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Jurastudentin S will nach dem Examen um die Welt reisen. Damit sie sich das leisten kann, nimmt sie für die Dauer der Semesterferien einen Job als Kellnerin an. Der reiche Rektor der Universität lehnt Nebenjobs ab und möchte sie verbieten.

Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 6: Dauerhaftigkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst auch die berufliche Tätigkeit von Studenten.

Ja!

Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Für den Berufsbegriff ist es daher unerheblich, ob der Grundrechtsträger etwa Schüler, Student oder Rentner ist. Er umfasst sowohl bekannte und etablierte Berufsbilder als auch frei gewählte, neu entstandene, untypische und frei erfundene Betätigungen.

2. Weil der Berufsbegriff voraussetzt, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist, fallen Ferien- und Gelegenheitsjobs wie der von S aus dem Schutzbereich der Berufsfreiheit heraus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Berufsbegriff wird denkbar weit verstanden. Dies gilt auch für das Merkmal der Dauerhaftigkeit. Dies setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit ständig ausgeübt wird. Auch Gelegenheits- oder Ferienjobs sowie periodisch wiederkehrende Tätigkeiten sind im Sinne des Berufsbegriffs des Art. 12 Abs. 1 GG auf Dauer angelegt. Der Job als Kellnerin in den Semesterferien fällt in den sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

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