Begriff des Berufs 7: Dauerhaftigkeit 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent J möchte sich ein Jurafuchs-Jahresabo zulegen. Dafür braucht er nicht viel Geld. Deshalb nimmt er einmalig eine Tätigkeit in der Klausuraufsicht einer anderen Fakultät an. Rektor R sieht auch diese Tätigkeit mit Argwohn.
Einordnung des Falls
Begriff des Berufs 7: Dauerhaftigkeit 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. Weil der Berufsbegriff voraussetzt, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist, fallen einmalige Erwerbsakte wie der von J aus dem sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit heraus.
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Ja!