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Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)
Sachverhalt
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S erinnert sich an seinen Studienbeginn 2015 in Berlin: Als Student traf er sich gelegentlich am Abend mit seinem besten Freund zum gemeinsamen Konsum von Cannabis. S meint, das damals geltende strafbewehrte Verbot von Cannabisprodukten habe ihn in seinen Grundrechten beeinträchtigt.