Öffentliches Recht

Europarecht

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

Fall: Passive Dienstleistungsfreiheit - Ansässigkeit des Empfängers

Fall: Passive Dienstleistungsfreiheit - Ansässigkeit des Empfängers

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die deutsche Skilehrerin K wohnt vorübergehend in der Schweiz. Nach einem Skiunfall möchte sie in Frankreich die Dienste eines französischen Arztes, der dort ansässig ist, in Anspruch nehmen.

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Einordnung des Falls

Fall: Passive Dienstleistungsfreiheit - Ansässigkeit des Empfängers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Dienstleistungsfreiheit schützt auch den Dienstleistungsempfänger.

Ja!

Die Dienstleistungsfreiheit schützt im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit auch denjenigen, der sich zu Zwecken der Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat. K begibt sich nach Frankreich, um dort Dienstleistungen des Arztes in Anspruch zu nehmen. Sie beruft sich daher auf die Dienstleistungsempfangsfreiheit bzw. auf die passive Dienstleistungsfreiheit. Auch bei dem Empfang von Korrespondenzdienstleistung handelt es sich um Dienstleistungsempfänger.
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2. Auch im Rahmen der passiven Dienstleistung muss der Erbringer der Dienstleistung zwingend Unionsbürger und in der Gemeinschaft ansässig sein.

Genau, so ist das!

Auch im Anwendungsbereich der passiven Dienstleistungsfreiheit muss der Dienstleister Unionsbürger sein. Bloß die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat reicht nicht aus. Der Dienstleistungsempfänger, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, kann sich daher nicht auf Art. 56 berufen, wenn er Dienstleistungen von einem in der Union ansässigen Dienstleistungserbringer bezieht, der kein Unionsbürger ist. Vorliegend ist der Dienstleistungserbringer Franzose und auch in Frankreich ansässig.

3. Es kommt nur auf die Staatsbürgerschaft, nicht aber auf die Ansässigkeit des Dienstleistungsempfänger an.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist umstritten ist, ob der Dienstleistungsempfänger innerhalb der Union ansässig sein muss. Die überwiegende Ansicht nimmt dies an, da die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch einen außerhalb des Binnenmarktes ansässigen Unionsbürger keinen grenzüberschreitender Sachverhalt darstelle. Vereinzelt wird aber auch bei Ansässigkeit im Drittstaat die Berufung auf die Dienstleistungsempfangsfreiheit für möglich gehalten. Nach überwiegender Meinung kommt daher mangels Ansässigkeit der K im Unionsgebiet keine Berufung auf die passive Dienstleistungsfreiheit in Betracht.Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich und geboten, wenn es sich um ein Bürgerrecht handeln würde, das den Unionsbürgern als solchen zusteht. Das ist aber bislang nicht der Fall.
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