Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht

Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht

26. August 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T und O streiten sich seit Jahren um die Erbschaft. T droht der O mehrmals mit vorgehaltener Pistole, sie umzubringen. Als T und O wieder streiten, hält T der O erneut die Pistole an den Kopf und flüstert: „Jetzt bist du dran!“. O nimmt diese Drohung, wie von T vorhergesehen, nicht ernst. T schießt und tötet die O.

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