Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
§ 615 S.3 BGB - Arbeitskampfrisiko
§ 615 S.3 BGB - Arbeitskampfrisiko
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Stadtbahnfahrerin F ist im Stadtbahnbetrieb des S beschäftigt. Am 14./15.7. streiken die dort beschäftigten Elektrizitätsarbeiter und die Straßenbahnen können nicht fahren. S teilt der F daraufhin mit, dass sie für diese beiden Tage keinen Lohn erhalte.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 615 S.3 BGB - Arbeitskampfrisiko
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Lohnanspruch besteht grundsätzlich fort, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung aufgrund von Störungen im Betriebsbereich nicht annehmen kann (§ 615 S.3 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Lehre vom Betriebsrisiko gilt auch, wenn die Betriebsstörung auf einer Arbeitskampfmaßnahme beruht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Arbeitnehmer müssen nach heute hM alle Risiken tragen, die aus ihrer eigenen Risikosphäre stammen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Behält F ihren Lohnanspruch nach der heute herrschenden Lehre vom Arbeitskampfrisiko, da sie selbst nicht zur streikenden Arbeitnehmerschaft gehört?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
26.6.2023, 12:11:41
Würde F ihren "Lohn" aus der Streikkasse bekommen, wenn sie in der streikenden Gewerkschaft wäre? Oder ist in dem Fall von einem wilden Streik die Rede? S hat aus meiner Sicht ein enormes Druckmittel im Arbeitskampf, wenn sämtliche arbeitswilligen Beschäftigten nicht weiter bezahlt werden müssen.
Lukas_Mengestu
24.8.2023, 15:26:38
Hallo DeliktusMaximus, sofern S Gewerkschaftsmitglied ist und es sich hier um einen zulässigen Streik handelt, so hätte sie tatsächlich Anspruch auf Erstattung aus der Streikkasse. Wesentlich schlimmer trifft es sie, wenn sie nicht gewerkschaftlich organisiert ist. Denn auch dann ist die Aussperrung ein zulässiges Arbeitskampfmittel. Da die selektive Aussperrung allein von Gewerkschaftsmitgliedern ein Verstoß gegen deren Koalitionsfreiheit wäre, bleibt dem Arbeitgeber nur die Aussperrung aller. Zulässig ist es allerdings, die Aussperrung auf Streikende zu begrenzen, sofern er für den Rest noch Arbeit hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team