Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2019
Berichterstattung über unbefugte erpresserische Verbreitung von Nacktfotos einer Sängerin
Berichterstattung über unbefugte erpresserische Verbreitung von Nacktfotos einer Sängerin
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lena Meyer-Landrut wird mit Nacktfotos, die sie für ihren Freund angefertigt hat, erpresst. Die BILD berichtet darüber mit den Schlagzeilen „Privatbilder aufgetaucht! Lena mit Nacktfotos erpresst!“ und „Lena lebt seit zwei Jahren mit der Nacktfoto-Angst“. Im Artikel steht: „Die Bilder sind mit wenigen Klicks auffindbar.“ Außerdem enthält der Artikel Interneteinträge des Erpressers, in denen er die Bilder als „einzigartig“ und als ein „Masturbatorium“ bezeichnet.
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Einordnung des Falls
Berichterstattung über unbefugte erpresserische Verbreitung von Nacktfotos einer Sängerin
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Lena hat gegen die BILD einen Anspruch auf Unterlassung, wenn die Berichterstattung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt (§ 1004 Abs. 1 BGB analog).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch ist ausgeschlossen, weil Lena die Bilddateien freiwillig an ihren Freund weitergegeben hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Beeinträchtigung Lenas durch die Berichterstattung der BILD ist rechtswidrig.
Ja, in der Tat!
4. Lena ist nicht schutzwürdig, weil sie bei Instagram selbst freizügige Bilder von sich veröffentlicht.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nijntje
19.8.2024, 18:00:44
Hallo, könnte mir jemand kurz auf die Sprünge helfen, warum hier der § 1004 I 2 nur analog und und nicht direkt angewendet wird? Danke!
Nijntje
21.8.2024, 19:04:33
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht, danke dir! :)