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Jurafuchs

Jurastudent J möchte sich ein Jurafuchs-Jahresabo zulegen. Dafür braucht er nicht viel Geld. Deshalb nimmt er einmalig eine Tätigkeit in der Klausuraufsicht einer anderen Fakultät an. Rektor R sieht auch diese Tätigkeit mit Argwohn.

Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 7: Dauerhaftigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

Ja, in der Tat!

Richtig! Das ist die Definition des Berufsbegriffs des Art. 12 Abs. 1 GG. Der Berufsbegriff umfasst sowohl bekannte und etablierte Berufsbilder als auch frei gewählte, neu entstandene, untypische und frei erfundene Betätigungen. Für den Berufsbegriff ist es auch unerheblich, ob der Grundrechtsträger etwa Schüler, Student oder Rentner ist.

2. Weil der Berufsbegriff voraussetzt, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist, fallen einmalige Erwerbsakte wie der von J aus dem sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit heraus.

Ja!

Der Berufsbegriff wird denkbar weit verstanden. Dies gilt auch für das Merkmal der Dauerhaftigkeit. Dies setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit ständig ausgeübt wird. Auch Gelegenheits- oder Ferienjobs sowie periodisch wiederkehrende Tätigkeiten sind im Sinne des Berufsbegriffs des Art. 12 Abs. 1 GG auf Dauer angelegt. Allerdings ist eine Beschäftigung, die sich in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft, vom Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG nicht erfasst. Die einmalige Tätigkeit des J in der Klausuraufsicht ist nicht vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst.

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