("wie von T vorgesehen") hat, dass die O seine

Drohung

nicht ernst meint. Insofern kann es im hießigen Fall wohl keine zwei Meinungen geben. Dass unabhängig von dem spezifischen Fall ein Erfahrungssatz besteht von deiner These ausgeht mag wohl so sein :)

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

23.10.2020, 14:37:49

*nimmt

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

23.10.2020, 14:38:49

*DER von deiner These ausgeht. Sorry für die Schreibfehler 0_0


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen