Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
14. Oktober 2024
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hält sich an einem Kriminalitätsschwerpunkt auf. Streifenpolizist P findet A suspekt und fordert ihn auf, ihm seinen Personalausweis auszuhändigen. A gibt P den Ausweis, will die Maßnahme aber später gerichtlich überprüfen lassen.
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Einordnung des Falls
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sind aufdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich? Ist Die Streitigkeit auch öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich und nicht-verfassungsrechtlicher Art ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist die Streitigkeit hier nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Prüfungsschema
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
- Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
- Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
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