§ 615 S. 3 BGB – abgebrannter Betrieb

14. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Als sie eines Tages zur Arbeit erscheint, sieht sie, dass der Betrieb vollständig abgebrannt ist. B teilt A mit, dass sie ab sofort keinen Lohn mehr erhalte, weil sie ihre Arbeitsleistung im Betrieb ja nicht mehr erbringen könne.

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Einordnung des Falls

§ 615 S. 3 BGB – abgebrannter Betrieb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat einen Anspruch gegen B auf Zahlung von Arbeitsentgelt für ihre erbrachte Arbeitsleistung (§ 611a Abs.2 BGB).

Ja!

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt ist ein wirksamer Arbeitsvertrag. Zwischen A und B besteht ein wirksamer Arbeitsvertrag. Dieser begründet einen Anspruch der A auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
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2. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, so entfällt damit im Grundsatz auch der Anspruch auf den Lohn (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Auch im Arbeitsrecht gelten die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Aus § 326 Abs. 1 S. 1 BGB folgt zunächst, dass der Anspruch auf die Gegenleistungspflicht entfällt, wenn die Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (Ohne Arbeit kein Lohn). Der Anspruch bleibt aber ausnahmsweise bestehen, wenn der Arbeitsausfall der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist (§ 615 BGB, § 326 Abs. 2 S. 1 BGB) oder besondere persönliche Hinderungsgründe bestehen (§ 616 BGB).

3. Der Lohnanspruch besteht fort, da sich B im Annahmeverzug befindet (§ 615 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, so behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, ohne die ausgefallene Arbeit nachleisten zu müssen (§ 615 S. 1 BGB). Der Annahmeverzug richtet sich nach den §§ 293ff. BGB. Allerdings erfasst § 615 S.1 BGB nur Fälle der Annahmeunwilligkeit des Arbeitgebers. Danach liegt Annahmeverzug nur vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beschäftigen kann, dies aber nicht will. Liegt eine Annahmeunfähigkeit (Unmöglichkeit) vor, findet § 615 S.1 BGB keine Anwendung. B ist es infolge des abgebrannten Betriebs nicht möglich, die A dort zu beschäftigen. Es liegt kein Fall bloßer Annahmeunwilligkeit vor, sodass kein Annahmeverzug nach § 615 S.1 BGB besteht.

4. Der Lohnanspruch besteht fort, da das Risiko, dass B die A nicht beschäftigen kann, zum Betriebsrisiko des B gehört (§ 615 S. 3 BGB iVm § 615 S. 1 BGB).

Ja!

Nach der Lehre vom Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber das Risiko bei allen Störungen, die dem betrieblichen Bereich und damit seiner Risikosphäre zuzuordnen sind (§§ 615 S.3 iVm. 615 S.1, 2 BGB). Hierzu gehören das Versagen von Betriebsmitteln, äußere Einwirkungen auf den Betrieb, Betriebsunterbrechungen aufgrund behördlicher Anordnung oder Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt. Grund: Der Arbeitgeber organisiert und leitet seinen Betrieb und muss daher die Verantwortung tragen , insbesondere weil auch nur er sich durch Rücklagen/Versicherungen ausreichend absichern kann. Die vollständige Zerstörung des Betriebs durch den Brand ist eine von keiner Vertragspartei zu vertretende Betriebsstörung, die in Risikosphäre des Arbeitgebers wurzelt. Der Lohnanspruch der A besteht somit nach § 615 S.3 BGB fort. Bis vom BAG entwickelte Lehre vom Betriebsrisiko wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform 2001 in § 615 S.3 BGB kodifiziert.

