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§ 615 S. 3 BGB – abgebrannter Betrieb
Sachverhalt
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§ 615 S. 3 BGB - Wirtschaftsrisiko
A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Aufgrund der Verschlechterung der Auftragslage ist die Erbringung der Arbeitsleistung durch A zwar noch möglich, aber wirtschaftlich sinnlos. B schließt den Betrieb eine Woche lang und zahlt der A in dieser Zeit keinen Lohn.
§ 615 S.3 BGB - Arbeitskampfrisiko
Stadtbahnfahrerin F ist im Stadtbahnbetrieb des S beschäftigt. Am 14./15.7. streiken die dort beschäftigten Elektrizitätsarbeiter und die Straßenbahnen können nicht fahren. S teilt der F daraufhin mit, dass sie für diese beiden Tage keinen Lohn erhalte.