Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einer Gesetzesänderung ist das Reiten im Walde im Bundesland N nur noch auf hierfür gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Der leidenschaftliche Reiter R kann seine Routen nicht mehr nutzen und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
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Einordnung des Falls
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Schützt die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur Handlungen des R, soweit sie seiner Persönlichkeitsentfaltung dienen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der weit gefasste Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit muss eingeschränkt werden, um eine unbegrenzte Einbeziehung jeder menschlichen Betätigungsform und damit eine Uferlosigkeit des Grundrechts zu verhindern.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Gesetzesänderung, durch die das Reiten im Walde nur noch auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt ist, greift in Rs allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
maluno
10.9.2023, 23:26:26
Man stirbt ja beinahe vor Mitleid beim Anblick von Reiter und Pferd, denen untersagt wurde, sich gemeinsam so auszutoben, wie sie es gerne hätten -> vielen Dank an den Zeichner 😊.
Paulah
11.9.2023, 09:20:04
:-))
Lukas_Mengestu
11.9.2023, 09:53:08
@[maluno](203503)Danke Dir! Das gebe ich gerne weiter!!