Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
§ 615 S.3 BGB - Arbeitskampfrisiko
§ 615 S.3 BGB - Arbeitskampfrisiko
22. Mai 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Stadtbahnfahrerin F ist im Stadtbahnbetrieb des S beschäftigt. Am 14./15.7. streiken die dort beschäftigten Elektrizitätsarbeiter und die Straßenbahnen können nicht fahren. S teilt der F daraufhin mit, dass sie für diese beiden Tage keinen Lohn erhalte.
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Einordnung des Falls
§ 615 S.3 BGB - Arbeitskampfrisiko
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Lohnanspruch besteht grundsätzlich fort, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung aufgrund von Störungen im Betriebsbereich nicht annehmen kann (§ 615 S.3 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Lehre vom Betriebsrisiko gilt auch, wenn die Betriebsstörung auf einer Arbeitskampfmaßnahme beruht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Arbeitnehmer müssen nach heute hM alle Risiken tragen, die aus ihrer eigenen Risikosphäre stammen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Behält F ihren Lohnanspruch nach der heute herrschenden Lehre vom Arbeitskampfrisiko, da sie selbst nicht zur streikenden Arbeitnehmerschaft gehört?
Nein!
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