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Klassisches Klausurproblem

A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Als sie eines Tages zur Arbeit erscheint, sieht sie, dass der Betrieb vollständig abgebrannt ist. B teilt A mit, dass sie ab sofort keinen Lohn mehr erhalte, weil sie ihre Arbeitsleistung im Betrieb ja nicht mehr erbringen könne.

Einordnung des Falls

§ 615 S. 3 BGB – abgebrannter Betrieb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat einen Anspruch gegen B auf Zahlung von Arbeitsentgelt für ihre erbrachte Arbeitsleistung (§ 611a Abs.2 BGB).

Ja!

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt ist ein wirksamer Arbeitsvertrag. Zwischen A und B besteht ein wirksamer Arbeitsvertrag. Dieser begründet einen Anspruch der A auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

2. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, so entfällt damit im Grundsatz auch der Anspruch auf den Lohn (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Auch im Arbeitsrecht gelten die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Aus § 326 Abs. 1 S. 1 BGB folgt zunächst, dass der Anspruch auf die Gegenleistungspflicht entfällt, wenn die Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (Ohne Arbeit kein Lohn). Der Anspruch bleibt aber ausnahmsweise bestehen, wenn der Arbeitsausfall der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist (§ 615 BGB, § 326 Abs. 2 S. 1 BGB) oder besondere persönliche Hinderungsgründe bestehen (§ 616 BGB).

3. Der Lohnanspruch besteht fort, da sich B im Annahmeverzug befindet (§ 615 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, so behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, ohne die ausgefallene Arbeit nachleisten zu müssen (§ 615 S. 1 BGB). Der Annahmeverzug richtet sich nach den §§ 293ff. BGB. Allerdings erfasst § 615 S.1 BGB nur Fälle der Annahmeunwilligkeit des Arbeitgebers. Danach liegt Annahmeverzug nur vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beschäftigen kann, dies aber nicht will. Liegt eine Annahmeunfähigkeit (Unmöglichkeit) vor, findet § 615 S.1 BGB keine Anwendung. B ist es infolge des abgebrannten Betriebs nicht möglich, die A dort zu beschäftigen. Es liegt kein Fall bloßer Annahmeunwilligkeit vor, sodass kein Annahmeverzug nach § 615 S.1 BGB besteht.

4. Der Lohnanspruch besteht fort, da das Risiko, dass B die A nicht beschäftigen kann, zum Betriebsrisiko des B gehört (§ 615 S. 3 BGB iVm § 615 S. 1 BGB).

Ja!

Nach der Lehre vom Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber das Risiko bei allen Störungen, die dem betrieblichen Bereich und damit seiner Risikosphäre zuzuordnen sind (§§ 615 S.3 iVm. 615 S.1, 2 BGB). Hierzu gehören das Versagen von Betriebsmitteln, äußere Einwirkungen auf den Betrieb, Betriebsunterbrechungen aufgrund behördlicher Anordnung oder Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt. Grund: Der Arbeitgeber organisiert und leitet seinen Betrieb und muss daher die Verantwortung tragen , insbesondere weil auch nur er sich durch Rücklagen/Versicherungen ausreichend absichern kann. Die vollständige Zerstörung des Betriebs durch den Brand ist eine von keiner Vertragspartei zu vertretende Betriebsstörung, die in Risikosphäre des Arbeitgebers wurzelt. Der Lohnanspruch der A besteht somit nach § 615 S.3 BGB fort. Bis vom BAG entwickelte Lehre vom Betriebsrisiko wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform 2001 in § 615 S.3 BGB kodifiziert.

5. Muss B der A für alle Zeit nach §§ 611a Abs.2, 615 S.3 iVm. 615 S.1, 2 BGB Lohn fortzahlen, obwohl er sie nicht beschäftigen kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung nach §§ 611a Abs.2, 615 S.3 iVm. 615 S.1, 2 BGB nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer betriebsbedingten Kündigung verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BAG muss ein Arbeitnehmer zudem aufgrund des betrieblichen Solidaritätsgedankens bereits vor Kündigungsfristablauf eine Lohnkürzung dann hinnehmen, wenn andernfalls die Existenz des gesamten Betriebs ernsthaft bedroht wäre.

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