Berichterstattung über unbefugte erpresserische Verbreitung von Nacktfotos einer Sängerin


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Lena Meyer-Landrut wird mit Nacktfotos, die sie für ihren Freund angefertigt hat, erpresst. Die BILD berichtet darüber mit den Schlagzeilen „Privatbilder aufgetaucht! Lena mit Nacktfotos erpresst!“ und „Lena lebt seit zwei Jahren mit der Nacktfoto-Angst“. Im Artikel steht: „Die Bilder sind mit wenigen Klicks auffindbar.“ Außerdem enthält der Artikel Interneteinträge des Erpressers, in denen er die Bilder als „einzigartig“ und als ein „Masturbatorium“ bezeichnet.

Einordnung des Falls

Berichterstattung über unbefugte erpresserische Verbreitung von Nacktfotos einer Sängerin

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Lena hat gegen die BILD einen Anspruch auf Unterlassung, wenn die Berichterstattung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt (§ 1004 Abs. 1 BGB analog).

Ja!

Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch ist § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Der Anspruch hat folgende Voraussetzungen: (1) Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, (2) Rechtswidrigkeit, (3) BILD ist Störer, (4) keine Duldungspflicht, (5) Wiederholungsgefahr (wird bei festgestellter Rechtsverletzung vermutet).

2. Der Anspruch ist ausgeschlossen, weil Lena die Bilddateien freiwillig an ihren Freund weitergegeben hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn der Grundrechtsträger seine Privatsphäre von sich aus öffnet und Angelegenheiten der Privatsphäre der Öffentlichkeit öffnet, kann der Schutz des Persönlichkeitsrechts entfallen. BGH: Dies sei nicht der Fall, wenn Lena nur ihrem Freund Einblicke gewährt - die Angelegenheit verbleibe so in der Privatsphäre. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die erhebliche Gefahr eines Datendiebstahls allgemein bekannt sei. Die Kenntnis Lenas von diesem Umstand biete keine Grundlage für die Annahme, dass sie die Daten nicht trotzdem als privat ansehe und vertraulich behandelt haben wolle (RdNr. 15f.).

3. Die Beeinträchtigung Lenas durch die Berichterstattung der BILD ist rechtswidrig.

Ja, in der Tat!

Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts ist als Rahmenrecht nicht absolut festgelegt, sondern muss im Einzelfall durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bestimmt werden. Hier sind Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit abzuwägen. BGH: Zwar leisteten die Artikel einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung; auch werde mit der Erpressung Lenas über eine Straftat berichtet, die zum Zeitgeschehen gehören. Dennoch überwiege das Schutzinteresse Lenas. Die Berichterstattung habe einen Bezug zur absolut geschützten Intimsphäre. Auch werde die Intensität durch die Anlockwirkung ("mit wenigen Klicks auffindbar") erheblich verstärkt (RdNr. 20ff.).

4. Lena ist nicht schutzwürdig, weil sie bei Instagram selbst freizügige Bilder von sich veröffentlicht.

Nein!

Denkbar wäre es, dass die BILD Lena diesen Umstand als Argument im Rahmen der Abwägung oder als Einwand widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenhalten kann. BGH: Eine andere Beurteilung sei wegen dieses Umstands nicht geboten. Auf Instagram zeige die Beklagte keine allein für ihren Freund bestimmten Nacktbilder (RdNr. 27). Lena hat gegen die BILD daher einen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

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