Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung

Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei kommt Drogenboss D auf die Schliche. Sie verschafft sich Zugang zu Ds Wohnung, sucht nach Rauschgift und findet 10 kg Kokain. D meint, mangels richterlicher Anordnung verletze dies sein Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

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Einordnung des Falls

Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Die Wohnung des D ist eine Stätte seines privaten Lebens, die auch räumlich der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen ist und stellt somit eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG dar. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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2. Das Eindringen der Polizei in die Wohnung des D stellt einen Eingriff in Art. 13. Abs. 1 GG dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre beeinträchtigt, die die Wohnung für den Grundrechtsträger bietet. Das körperliche Eindringen in eine Wohnung ist der Paradefall des Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG. Die Polizisten, die sich zu Ds Wohnung Zugang verschaffen, dringen in seine räumliche Privatsphäre ein. Die Wohnung kann ihm so nicht als Rückzugsort dienen. Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor. Wegen der regelmäßig hohen Intensität von Eingriffen in Art. 13 Abs. 1 GG sieht Art. 13 Abs. 2-7 GG für typische Gefährdungslagen spezielle Rechtfertigungsanforderungen vor.

3. Es liegt eine Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) vor.

Ja, in der Tat!

Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder hergeben will. Sie ist ein besonders intensiver, qualifizierter Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG. Die Polizei sucht hier in Ds Wohnung nach Rauschgift. Die Suche ist also ziel- und zweckgerichtet. Eine Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) liegt vor. Wegen deren Eingriffsintensität verlangt Art. 13 Abs. 2 GG eine richterliche Anordnung der Durchsuchung.

4. Die Durchsuchung der Wohnung des D ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Nein!

Die Durchsuchung als besonderer Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG ist nur unter der besonderen formellen Voraussetzung der richterlichen Anordnung gerechtfertigt (Art. 13 Abs. 2 GG). Die richterliche Anordnung der Durchsuchung soll deren vorbeugende Kontrolle durch die unabhängige und neutrale Justiz gewährleisten und sicherstellen, dass der intensive Eingriff verhältnismäßig ist. Die Vorschrift dient damit dem effektiven Grundrechtsschutz. Sie wird durch einfachgesetzliche Anforderungen an Durchsuchungen ausgestaltet (vgl. § 102 StPO). Mangels richterlicher Anordnung ist der Eingriff in das Recht des D aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt und mithin rechtswidrig.

5. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. D ist unmittelbarer Besitzer als in der Wohnung lebende Person. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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