Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
verlängerter Eigentumsvorbehalt (1) - Verarbeitungsklausel
verlängerter Eigentumsvorbehalt (1) - Verarbeitungsklausel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert Holz an U (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieses unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu Möbeln (Wert: € 100) weiterverarbeitet. L möchte sicherstellen, dass sie durch die Verarbeitung sein Eigentum an dem Holz nicht verliert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
verlängerter Eigentumsvorbehalt (1) - Verarbeitungsklausel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Falle der Verarbeitung des Holzes zu Möbeln durch U, würde L ungeachtet des vereinbarten Eigentumsvorbehalts ihr Eigentum am Holz verlieren (§ 950 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der h.M. können L und U aber vereinbaren, dass § 950 BGB nicht anwendbar sein soll.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Parteien können zugunsten von L aber einen „verlängerten Eigentumsvorbehalt“ vereinbaren.
Ja, in der Tat!
4. Nach Ansicht der Rechtsprechung wäre bei Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel vorliegend L, als Hersteller anzusehen (§ 950 BGB).
Ja!
5. Die herrschende Literatur deutet Verarbeitungsklauseln dahin gehend um, dass sie lediglich dazu führen, dass das Eigentum an der neu hergestellten Sache unmittelbar an den Lieferanten übertragen wird.
Genau, so ist das!
6. Praktisch ergeben sich zwischen der Lösung der Rechtsprechung und der Literatur keine Unterschiede.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechthaber
22.5.2024, 12:37:25
Bedarf es nach der Ansicht des BGH nach der Verarbeitung nicht noch einer aufschiebend bedingten
Rückübereignungdes Lieferanten an seinen Vertragspartner nach 929, S. 2, 158 I BGB, damit der Vertragspartner wieder ein
Anwartschaftsrechterwirbt an der neuen Sache ?
Maximilian Puschmann
23.5.2024, 10:23:14
Hallo Marcela, nein, das ist nicht nötig. Zum einen wird in der Praxis grundsätzlich nur eine "Mitherstellerklausel" vereinbart, damit man nicht in die rechtswidrige
Übersicherungkommt (vgl § 138 I BGB), zum anderen wird immer ein Veräußerungsrecht des Käufers im eigenen Namen (vgl. 185 I BGB) mit abgeschlossen. Viele Grüße Max - Für das Jurafuchs-Team
ajboby90
5.10.2024, 22:24:55
Hab ich das richtig verstanden: Die Lit. deutet eine Verarbeitungsklausel (=verl. EV) wie folgt um (p.140): Der Lieferant übereignet vorbehaltlich an den Verarbeiter, dieser übereignet nach erfolgter Verarbeitung, aber unter Beibehaltung des Besitzes (=SÜ) direkt wieder an den Lieferanten zurück. Diese SÜ ist antizipiert und endet auflösend bedingt mit vollständiger KP-Zahlung durch den Verarbeiter an den Lieferanten, wonach das Eigentum an der verarbeiteten Sache vollständig an den Verarbeiter zurückfälllt.