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Goldschmiedin G verdient mit ihrem Schmuck nicht genug Geld, um ihren exquisiten Lebensstil zu finanzieren. Deshalb betreibt sie als Nebenjob noch ein Café, durch das sie ca. 15 % ihres Einkommens erwirtschaftet. Das Gewerbeamt möchte das Café schließen.

Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 8: Lebensgrundlage 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

Genau, so ist das!

Richtig! Das ist die Definition des Berufsbegriffs des Art. 12 Abs. 1 GG. Der Berufsbegriff umfasst sowohl bekannte und etablierte Berufsbilder als auch frei gewählte, neu entstandene, untypische und frei erfundene Betätigungen. Er erfasst gleichermaßen angestellte Beschäftigte und Selbstständige. Goldschmiedin und Café-Betreiberin fallen unter den Berufsbegriff.

2. Weil der Berufsbegriff voraussetzt, dass die Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, fallen Nebentätigkeiten wie die von G aus dem sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Berufsbegriff wird denkbar weit verstanden. Dies gilt auch für das Merkmal, wonach die Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen muss. Deshalb fallen auch nicht ganz unbedeutende Nebentätigkeiten - wie etwa Zweitberufe oder Gelegenheitsjobs - unter den Berufsbegriff, weil sie zumindest zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage beitragen. Gs Café trägt nicht unerheblich zu ihrer Lebensgrundlage bei und fällt damit nicht aus dem sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus.

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IS

IsiRider

30.11.2022, 13:19:49

Wann ist eine Nebentätigkeit unbedeutend? Gibt es einen anerkannten Prozentsatz?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

30.11.2022, 16:12:24

Hallo IsiRider, danke für deine Frage. Einen Prozentsatz gibt es nicht. Zur Abgrenzung kann man auf die zeitliche Abfolge der Vertragsschlüsse oder die Höhe der Einkünfte abstellen. Die Abgrenzung von Haupt- und Nebentätigkeit kann z.B. entsprechend dem nach außen erkennbar gewordenen Willen des AN vorzunehmen. Dieser manifestiert sich in der Anzeige der zweiten Beschäftigung gegenüber dem AG und den Eintragungen der Lohnsteuerklassen auf den jeweiligen Lohnsteuerkarten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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