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Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen
Sachverhalt
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Örtliche Zusammenkunft (1): Telefonkonferenz
Aktivistin A trifft sich mit Gleichgesinnten per Telefonkonferenz, um gegen Abschiebungen zu protestieren. Sie ist der Meinung, dass die Telefonkonferenz eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG ist.
Örtliche Zusammenkunft (2): Liveübertragung
Die 500 Mitglieder des Vereins „Spritzenwitz“ demonstrieren in Freiburg gegen eine Impfpflicht für Masern. Redner A kann aus Zeitgründen nur per Videoübertragung auftreten. Er meint, er falle als Versammlungsteilnehmer in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.