Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Meinungsstreitigkeit als notwendige Voraussetzung?

Meinungsstreitigkeit als notwendige Voraussetzung?

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M produziert Öko-Lacke. Behörde B ist der Meinung, die Produkte von M würden unter ein Bundesgesetz fallen, welches eine Abgabe für die Produktion umweltschädlicher Stoffe vorsieht. M meint, ihre Lacke fallen nicht unter das Gesetz und will nicht, dass B Geld von ihr verlangen kann.

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Einordnung des Falls

Meinungsstreitigkeit als notwendige Voraussetzung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist die Feststellungsklage, wenn M das Gesetz für nichtig erklären lassen will.

Nein!

Im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann kein Gesetz für nichtig erklärt werden. Nur das BVerfG kann förmliche Bundesgesetze für nichtig erklären (z.B. in der Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde). Die Gültigkeit eines Gesetzes kann aber inzident in einem verwaltungsrechtlichen Prozess relevant werden. Hält das Verwaltungsgericht das Gesetz für nichtig, muss es den Prozess nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG aussetzen und das BVerfG anrufen, bevor das Gericht entscheiden kann. Achtung: Bitte führ Dir genau vor Augen, welche Wirkungen die verwaltungsgerichtlichen Verfahren - gerade auch im Unterschied zu verfassungsgerichtlichen Verfahren - haben. Dies ist für Deine Klausur essentiell, Fehler tun hier besonders weh.
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2. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), wenn M feststellen lassen will, dass B ihr gegenüber keine Rechte aus dem Bundesgesetz ableiten kann.

Genau, so ist das!

Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wenn geklärt werden soll, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Ein Rechtsverhältnis kann dadurch entstehen, dass eine Partei aus einem Gesetz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die andere Partei ableitet, d.h. ein subjektives öffentliches Recht gegenüber der anderen Partei hat. B meint, aus dem Abgabengesetz ergebe sich ein Anspruch gegen M auf Bezahlung der Abgabe. Ein solcher Anspruch wäre ein Rechtsverhältnis. Immer genau mit dem Sachverhalt arbeiten: Sollte B einen Abgabenbescheid erlassen, wäre die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft.

3. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist es unerheblich, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten Streit über das Rechtsverhältnis besteht.

Nein, das trifft nicht zu!

Damit eine Feststellungsklage zulässig sein kann, muss es zwischen den Beteiligten streitig sein, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Nach der Rspr. ist ein Rechtsverhältnis nur dann hinreichend konkret, wenn es zwischen den Parteien streitig ist. Das bedeutet, dass das Bestehen des Rechtsverhältnis vom gegnerischen Beteiligten bestritten werden muss bzw. sich der gegnerische Beteiligte des Rechtsverhältnisses oder einzelner Rechte oder Befugnisse berühmen muss. Fehlt es an einer Meinungsverschiedenheit, bestünde kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und Bedürfnis, zu klagen. Ob Du diese Problematik bei der Statthaftigkeit oder beim Rechtsschutzbedürfnis unterbringst, ist nicht entscheidend. Für beide Prüfungspunkte sprechen gute Argumente. Einfach eine Entscheidung treffen und weiter geht's.
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