Hallo @[Sassun](247789), @[okalinkk](253888), @Yves, @Florian,
Danke für Eure Nachfrage! (:
Ob der Vollzugs-FBA auch auf die
FFK Anwendung findet, ist tatsächlich ein in Lit. und Rspr. diskutiertes Problem, allerdings vorliegend nicht derart relevant, wie es scheint:
Der Fall schreit nämlich nur auf den ersten Blick nach einer
FFK: Die Vollziehung eines VA führt zwar oft zu Erledigung, aber eben nicht zwangsläufig, da auch von einem vollzogenen VA noch verfahrensrechtliche Folgen ausgehen können (Kopp/Ramsauer, 25. Aufl. 2024, § 43 Rn. 86). Gerade vor dem Hintergrund, dass eine Rückgängigmachung der Vollziehung im Wege eines Vollzugs-FBA im Raum steht, hat sich der Grund-VA (Durchsuchungsbescheid) hier noch nicht iSd § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt (Kopp/Schenke, 30. Aufl. 2024, § 113 Rdnr. 104 ). Eine
FFK wäre also vorliegend nur dann
statthafte Klageart, wenn es lediglich um die Feststellung der RW der Durchsuchung gegangen wäre, ohne dass noch weitere Ansprüche des Klägers in Betracht kämen.
Die Frage um die analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO bei der
FFK wird im Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 85 mE deshalb überzeugend als "Scheinproblem" bezeichnet: Solange ein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung im Raum steht, hat sich der VA idR noch nicht erledigt.
Selbst wenn ein Fall denkbar sein sollte (das übersteigt meine öffentlich-rechtliche Vorstellungskraft, auch in den Kommentaren wird diese Konstellation nur abstrakt beschrieben), in welchem der Kläger die Rechtswidrigkeit eines erledigten VAs feststellen lassen möchte und zugleich dessen Folgen beseitigen lassen will, bestünde keine planwidrige Regelungslücke: Der Kläger könnte hier im Wege der objektiven Klagehäufung eine
FFK zusammen mit einer
Leistungsklage erheben, wie @[Sassun](247789) richtig sagt.
Im Übrigen würde es auch an einer vergleichbaren Regelungslücke fehlen: Während beim Regelfall des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO die
Anfechtungsklage und der Vollzugs-FBA in einem Stufenverhältnis zueinander stehen (erst die Aufhebung des VAs, auf Grundlage dessen dann die Beseitigung der Vollzugsfolgen), wäre bei der
FFK der VA ja bereits erledigt und müsste nicht in einem ersten Schritt aufgehoben werden (siehe hierzu auch etwas verständlicher Schoch/Schneider, § 113 Rdnr. 82, der die analoge Anwendung ablehnt).
Um in einer Klausur taktisch vorzugehen und nicht in dogmatischem Fahrwasser zu ertrinken, würde ich in derlei Konstellationen die Erledigung des VAs aus den oben genannten Gründen ablehnen und damit eine AK erheben plus § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO beantragen. In einer Konstellation, in der sich der VA wirklich einmal erledigt haben sollte, würde ich auf die
Leistungsklage zurückgreifen - hier wäre die RW des erledigten VAs idR anspruchsimmanente Vrss. Eine
FFK neben einem Leistungsantrag könnte ich mir dann vorstellen, wenn sich das
Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht nur daraus ergibt, dass der Kläger mögliche Folgeansprüche geltend machen möchte, sondern ein darüber hinausgehendes
Rehabilitationsinteresse hat.
Ich hoffe ich konnte für etwas Klarheit sorgen. (:
Liebe Grüße,
Nadim für das Jurafuchs-Team