TB Merkmale
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeibehörde P hat die Kamera der demonstrierenden D beschlagnahmt, weil diese damit Polizeigewalt dokumentiert hat. Als sich herausstellt, dass die Beschlagnahme rechtswidrig ist, hebt P den Beschlagnahmebescheid auf. D will ihre Kamera zurück.
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Einordnung des Falls
TB Merkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D könnte einen Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf die Wiederherstellung des Zustands vor der Beschlagnahme haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Tatbestandlich bedarf es zunächst der Betroffenheit eines subjektiven-öffentlichen Rechts.
Ja, in der Tat!
3. Ds Anspruch scheitert an dem Vorliegen eines hoheitlichen Eingriffs in ihr Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Nein!
4. Notwendig ist weiterhin, dass das hoheitliche Handeln andauert oder unmittelbar bevorsteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die fortdauernde Besitzentziehung ist rechtswidrig.
Ja, in der Tat!
6. Der rechtswidrige Zustand ist P auch zurechenbar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JCF
12.1.2024, 14:28:21
Im letzten Maßstabskasten müsste es im letzten Satz "Dritter" heißen.
Leo Lee
14.1.2024, 11:38:20
Hallo JCF, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
David
29.2.2024, 11:49:32
Hallo Jurafuchs-Team, im speziellen Fall des
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs wegen der von Anfang an rechtswidrigen Sicherstellung/Beschagnahme wollte ich gerne wissen, wie sich dieser Anspruch zu den AGL in § 111n I StPO und § 46 I PolG (und anderen entsprechenden landesrechtlichen AGL) verhält. Macht es da einen Unterschied, ob – wie im hiesigen Fall – die Sicherstellung bereits von Anfang an rechtswidrig war oder ob sich die Rechtswidrigkeit erst daraus ergibt, dass die Aufrechterhaltung des Gewahrsams nicht mehr erforderlich und damit unverhältnismäßig ist, wobei die ursprüngliche Sicherstellung ja rechtmäßig war (vgl. etwa § 2 III PolG NRW)
_Andor_
16.10.2024, 19:08:12
Da es ja nur auf die Rechtswidrigkeit des unmittelbaren Folgezustandes ankommt, ist unerheblich, ob die Handlung zuvor rechtswidrig ist oder nicht. Daher sind die von dir vorgebrachten Beispiele m.E. gleich zu behandeln. Es gibt keinen Unterschied.