Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S will seinem Vermieter V kündigen. Er teilt dies dem V auch telefonisch mit. Die Kündigung muss bis zum 3. des Monats erklärt werden. S will sichergehen und schickt sie als Einschreiben mit Rückschein. Postbote P will sie V am 2.3. zustellen, V verweigert die Annahme.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung ist in den Machtbereich des V gelangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung zugegangen.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simi
14.2.2020, 20:16:10
Ist dem V die Kündigung nicht bereits mündlich durch das Telefonat zugegangen?
DonQuiKong
24.2.2020, 17:47:07
Nein, da wurde nur mitgeteilt, dass er kündigen möchte, jedoch nicht, dass er kündigt.
gelöscht
26.3.2020, 13:17:20
Kündigungen über Wohnraum
mietverhältnissebedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht nur des Zugangs beim Empfänger, sondern unterliegen gem. § 568 I BGB auch dem Erfordernis der Schriftform.
Skywalker
22.10.2020, 02:16:51
Mich irritiert hier die Formulierung, das durch Anschauung nach Treu und Glauben die Erklärung als "rechtzeitig" angesehen wird, etwas. Es ist doch sicher gemeint, dass sie als Zugegangen gilt zu dem Zeitpunkt, als sie ohne Vereitelung zugegangen wäre. Oder? Habe diese Formulierung so auch in meinem Lehrbuch gelesen, finde sie aber etwas merkwürdig, außer es sollte wirklich so sein...?
Niklas
22.10.2020, 17:34:34
Betrachtet man die Rechtsfrage abstrakt, hast du vollkommen Recht. Aufgrund der
Annahmeverweigerung(
Zugangsvereitelung) wird der Zugang der WE zu dem Zeitpunkt fingiert, in dem die WE ohne Vereitelung zugegangen wäre. In dem konkreten Fall, ist die WE „rechtzeitig“ zugegangen. „Rechtzeitig“ meint hierbei, dass der von S gewünschte Kündigungstermin eingehalten wurde.
ri
14.8.2021, 01:09:21
Lukas_Mengestu
6.1.2022, 10:49:09
Hallo Ri, guter Gedanke. Die Rechtsprechung stützt die Fälle des verweigerten Zugangs von Willenserklärungen indes direkt auf § 242 BGB (z.B. BGH NJW 1983, 929) und geht nicht den Weg über eine Analogie. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
28.1.2022, 16:41:27
Kommt es für die
arglistige Zugangsvereitelungdarauf an, dass der Empfänge Kenntnis vom Absender der Erklärung und zumindest eine begründete
Vermutungüber deren Inhalt hat? Oder reicht es aus, wenn der Empfänger den Zugang jegliche Erläuterungen vereitelt?
Lukas_Mengestu
28.1.2022, 19:26:05
Hallo QuiGonTim, das macht
tatsächlich keinen Unterschied. Verweigert er alle Briefe mit der Intention rechtserheblichen Erklärungen zu entgehen, dann kommt es für die Arglist nicht darauf an, dass er weiß, wer die Briefe im Einzelnen verschickt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
FW
5.11.2024, 18:31:58
Ist un
berechtigte Annahmeverweigerungnicht etwas anderes als eine
arglistige Zugangsvereitelung? Arglist verlangt ja nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutlich mehr als
Vorsatz.
sar84
11.11.2024, 14:25:58
Ich finde es sehr gut, dass ihr ein Hinweis zum Kommentar mit da steht. Gerne weiter so. Die Hinweise sind mir bisher noch nicht so oft unter gekommen.
Linne_Karlotta_
11.11.2024, 16:46:33
Hey @[sar84](230154), vielen Dank für das Lob! :) In der
Tatsind wir gerade verstärkt damit beschäftigt, den Content fürs Referendariat auszubauen und haben die Hinweise in diesem Zuge neu etabliert. Wir werden diese jetzt immer mehr benutzen und Schritt für Schritt auch an den einschlägigen Stellen bei bereits bestehenden Inhalten einpflegen. Dafür benötigen wir allerdings etwas Zeit – aber wir sind dran! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Shark
9.12.2024, 11:56:22
Hallo zusammen, ich finde die Aufgaben zur
Zugangsvereitelungnicht ausreichend, um das Thema wirklich zu verstehen. Es werden nur die Fälle der berechtigten und der unberechtigten
Annahmeverweigerungeingeübt. Komplizierter finde ich eigentlich die die Differenzierung zur unberechtigten, aber nicht
arglistigen
Zugangsvereitelung. Also sorgfaltswidriges Verhalten des Empfängers (+), Arglist (-), dann Anwendung der Rechtszeitigkeitsfiktion und die Frage, wann rechtzeitiger Zugang zu bejahen ist und was passiert, wenn auch nach erneutem Zustellungsversuch kein Zugang möglich ist.