Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hält sich an einem Kriminalitätsschwerpunkt auf. Streifenpolizist P findet A suspekt und fordert ihn auf, ihm seinen Personalausweis auszuhändigen. A gibt P den Ausweis, will die Maßnahme aber später gerichtlich überprüfen lassen.
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Einordnung des Falls
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG: Abgrenzung präventiv oder repressiv
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sind aufdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich? Ist Die Streitigkeit auch öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich und nicht-verfassungsrechtlicher Art ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist die Streitigkeit hier nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Prüfungsschema
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
- Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
- Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
- Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“?
- Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
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