Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Fall: Passive Dienstleistungsfreiheit - Ansässigkeit des Empfängers
Fall: Passive Dienstleistungsfreiheit - Ansässigkeit des Empfängers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche Skilehrerin K wohnt vorübergehend in der Schweiz. Nach einem Skiunfall möchte sie in Frankreich die Dienste eines französischen Arztes, der dort ansässig ist, in Anspruch nehmen.
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Einordnung des Falls
Fall: Passive Dienstleistungsfreiheit - Ansässigkeit des Empfängers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Dienstleistungsfreiheit schützt auch den Dienstleistungsempfänger.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch im Rahmen der passiven Dienstleistung muss der Erbringer der Dienstleistung zwingend Unionsbürger und in der Gemeinschaft ansässig sein.
Genau, so ist das!
3. Es kommt nur auf die Staatsbürgerschaft, nicht aber auf die Ansässigkeit des Dienstleistungsempfänger an.
Nein, das trifft nicht zu!
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