Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Fall: Aktive Dienstleistung - Ansässigkeit des Empfängers
Fall: Aktive Dienstleistung - Ansässigkeit des Empfängers
5. Juli 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (3.898 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche K ist in Südtirol für die Saison als Skilehrerin tätig. Eine chinesische Familie, die in Rom ansässig ist, bucht Privatstunden bei K.
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Einordnung des Falls
Fall: Aktive Dienstleistung - Ansässigkeit des Empfängers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich vorliegend um die aktive Dienstleistungsfreiheit.
Ja!
2. Der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist für K als Dienstleistungserbringerin eröffnet.
Genau, so ist das!
3. Damit der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist, müssen alle Beteiligten Unionsbürger sein.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nilson2503
26.9.2023, 22:21:07
Habe ich es richtig verstanden, dass im Rahmen der auslandsbedingten
Dienstleistungsfreiheitbeide Parteien Unionsbürger sein müssen?
Jurapro
9.2.2024, 14:38:53
Ja, beide Parteien müssen Unionsbürger sein, wenn der Drittstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht der Union angehört.

flari0n
30.5.2025, 16:04:34
Wenn die Parteien allerdings beide demselben EU-Mitgliedstaat angehören, genügt es für den grenzüberschreitenden Bezug, wenn die Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht wird. Man kann sich für die auslandsbedingte
Dienstleistungsfreiheitgewissermaßen ein Dreieck vorstellen aus Dienstleistungserbringer, Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungserbringungsort; sobald zwei der Aspekte einen Bezug zu zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aufweisen, ist ein Fall der auslandsbedingten
Dienstleistungsfreiheitgegeben. Correct me if im wrong :)

Julian1895
23.1.2025, 16:28:43
Muss der Erbringer bzw. der Empfänger ansässig in einem Mitgliedsstaat sein (
Korrespondenzdienstleistung)? Oder genügt es alleine, dass der Erbringer Unionsbürger ist? Und bei der auslandsbedingten Dienstleistung genügt es wenn beide Unionsbürger sind, oder besteht zudem ein Ansässigkeitserforderniss innerhalb der Mitgliedsstaaten?
Dini2010
8.3.2025, 13:56:34
Bei der aktiven Dienstleistung und der
Korrespondenzdienstleistungist es ausreichend, wenn der Dienstleistende Unionsbürger ist. Bie der auslandsbedingten Dienstleistung müssen zumindest dann beide Unionsbürger sein, wenn die Leitung in einem Drittstaat (also keinem Mitgliedsstaat) erfolgt.