Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht
Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht
26. August 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (42.481 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O streiten sich seit Jahren um die Erbschaft. T droht der O mehrmals mit vorgehaltener Pistole, sie umzubringen. Als T und O wieder streiten, hält T der O erneut die Pistole an den Kopf und flüstert: „Jetzt bist du dran!“. O nimmt diese Drohung, wie von T vorhergesehen, nicht ernst. T schießt und tötet die O.
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