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Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
Sachverhalt
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Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
A wird beschuldigt, Juwelier J ausgeraubt zu haben. Die Polizei hat Anlass zur Sorge, dass A das Diebesgut verkauft, und möchte daher umgehend in As Wohnung danach suchen. Richterin R ist nicht erreichbar. Staatsanwalt S ordnet die Durchsuchung an. Die Polizei stürmt die Wohnung.
Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen – Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG
Die Staatsanwaltschaft in S beantragt einen Durchsuchungsbeschluss für die Praxisräume des Arztes A, weil dieser unter Verdacht des Abrechnungsbetrugs steht. Richter R erteilt im Mai 2017 einen Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung wird im Mai 2019 durchgeführt.