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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X marschiert allein mit einem Schild vor der Universität auf und ab und protestiert gegen die Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen.

Einordnung des Falls

Ein-Mann-Demonstration

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Versammlung erforderlich.

Genau, so ist das!

Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, "sich zu versammeln". Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck.

2. Eine Person ist ausreichend für eine Versammlung.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rechtsprechung und h.M. lässt eine Mindestanzahl von zwei Personen genügen. Restriktivere Ansichten, die mindestens drei oder sieben Personen fordern, berufen sich auf vereinsrechtliche Normen (§§ 56, 73 BGB) oder den allgemeinen Sprachgebrauch ("mehrere Personen"). Hier kommen die verschiedenen Ansichten zum gleichen Ergebnis: X ist allein und erfüllt nach keiner Ansicht die Mindestanzahl. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet. X kann sich jedoch auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen.

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Yumiko

Yumiko

15.8.2021, 15:12:24

Die Rubrik mit dem Klausurhinweis ist super, didaktisch sehr wertvoll. Wäre schön, wenn ihr dieses Konzept weiter ausbauen könntet auch auf andere Fälle

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

17.8.2021, 10:22:25

Danke dir Yumiko! Genau, wir setzen das jetzt konsequent um für alle neuen Inhalte und fügen das nachträglich hinzu bei den Inhalten, die wir bereits vor Einführung dieses Features erstellt hatten. Herzliche Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Vincent

Vincent

23.8.2021, 19:14:58

Kann mich dem nur anschließen: Subsumtion und Klausurhinweis helfen mir wirklich enorm! Danke

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.8.2021, 12:23:10

Das freut uns, Vincent! ☺️


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