Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen

Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B und C möchten gegen die öffentliche Gedenkfeier auf dem Friedhof am Volkstrauertag demonstrieren. Sie positionieren sich daher schweigend mit Plakaten vor dem Haupteingang des Friedhofs.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Drei Personen sind ausreichend für eine Versammlung.

Ja!

Rechtsprechung und h.M. lassen eine Mindestanzahl von zwei Personen genügen. Teile der Literatur fordern mit Blick auf den allgemeinen Sprachgebrauch ("mehrere Personen") sowie die vereinsrechtliche Regelung des § 73 BGB mindestens drei Personen. Eine noch restriktivere Ansicht verlangt mindestens sieben Personen und beruft sich dafür auf das vereinsrechtliche Gründungsminimum (§ 56 BGB). Eine Verengung des Versammlungsbegriffs widerspricht jedoch dem Telos des Art. 8 Abs. 1 GG, der den kommunikativen Austausch schützt. Zudem handelt es sich bei den vereinsrechtlichen Normen um einfaches Gesetzesrecht, welches für die Auslegung der Grundrechte nicht maßgeblich ist. Mit drei Personen erfüllen A, B und C die Mindestanzahl.
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2. Die Teilnehmer der Versammlung müssen sich mündlich äußern, damit der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die nach dem Versammlungsbegriff vorausgesetzte, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung ist nicht auf verbale Äußerungen angewiesen. Schon das Hochhalten der Plakate zielt auf eine öffentliche Meinungsbildung ab. Die Teilnehmer können also auch schweigen und dennoch ihre Meinung kundtun. Vorbeilaufende Personen haben die Möglichkeit, die Plakate zu lesen und die Meinung der schweigenden Demonstranten zu erfahren. Eine auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung liegt vor. Der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.

3. Für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Versammlung erforderlich.

Ja, in der Tat!

Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, "sich zu versammeln". Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen und sich in irgendeiner Weise nach außen manifestieren.
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