Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Grundfall: Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Grundfall: Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizeibehörde P erlässt einen Durchsuchungsbescheid gegenüber Hackerin H. Bei der Durchsuchung wird Hs Haus komplett auf den Kopf gestellt und die Eingangstür beschädigt. Später stellt sich heraus, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. H will, dass die Eingangstür repariert wird.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist Hs Anspruch gerichtet auf Schadensersatz für die kaputte Tür?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Betracht kommt der Folgenbeseitigungsanspruch.
Ja, in der Tat!
3. Hier kommt ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch als Ausprägung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs in Betracht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MLena
16.11.2023, 12:10:08
Ich verstehe nicht, weshalb der Vollzugs
folgenbeseitigungsanspruchhier nicht in Betracht kommt? Es handelt sich zwar bei dem VA um einen rechtswidrigen VA, aber er wird ja dadurch nicht unwirksam oder nichtig.
Leo Lee
19.11.2023, 09:39:18
Hallo MLena, magst du uns kurz mitteilen, was du genau meinst mit dass der Vollzugs-FBA hier nicht in Betracht kommt? In der letzten Frage wird nämlich die Anwendung des Vollzugs-FBAs gerade aufgrund der RWK des VAs bejaht :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
WayneEnterprise
7.8.2024, 15:35:08
Liebes Team, sollte man nicht lieber bei der ersten Frage davon sprechen, dass die begehrte Reparatur der Tür kein Schadensersatz im umgangssprachlichen Sinn ist? Denn Folgenbeseitigung kann mE durchaus Schadensersatz sein (so jdf. im ZivilR, wo die Naturalrestitution die Grundform des Schadensersatzes ist). Vielleicht könnte man in der Frage sonst nur auf „Geldersatz“ abstellen. LG
as.mzkw
26.8.2024, 12:20:33
Dem schließe ich mich an, jedenfalls denn wenn man - zumindest gedanklich - den zivilrechtlichen Grundsatz heranzieht, wonach Schadensersatz gem. § 249 I BGB grundsätzlich in Gestalt der Naturalrestition zu erfolgen hat. In meinen Lernunterlagen wird dahingehend wie ich finde sehr treffend zwischen sog. Restitutionsansprüchen einerseits (wozu auch der FBA zählt) und zwischen sog. Kompensationsansprüchen (worunter Ansprüche auf Schadensersatz „im engeren Sinne“ fallen, zB der
Amtshaftungsanspruch) andererseits differenziert.