Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen

Öffentlich-rechtlicher allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch

Öffentlich-rechtlicher allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Deiches in Sturmbüttel verantwortlich. Weil B diese Pflicht nicht erfüllt, hält der Deich dem Hochwasser nicht mehr stand. Dadurch wird das Grundstück von Hansi (H) überschwemmt. Dieser verlangt, dass B sein Grundstück wieder in Ordnung bringt.

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Einordnung des Falls

Öffentlich-rechtlicher allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H begehrt, dass B ihn für die Überschwemmung seines Grundstücks in Geld entschädigt.

Nein!

Entscheidend dafür, welcher materiell-rechtliche Anspruch in Betracht kommt, ist das Begehren des Anspruchsstellers. Die ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Ansprüche haben verschiedene Zielrichtungen. H möchte, dass B „sein Grundstück wieder in Ordnung bringt“. Sein Anspruchsziel besteht damit gerade nicht darin, für die Überschwemmung in Geld entschädigt zu werden. Vielmehr möchte er, dass B sein Grundstück wieder in den Zustand vor der Überschwemmung bringt.
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2. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch.

Genau, so ist das!

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Folgen öffentlich-rechtlichen Handelns gerichtet und damit auf die Wiederherstellung des ursprünglichen oder eines vergleichbaren Zustands. Der Anspruchsteller kann mit dem Anspruch also ein Tätigwerden der Behörde gerichtet auf die begehrte Wiederherstellung durchsetzen. H möchte, dass die Folgen des (rechtswidrigen) Unterlassen der Deichinstandhaltung durch B beseitigt werden. Er will, dass sein Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht wird.

3. Ist § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO die (materielle) Rechtsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rechtsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs ist umstritten. Unstreitig ist aber, dass § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO nur eine prozessuale Regelung zur Durchsetzung des Anspruchs ist und damit gerade keine Rechtsgrundlage. Materiell wird der Folgenbeseitigungsanspruch teilweise direkt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet. Nach einer anderen Ansicht ist er Ausfluss aus den Grundrechten. Wieder andere führen eine analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB an. Das BVerwG verweist inzwischen auf „durch Richterrecht geprägte, gewohnheitsrechtliche Gesichtspunkte“. Aufgrund der allgemeinen Anerkennung des Anspruchs darf die Herleitung in der Klausur nicht (mehr) ausgebreitet werden. Eine kurze Aufzählung der Herleitungsmöglichkeiten genügt.

4. Es wird zwischen dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch und dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch unterschieden.

Ja!

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Folgen öffentlich-rechtlichen Handelns gerichtet und damit auf die Wiederherstellung des ursprünglichen oder eines vergleichbaren Zustands. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ist einschlägig, wenn es um die Beseitigung der Folgen des Vollzugs eines Verwaltungsakts geht. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich auf die Beseitigung der Folgen von öffentlich-rechtlichem Handeln, das nicht in einem Verwaltungsakt besteht. Die Beschädigung von Hs Eigentum folgte nicht aus einem Vollzug eines Verwaltungsakts. Einschlägig ist der allgemeine Folgenbeseitigunsanspruch.
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