Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
31. Mai 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (24.395 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G erlässt einen Gebührenbescheid für die Straßenreinigung gegenüber A. A überweist statt der geforderten 100 € versehentlich 1.000 €. Sie möchte die zu viel bezahlten 900 € von G zurück bekommen.
Diesen Fall lösen 82,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen Anspruch auf Zahlung der 900 € gemäß § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A könnte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber G geltend machen.
Ja!
3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird teilweise mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begründet.
Genau, so ist das!
4. Der Rechtsgrund für die Zahlung der 900 € besteht in dem Gebührenbescheid. A hat keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen G.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anastasija
9.3.2025, 10:42:18
Ich habe leider nicht ganz verstanden, was jetzt die genaue Anspruchsgrundlage in der Prüfung im Gutachten sein soll… nimmt man dann § 49a VwVfG iVm § 812 BGB oder „ö-r ErstattungsA“ und löst das dann nach §§ 812 ff. BGB?
okalinkk
11.3.2025, 11:00:40
@[Anastasija](177116) gibt es eine spezialgesetzliche Regelung, zB 49a VwVfG, so ist diese die AGL. 49a VwVfG regelt aber lediglich den Anspruch des Staates gegen den Bürger und nicht andersherum. Für Ansprüche des Bürgers gegen den Staat ist (sofern es keine spezialgesetzlichen AGL gibt) daher nach einer Ansicht (so habe ich das gelernt) 812 ff BGB ANALOG die Anspruchsgrundlage. Die Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus sowie eine vergleichbare Interessenlage. Letztere ist aufgrund des Rechtstaatsprinzips anzunehmen. Nach anderer Ansicht folgt der Anspruch des Bürgers gegen den Staat nicht aus 812 analog, sondern aus dem Rechtstaatsprinzip. Andere wiederum sind der Meinung, der Anspruch sei
gewohnheitsrechtlich anerkannt. Letztlich ist das aber auch egal, da du dich bei der Anspruchsprüfung an 812 BGB orientierst (du prüfst diesen also quasi durch, wie du schon richtig erwähnt hast).

yusdix
5.4.2025, 18:09:45
@[Anastasija](177116) Ich würde da @[okalinkk](253888) zustimmen. Ich habe es auch mit § 812 BGB analog gelernt. Jedoch wird meistens auch anstelle des Prüfungspunkts „I. Anspruchsgrundlage“ die „I. Herleitung des Anspruchs“. Ich bin mir nicht sicher inwiefern sie sich da unterscheiden, jedoch tendiere ich selbst zu „I. Herleitung des Anspruchs“, da man ja in diesem Prüfungspunkt klar macht, dass sich der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB analog oder auch aus dem
Gewohnheitsrechtherleitet.
grainofsalt
9.5.2025, 14:33:00
Hi, in einer Erklärung heißt es: „§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB ist direkt nur auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen und gerade nicht auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen anwendbar. Auch, wenn eine mit dem Regelungsgehalt des § 812 BGB vergleichbare Situation besteht, kann nicht ohne Weiteres auf die §§ 812ff. BGB zurückgegriffen werden - gerade auch, weil es im öffentlichen Recht vorrangige Sondervorschriften gibt. Die Grundsätze der §§ 812ff. BGB sind allenfalls entsprechend anwendbar.“ Mir ist der Prüfungsaufbau einer analogen Anwendung (natürlich) bekannt, aber wie würde man eine „entsprechende“ Anwendung anprüfen? Entsprechend ist ja kein Synonym für analog.…