Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Grundfall: Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
Grundfall: Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G hat kurzfristig eine Grünfläche der A genutzt, um dort Corona-Tests durchzuführen, weil das daneben liegende Testzentrum überlastet war. Es gibt keine Rechtsgrundlage für Gs Handeln. Nach der Nutzung ist As Rasen ruiniert. A will, dass G die Fläche wieder in Ordnung bringt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist As Anspruch auf eine Entschädigung in Geld gerichtet?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der materielle Folgenbeseitigungsanspruch ist in § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO normiert.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Gemeinde hat keinen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen. Kommt hier ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch als Ausprägung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs in Betracht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eileen 🦊
7.8.2024, 11:38:58
Stellt die Anordnung der Gemeinde gegenüber A, dass das Testzentrum dort errichtet werden soll, keinen VA dar? Der zerstörte Rasen wäre dann eine Rechtsfolge. Rechtswidrig wäre der VA, da die gesetzliche Grundlage fehlt. Dann würde sich der Anspruch der A auf Beseitigung der Schäden aus dem Vollzug des VA richten. LG
Linne_Karlotta_
8.8.2024, 12:02:18
Hallo @[Eileen 🦊](190132), wir haben den Sachverhalt hier gerade so angelegt, dass keine Anordnung der Gemeinde gegenüber vorliegt, sondern diese den Rasen schlicht tatsächlich nutzt. In den Satz, dass die Gemeinde kurzfristig die Grünfläche des As genutzt hat, sollte man nicht vorschnell reinlesen, dass die Gemeinde einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. Die Konstruktion eines „
konkludenten Verwaltungsakts“ durch die tatsächliche Nutzung des Rasens entspricht nicht der h.M. und ist – wie der Fall zeigt – auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Ich habe die Aufgabe etwas ergänt, damit hier keine weiteren Missverständnisse entstehen. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Linne_Karlotta_
8.8.2024, 12:05:20
Hallo @[Eileen 🦊](190132), wir haben den Sachverhalt hier gerade so angelegt, dass keine Anordnung der Gemeinde gegenüber A vorliegt, sondern diese den Rasen schlicht tatsächlich nutzt. In den Satz, dass die Gemeinde kurzfristig die Grünfläche des As genutzt hat, sollte man nicht vorschnell reinlesen, dass die Gemeinde einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. Die Konstruktion eines „
konkludenten Verwaltungsakts“ durch die tatsächliche Nutzung des Rasens entspricht nicht der h.M. und ist – wie der Fall zeigt – auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Ich habe die Aufgabe etwas ergänt, damit hier keine weiteren Missverständnisse entstehen. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Eileen 🦊
8.8.2024, 13:13:19
Danke!