Meinungsstreitigkeit als notwendige Voraussetzung?
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M produziert Öko-Lacke. Behörde B ist der Meinung, die Produkte von M würden unter ein Bundesgesetz fallen, welches eine Abgabe für die Produktion umweltschädlicher Stoffe vorsieht. M meint, ihre Lacke fallen nicht unter das Gesetz und will nicht, dass B Geld von ihr verlangen kann.
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Einordnung des Falls
Meinungsstreitigkeit als notwendige Voraussetzung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Feststellungsklage, wenn M das Gesetz für nichtig erklären lassen will.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), wenn M feststellen lassen will, dass B ihr gegenüber keine Rechte aus dem Bundesgesetz ableiten kann.
Genau, so ist das!
3. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist es unerheblich, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten Streit über das Rechtsverhältnis besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
13.7.2022, 18:14:36
Eine Verständnisfrage, in den Definitionen ist immer die Rede davon, dass ein Rechtsverhältnis durch subjektive Rechte des Bürgers begründet wird. Kann ein Rechtsverhältnis auch durch das subjektive Recht der
Behördebegründet werden, Abgaben verlangen zu können? Oder stellt man hier darauf ab, dass das bestehende Recht der M Öko Lacke zu produzieren durch die Abgaben eingeschränkt wird?

Nora Mommsen
23.7.2022, 15:51:27
Hallo davdz97, ein Rechtsverhältnis bezeichnet die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlicher Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen einer Person zu einer anderen Person oder Sache. Gegenstand der Feststellungsklage können also zum einen die Befugnis der
Behördesein tätig zu werden sowie einzelne (subjektive) Rechte und Pflichten. Das subjektive Recht des Bürgers kann auch in einem Abwehrrecht bestehen keine Abgaben zahlen zu müssen. Demgegenüber steht der vermeintliche Anspruch der
Behördeauf Zahlung der Abgaben. Es ist umstritten, ob
Behörden in einem solchen Fall Leistungsklage erheben dürfen oder ob ihnen das
Rechtsschutzbedürfnisfehlt, weil ihnen immer die Möglichkeit des Leistungsbescheides bleibt. Dieser würde dann natürlich im Wege der Anfechtungsklage von dem Bürger angegriffen im Streitfall. Zur genauen Definition eines Rechtsverhältnisses im Sinne der Feststellungsklage schau dir am besten nochmal die drei vorangegangenen Kapitel an. :) Viele Grüße, Nora für das Jurafuchs-Team
David.
23.7.2022, 18:14:22
Okay vielen Dank schonmal! In einem vorherigen Kapitel ist bei einem Maßstab die Rede davon, dass nach einhelliger Meinung Rechtsverhältnisse durch subjektive Rechte des Bürgers begründet werden. Hier bei der Subsumtion wäre der Anspruch der
Behördeauf Zahlung der Abgabe das Rechtsverhältnis. Ist der Maßstab also nicht dahingehend zu verstehen, dass Rechtsverhältnisse in dem Sinne nur durch subjektive Rechte des Bürger begründet werden, sondern eben auch Ansprüche einer
Behördesolche begründen?