Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)

Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Nach einer Gesetzesänderung ist das Reiten im Walde im Bundesland N nur noch auf hierfür gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Der leidenschaftliche Reiter R kann seine Routen nicht mehr nutzen und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in seinen Grundrechten beeinträchtigt. ‌

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Einordnung des Falls

Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Schützt die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur Handlungen des R, soweit sie seiner Persönlichkeitsentfaltung dienen?

Nein!

Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat jeder „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“. Über seinen Wortlaut hinaus enthält Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit. Sie schützt jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Art. 2 Abs. 1 GG schützt als allgemeine Handlungsfreiheit jedes beliebige Tun und Lassen des R. Auch Handlungen, die mit seiner Persönlichkeitsentfaltung nichts zu tun haben, sind danach durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. In dieser Leitentscheidung formuliert das BVerfG den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG so: „Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt“.
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2. Der weit gefasste Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit muss eingeschränkt werden, um eine unbegrenzte Einbeziehung jeder menschlichen Betätigungsform und damit eine Uferlosigkeit des Grundrechts zu verhindern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dies war eine weit verbreitete Literaturansicht, der sich das BVerfG insbesondere in seiner Leitentscheidung Reiten im Walde entgegengestellt hat: Danach existiert unter dem Grundgesetz kein Lebensbereich, der nicht vom grundrechtlichen Schutz erfasst wäre; die allgemeine Handlungsfreiheit erfüllt diesen Zweck als Auffanggrundrecht. Jeder Versuch einer Einschränkung des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit würde zu einem Verlust dieses Freiheitsraums für den Bürger führen (RdNr. 82). Der extrem weit gefasste Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit bedeutet keinesfalls, dass jedes menschliche Verhalten, was von diesem Schutzbereich erfasst ist, auch immer und ohne Einschränkungen zulässig ist. Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sind unter relativ geringen Voraussetzungen möglich. Dies ist aber eine Frage der Rechtfertigung. Dazu später mehr.

3. Die Gesetzesänderung, durch die das Reiten im Walde nur noch auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt ist, greift in Rs allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein.

Ja, in der Tat!

Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt vor, wenn die untersagte Handlung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt. Art. 2 Abs. 1 GG schützt als Auffanggrundrecht jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Das Reiten im Walde stellt ein menschliches Tun dar. Es wird nicht durch ein spezielles Freiheitsrecht geschützt und fällt somit in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). R ist damit in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

maluno

maluno

10.9.2023, 23:26:26

Man stirbt ja beinahe vor Mitleid beim Anblick von Reiter und Pferd, denen untersagt wurde, sich gemeinsam so auszutoben, wie sie es gerne hätten -> vielen Dank an den Zeichner 😊.

Paulah

Paulah

11.9.2023, 09:20:04

:-))

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.9.2023, 09:53:08

@[maluno](203503)Danke Dir! Das gebe ich gerne weiter!!


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