Öffentliches Recht

Europarecht

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

Fall: Aktive Dienstleistung - Ansässigkeit des Empfängers

Fall: Aktive Dienstleistung - Ansässigkeit des Empfängers

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die deutsche K ist in Südtirol für die Saison als Skilehrerin tätig. Eine chinesische Familie, die in Rom ansässig ist, bucht Privatstunden bei K.

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Einordnung des Falls

Fall: Aktive Dienstleistung - Ansässigkeit des Empfängers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es handelt sich vorliegend um die aktive Dienstleistungsfreiheit.

Ja!

Als aktive Dienstleistungsfreiheit wird die Situation bezeichnet, dass sich der Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort seine Dienstleistung anzubieten und auszuführen. K begibt sich von Deutschland nach Italien, um dort als Skilehrerin Dienstleistungen anzubieten. Es handelt sich damit um einen Fall der aktiven Dienstleistungsfreiheit.
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2. Der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist für K als Dienstleistungserbringerin eröffnet.

Genau, so ist das!

Art. 56 schützt den Dienstleistungserbringer, wenn er Angehöriger eines Mitgliedstaates ist, und grundsätzlich dann, wenn der Dienstleistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat als der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Allerdings reicht die Ansässigkeit in irgendeinem Staat nicht aus, sondern der Dienstleistungserbringer muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein. Hintergrund ist, dass Art. 56 darauf gerichtet ist, freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union zu verwirklichen. K ist als deutsche Unionsbürgerin i.S.d. Art. 20 AEUV und damit Angehörige eines Mitgliedstaates. Sie ist in Deutschland ansässig und erbringt Dienstleistungen für eine Familie, die in Italien ansässig ist.

3. Damit der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist, müssen alle Beteiligten Unionsbürger sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist ausreichend, wenn einer der an der Dienstleistung Beteiligten Unionsbürger ist. Vor diesem Hintergrund kann bei der aktiven Dienstleistungsfreiheit der Dienstleistungsempfänger Angehöriger eines Drittstaates sein. Vorliegend ist K als Dienstleistungserbringerin Deutsche und damit Unionsbürgerin i.S.d. Art. 20 AEUV. Die chinesische Familie hat zwar nicht die Unionsbürgerschaft inne. Dies ist jedoch unschädlich, da sie Dienstleistungsempfänger sind. Nur wenn sich der Dienstleistungsempfänger auf die Dienstleistungsfreiheit berufen möchte, spielt seine Angehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat eine Rolle. Der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist daher für K eröffnet. Genauso verhält es sich bei der Korrespondenzdienstleistung. Auch hier reicht es, wenn der Dienstleistungserbringer Unionsbürger ist.
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