Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Statthaftigkeit der Feststellungsklage: Feststellung eines Anspruchs auf Erlass einer untergesetzlichen Norm
Statthaftigkeit der Feststellungsklage: Feststellung eines Anspruchs auf Erlass einer untergesetzlichen Norm
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weil Leseratte L immer das halbe Sortiment der Stadtbibliothek gleichzeitig ausleiht, will Bücherwurm B, dass die Anzahl der ausleihbaren Bücher in der Bibliothekssatzung auf 10 Bücher begrenzt wird. Die aktuelle Satzung trifft dahingehend keine Regelungen.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der Feststellungsklage: Feststellung eines Anspruchs auf Erlass einer untergesetzlichen Norm
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B will, dass die Satzung der Stadtbibliothek ergänzt wird. Ihr Klagebegehren richtet sich auf den Erlass von untergesetzlichen Normen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer älteren Meinung findet § 47 VwGO analog Anwendung, wenn der Kläger den Erlass von Normen begehrt.
Ja!
3. Statthaft könnte die allgemeine Leistungsklage gerichtet auf den Erlass der konkreten Normen sein.
Genau, so ist das!
4. Nach der überwiegenden Rspr. ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, wenn der Kläger den Erlass von Normen begehrt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Aus Bs Sicht ist die allgemeine Leistungsklage zwar rechtsschutzintensiver. Das Prinzip der Gewaltenteilung streitet jedoch für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tamer
20.11.2021, 23:50:26
Dem Argument der Rechtsprechung "es sei davon auszugehen, dass die Verwaltung wegen ihrer verfassungsmäßigen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III GG) die gerichtlich festgestellte Verpflichtung erfüllt" (bisweilen auch "
Ehrenmann-Theorie" genannt) lässt sich z.B. entgegnen, dass dies nicht zwingend der Realität entspricht. Denn sonst würde die VwGO etwa nicht den Paragraphen 172 benötigen.
Simon
15.12.2021, 23:55:12
Sehe ich auch so. Rechtsnormen sind letztlich ja immer Sollensvorschriften und legen fest, wie etwas sein soll - nicht unbedingt wie sich die Situation dann auch tatsächlich darstellt. Nur weil sich die Verwaltung an Recht und Gesetz zu halten hat, heißt das nicht, dass dem in jedem Einzelfall so ist. Die Ansicht der Rspr. kann man daher mE durchaus kritisch sehen.
ahimes
5.11.2023, 17:12:09
Sehe ich genauso. "Der Anspruch auf Normerlass sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis". Ich kriege mit diesem Satz schon Bauchschmerzen. Aber so wie ich das jetzt verstanden habe, könnte man mit Begründung auch die andere Ansicht (
Leistungsklageals satthafte Klageart) vertreten. ?!