§ 615 S. 3 BGB - Wirtschaftsrisiko

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Aufgrund der Verschlechterung der Auftragslage ist die Erbringung der Arbeitsleistung durch A zwar noch möglich, aber wirtschaftlich sinnlos. B schließt den Betrieb eine Woche lang und zahlt der A in dieser Zeit keinen Lohn.

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Einordnung des Falls

§ 615 S. 3 BGB - Wirtschaftsrisiko

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat einen Anspruch gegen B auf Zahlung von Arbeitsentgelt für ihre erbrachte Arbeitsleistung (§ 611a Abs.2 BGB).

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt ist ein wirksamer Arbeitsvertrag. Zwischen A und B besteht ein wirksamer Arbeitsvertrag. Dieser begründet einen Anspruch der A auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
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2. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, so entfällt damit im Grundsatz auch der Anspruch auf den Lohn (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Auch im Arbeitsrecht gelten die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Aus § 326 Abs. 1 S. 1 BGB folgt zunächst, dass der Anspruch auf die Gegenleistungspflicht entfällt, wenn die Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (Ohne Arbeit kein Lohn). Der Anspruch bleibt aber ausnahmsweise bestehen, wenn der Arbeitsausfall der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist (§ 615 BGB, § 326 Abs. 2 S. 1 BGB) oder besondere persönliche Hinderungsgründe bestehen (§ 616 BGB). A hat ihre Arbeitsleistung eine Woche lang nicht erbracht, infolgedessen die geschuldete Arbeit objektiv unmöglich geworden ist. Lohnzahlung und Arbeitsleistung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, sodass die Voraussetzungen des § 326 Abs.1 S.1 BGB vorliegen und somit der Vergütungsanspruch der A im Grundsatz entfallen würde.

3. Der Lohnanspruch der A besteht hier nach der Lehre vom Betriebsrisiko nach §§ 611a Abs.2, 615 S.3 iVm. 615 S.1 BGB fort.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Lehre vom Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber das Risiko bei allen Störungen, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringen kann und die dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind (§§ 615 S.3 iVm. 615 S.1, 2 BGB). Vom Betriebsrisiko zu unterscheiden sind aber Fälle, in denen der Arbeitnehmer zwar die Arbeit erbringen kann, die Arbeitsleistung aber für den Arbeitgeber keinen wirtschaftlichen Wert hat. Da der Arbeitgeber für seine finanzielle Leistungsfähigkeit selbst einzustehen hat und insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile aus seinem Betrieb für sich beansprucht, muss er zwar auch dieses Wirtschaftsrisiko tragen. Allerdings wird dieses ausweislich der amtlichen Überschrift („Betriebsrisiko“) nicht von § 615 S.3 BGB erfasst. Reagiert der Arbeitgeber mit Nichtannahme der Leistung, gerät er vielmehr in Annahmeverzug, sodass eine Vergütungspflicht nach § 615 S.1 BGB fortbesteht.Die Erbringung der Arbeitsleistung ist A möglich.

4. Der Lohnanspruch besteht fort, da sich B im Annahmeverzug befindet (§§ 611a Abs.2, 615 S.1 BGB).

Ja, in der Tat!

Befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, so behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, ohne die ausgefallene Leistung nachleisten zu müssen (§ 615 S.1 BGB). Der Annahmeverzug richtet sich nach §§ 293ff. BGB. Insbesondere bedarf es eines tatsächlichen Angebotes (§ 294 BGB), sofern dieses nicht entbehrlich ist. Da B der A für jeden Arbeitstag und daher nach dem Kalender bestimmt, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz bereitstellen muss, B dies aber nicht tat, ist ein Angebot entbehrlich (§ 296 BGB). Auch die sonstigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen vor. Folglich besteht der Lohnanspruch der A nach §§ 611a Abs.2, 615 S.1 BGB fort.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

26.7.2022, 17:42:16

Fällt die fehlende Lohnfortzahlung aufgrund von staatlichen Beschränkungen durch Corona unter das Betriebs- oder das Wirtschaftsrisiko?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 09:12:44

Hallo frausummer, schau Dir hierzu gerne folgenden Fall an: https://applink.jurafuchs.de/3GcizhNWZrb. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

frausummer

frausummer

27.7.2022, 11:34:37

Da komme ich leider nur zu einem Downloadlink der App 😅

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 12:32:38

Ok, das ist natürlich nicht im Sinne des Erfinders. Das schauen wir uns nochmal an, danke Dir! Bis dahin findest Du den Fall entweder über die Suchfunktion (Stichwort: Betriebsschließung) bzw. über den Entdeckenscreen (Lohn ohne Arbeit III - 4. Fall). Beste Grüße, Lukas

HarveySpecterJr

HarveySpecterJr

28.6.2024, 18:03:37

Ist das nicht auch eine Konstellation des sog. Wirtschaftsrisikos, das ebenfalls unter § 615 S.3 BGB fällt?

HockHex

HockHex

12.9.2024, 22:59:23

Ja, die Konstellation fällt unter das Wirtschaftsrisiko, aber das fällt eben unter 615 S1 und nicht unter 615 S3 (da gibt es leider nichts weiter zu erklären)

Lord Denning

Lord Denning

8.7.2024, 17:59:17

Liebe Jurafüchse und Team, wie unterscheide ich die oben genannten Normen? Ist § 615 S. 1 spezieller und daher vorrangig ggü. § 326 II anzuwenden oder lassen sich beide nebeneinander anwenden? Vielen Dank schon mal im Voraus

Tobias Krapp

Tobias Krapp

12.11.2024, 01:20:46

Hallo @[Lord Denning](222886), danke für deine wichtige Nachfrage! § 615 S. 1 BGB ist nicht generell "vorrangig" in dem Sinne, dass er § 326 II BGB ausschließt. Die Vorschriften ergänzen sich vielmehr, lassen sich also nebeneinander anwenden. Beachte aber folgendes: Wird dem Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung auf Grund ihres Fixschuldcharakters durch Zeitablauf unmöglich, ist § 615 S. 1 BGB anzuwenden (und nicht § 326 II BGB), WENN die Voraussetzungen des Annahmeverzugs zur Zeit des Eintritts der Unmöglichkeit vorlagen. Fehlt es hieran (zB weil ein Fall des § 2

97 BGB

gegeben war), kann der Vergütungsanspruch aber auch nach § 326 II BGB aufrechterhalten werden. Es ist also zunächst einmal zu fragen, ob § 615 S. 1 BGB wegen Annahmeverzug greift, wenn nicht, kann § 326 II BGB angeprüft werden. Ich hoffe, das hat weitergeholfen :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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