Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen
Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C möchten gegen die öffentliche Gedenkfeier auf dem Friedhof am Volkstrauertag demonstrieren. Sie positionieren sich daher schweigend mit Plakaten vor dem Haupteingang des Friedhofs.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Drei Personen sind ausreichend für eine Versammlung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Teilnehmer der Versammlung müssen sich mündlich äußern, damit der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Versammlung erforderlich.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MsFox
29.12.2020, 20:27:38
Ist denn das Abzielen auf "öffentliche Meinungsbildung" notwendig, dass der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG als eröffnet gilt? Dem Art. kann ich das zumindest so nicht entnehmen.
Christian Leupold-Wendling
29.12.2020, 23:23:46
Hi, danke für die Frage! Ja, das ist erforderlich. Es ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Aber es ist Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Hinweis 1 zum Fall).
s.t.
1.9.2021, 14:38:14
Hier könnte man auch noch verifizieren zwischen Friedhof als versammlungsplatz zu nutzen verhältnismäßig zum öfftl. Interesse der Trauer und Störung der Trauerrituale steht.
Wendelin Neubert
7.12.2021, 19:35:56
Hallo s.t., da hast du vollkommen recht, das kommt dann auf Ebene der Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs in die Versammlung. Hier ging es ja erst einmal um den Aspekt der non-verbalen Meinungsäußerung. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Dogu
30.5.2023, 20:18:14
Es wurde nicht der Friedhof selbst genutzt, sondern der Eingangsbereich. Ich finde nicht, dass eine solche "grundrechtsfreie" Zone weiter ausgedehnt werden sollte, als nötig. Ansonsten würde das ja auch bedeuten, man könne nicht mehr vor Kirchen gegen den sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche demonstrieren.
Whale
17.7.2024, 12:20:48
Das BVerfG hat auch schon entschieden (BVerfG, NJW 2014, 2706), dass sich etwas anderes aus der tatsächlichen Bereitstellung des Ortes ergeben kann. Nämlich wird der Ort, der normalerweise nicht für den kommunikativen Verkehr geöffnet ist, - in dem Fall auch ein Friedhof (dort fand die Demonstration tatsächlich auch auf dem Friedhofsgelände statt), denn die Leute kommen dort primär hin, um zu trauern und nicht um zu kommunizieren - ausnahmsweise umgewidmet in einen Ort der Kommunikation und Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Themen. Der Ort unterfällt dann auch dem Schutzbereich des Art. 8 GG. Danach kann natürlich in der Rechtfertigung argumentiert werden, dass die Rechte anderer nicht hinten anstehen müssen, sondern das Recht auf Versammlungsfreiheit überwiegen, sodass ein Eingriff gerechtfertigt wäre.