Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
§ 615 S. 3 BGB - Wirtschaftsrisiko
§ 615 S. 3 BGB - Wirtschaftsrisiko
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Aufgrund der Verschlechterung der Auftragslage ist die Erbringung der Arbeitsleistung durch A zwar noch möglich, aber wirtschaftlich sinnlos. B schließt den Betrieb eine Woche lang und zahlt der A in dieser Zeit keinen Lohn.
Diesen Fall lösen 76,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 615 S. 3 BGB - Wirtschaftsrisiko
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen Anspruch gegen B auf Zahlung von Arbeitsentgelt für ihre erbrachte Arbeitsleistung (§ 611a Abs.2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, so entfällt damit im Grundsatz auch der Anspruch auf den Lohn (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Der Lohnanspruch der A besteht hier nach der Lehre vom Betriebsrisiko nach §§ 611a Abs.2, 615 S.3 iVm. 615 S.1 BGB fort.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Lohnanspruch besteht fort, da sich B im Annahmeverzug befindet (§§ 611a Abs.2, 615 S.1 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
26.7.2022, 17:42:16
Fällt die fehlende Lohnfortzahlung aufgrund von staatlichen Beschränkungen durch Corona unter das Betriebs- oder das Wirtschaftsrisiko?
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 09:12:44
Hallo frausummer, schau Dir hierzu gerne folgenden Fall an: https://applink.jurafuchs.de/3GcizhNWZrb. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
frausummer
27.7.2022, 11:34:37
Da komme ich leider nur zu einem Downloadlink der App 😅
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 12:32:38
Ok, das ist natürlich nicht im Sinne des Erfinders. Das schauen wir uns nochmal an, danke Dir! Bis dahin findest Du den Fall entweder über die Suchfunktion (Stichwort: Betriebsschließung) bzw. über den Entdeckenscreen (Lohn ohne Arbeit III - 4. Fall). Beste Grüße, Lukas
HarveySpecterJr
28.6.2024, 18:03:37
Ist das nicht auch eine Konstellation des sog. Wirtschaftsrisikos, das ebenfalls unter § 615 S.3 BGB fällt?
HockHex
12.9.2024, 22:59:23
Ja, die Konstellation fällt unter das Wirtschaftsrisiko, aber das fällt eben unter 615 S1 und nicht unter 615 S3 (da gibt es leider nichts weiter zu erklären)
Lord Denning
8.7.2024, 17:59:17
Liebe Jurafüchse und Team, wie unterscheide ich die oben genannten Normen? Ist § 615 S. 1 spezieller und daher vorrangig ggü. § 326 II anzuwenden oder lassen sich beide nebeneinander anwenden? Vielen Dank schon mal im Voraus
Tobias Krapp
12.11.2024, 01:20:46
Hallo @[Lord Denning](222886), danke für deine wichtige Nachfrage! § 615 S. 1 BGB ist nicht generell "vorrangig" in dem Sinne, dass er § 326 II BGB ausschließt. Die Vorschriften ergänzen sich vielmehr, lassen sich also nebeneinander anwenden. Beachte aber folgendes: Wird dem Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung auf Grund ihres Fixschuldcharakters durch Zeitablauf unmöglich, ist § 615 S. 1 BGB anzuwenden (und nicht § 326 II BGB), WENN die Voraussetzungen des Annahmeverzugs zur Zeit des Eintritts der Unmöglichkeit vorlagen. Fehlt es hieran (zB weil ein Fall des § 2
97 BGBgegeben war), kann der Vergütungsanspruch aber auch nach § 326 II BGB aufrechterhalten werden. Es ist also zunächst einmal zu fragen, ob § 615 S. 1 BGB wegen Annahmeverzug greift, wenn nicht, kann § 326 II BGB angeprüft werden. Ich hoffe, das hat weitergeholfen :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias