Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hält sich an einem Kriminalitätsschwerpunkt auf. Streifenpolizist P findet A suspekt und fordert ihn auf, ihm seinen Personalausweis auszuhändigen. A gibt P den Ausweis, will die Maßnahme aber später gerichtlich überprüfen lassen.
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Einordnung des Falls
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sind aufdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich? Ist Die Streitigkeit auch öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich und nicht-verfassungsrechtlicher Art ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist die Streitigkeit hier nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Prüfungsschema
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
- Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
- Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
- Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“?
- Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aris
14.1.2023, 19:33:03
Inwiefern ergibt sich die Differenzierung zwischen repressiven und präventiven Eingriffen aus bzw. nach
23 EGGVG?
se.si.sc
17.1.2023, 09:54:49
§ 23 I 1 EGGVG sagt ja, dass über Maßnahmen der Justiz
behörden auf dem Gebiet (u.a.) der Strafrechtspflege auf Antrag die ordentlichen Gerichte entscheiden. Auch die Polizei kann eine solche Justiz
behördesein, wenn sie eben im
Einzelfallzur Strafrechtspflege tätig wird, also als Ermittlungs
behörderepressiv handelt und Straftaten aufklärt und verfolgt (zB Meyer-Goßner/Schmitt,
§ 23 EGGVGRn. 2). Möchte man gegen solche Maßnahmen der Polizei vorgehen, gehört das nach § 23 I 1 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Die Polizei kann aber auch präventiv zur Gefahrenabwehr nach den jeweiligen Landesgesetzen handeln. Das ist dann kein Fall der Strafrechtspflege iSd § 23 I 1 EGGVG und wird dort auch gar nicht näher erwähnt. Rechtsstreitigkeiten über solche Maßnahmen unterliegen deswegen nicht der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 I 1 EGGVG und gehören nach den allgemeinen Regeln (§ 40 I 1 VwGO) vor die Verwaltungsgerichte.
Magie99Capona
9.7.2024, 09:27:39
liegt eine öffentlich rechtliche Streitigkeit
nicht verfassungsrechtlicher artvor ist stets der verwaltungsrechtsweg eröffnet genau diese frage taucht in verschiedenen fällen auf und wird mal mit ja und mal mit nein beantwortet wegen dem stets war ich immer bei nein, da ja nich
abdrängende sonderzuweisungen vorliegen können aber das ist nicht immer Richtig
Linne_Karlotta_
15.7.2024, 17:52:10
Hallo @[Magie99Capona](247187), danke für Deinen Hinweis und Deine Nachfrage. Du hast ganz Recht, dass man die Frage wegen der Möglichkeit einer abdrängenden Sonderzuweisung richtigerweise mit „nein“ beantworten muss. Ich habe mir gerade alle Aufgaben in diesem Kapitel angeschaut und meines Erachtens wird die Frage immer einheitlich mit „nein“ beantwortet. Falls ich etwas übersehen habe, kommentiere den Fehler doch gerne an der entsprechenden Aufgabe. Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.