5. Muss B der A für alle Zeit nach §§ 611a Abs.2, 615 S.3 iVm. 615 S.1, 2 BGB Lohn fortzahlen, obwohl er sie nicht beschäftigen kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung nach §§ 611a Abs.2, 615 S.3 iVm. 615 S.1, 2 BGB nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer betriebsbedingten Kündigung verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BAG muss ein Arbeitnehmer zudem aufgrund des betrieblichen Solidaritätsgedankens bereits vor Kündigungsfristablauf eine Lohnkürzung dann hinnehmen, wenn andernfalls die Existenz des gesamten Betriebs ernsthaft bedroht wäre.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JAEL

Jael

12.12.2022, 20:59:22

Mir kam hier der Gedanke an

§ 313 BGB

... Der wird nicht angewendet in solchen Fällen?! 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.2.2023, 10:33:23

Hallo Jael, schöner Gedanke! Die

Störung der Geschäftsgrundlage

hat sich in den 1920er Jahren im Kontext der Hyperinflation etabliert und wurde dann erst wieder im Hinblick auf die Ölkrise der 70er wirklich thematisiert. Erst 2002 wurde sie überhaupt gesetzlich kodifiziert. Aus dieser Entwicklungsgeschichte wird noch einmal deutlich, dass

§ 313 BGB

sehr restriktiv anzuwenden ist, da die nachträgliche Anpassung einen schweren Eingriff in die privatautonome Regelung der Parteien darstellt. Das Abbrennen einer Fabrik stellt kein derartig außergewöhnliches Ereignis dar. Zudem hat der Gesetzgeber eine klare gesetzgeberische Entscheidung getroffen, dass das Betriebsrisiko dem Arbeitgeber aufgebürdet ist. Für einen Rückgriff auf

§ 313 BGB

bleibt insoweit kein Raum. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAT

Matschegenga

12.3.2024, 14:47:52

Widerspricht die Voraussetzung der „Annahmeunwilligkeit“ nicht Wortlaut und Gesetzessystematik? Der Wortlaut von §§ 615 S.1,293ff. BGB fordert nur einen „Annahme(…)Verzug“. Von „Willigkeit“ ist nicht die Rede. Im Falle subjektiver Unmöglichkeit der Annahme nicht von einem solchen Annahmeverzug auszugehen, widerspricht zudem dem Umstand, dass der Fall der Annahmeverhinderung bereits in § 299 BGB - allem Anschein nach abschließend - geregelt ist. Im Umkehrschluss aus dieser Norm kommt der Gläubiger bei vorübergehender Annahmeverhinderung grds. in Verzug. Haben wir hier eine teleologische Reduktion des Merkmals „Verzug“? Wenn ja, wie begründet sich diese?

AM

Anony Mous

11.9.2024, 12:49:04

Mich würde auch interessieren, woraus die Tatbestandsvoraussetzung der Annahmeunwilligkeit herzuleiten ist. Es sind m.E. alle Verzugsvarianten der §§ 293 ff. BGB (beispielsweise auch § 298 BGB bei ausgebliebenen fälligen Lohnzahlungen) von 615 S. 1 BGB umfasst. Ich bitte um Aufklärung.

rex ipso iure

rex ipso iure

27.5.2024, 12:36:36

Ich wünschte hier würde noch vorher kurz darauf eingegangen werden dass Verzug und Unmöglichkeit sich grundsätzlich ausschließen ( § 2

97 BGB

) aber dann § 615 1 BGB kein Anwendungsbereich hätte und dann die Lsungsansätze der Rspr mit der Abstrahierungsformel und auf die Lösung der hL L

ehre

von der Annahmeunmöglichkeit

STE

StellaChiara

9.9.2024, 11:36:26

Geht es um die Kündigungsfrist einer tatsächlich ausgeübten betriebsbedingten Kündigung oder nur um eine hypothetische?

TI

Timurso

9.9.2024, 13:10:52

Soweit ich das verstehe, ist der Fortzahlungsanspruch von vornherein auf den Zeitraum beschränkt, wie wenn im Zeitpunkt seiner Entstehung hypothetisch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.

di203

di203

24.9.2024, 11:54:43

Besteht der Vergütungsanspruch gem. § 615 S. 1 auch fort, wenn die betrieblichen Reparaturarbeiten und der Brand selbst nur eine Folge eines Arbeitsunfalls des AN waren? AN hat die Pflichtverletzung zu vertreten, aber den Schaden fahrlässig i.S.d. innerbetr. Schadensausgleiches nicht zu zahlen - kann der "Brandstifter" für die Reparatur bzw. Stilllegung des Betriebs nun Entgelt verlangen?


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