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Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung

einfach
schwer93 % lösen richtig
2. Juli 2026
8 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird beschuldigt, Juwelier J ausgeraubt zu haben. Die Polizei hat Anlass zur Sorge, dass A das Diebesgut verkauft, und möchte daher umgehend in As Wohnung danach suchen. Richterin R ist nicht erreichbar. Staatsanwalt S ordnet die Durchsuchung an. Die Polizei stürmt die Wohnung.

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