Öffentliches Recht
Grundrechte
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird beschuldigt, Juwelier J ausgeraubt zu haben. Die Polizei hat Anlass zur Sorge, dass A das Diebesgut verkauft, und möchte daher umgehend in As Wohnung danach suchen. Richterin R ist nicht erreichbar. Staatsanwalt S ordnet die Durchsuchung an. Die Polizei stürmt die Wohnung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Eindringen der Polizei in die Wohnung des A stellt einen Eingriff in Art. 13. Abs. 1 GG dar.
Ja!
3. Es liegt eine Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) vor.
Genau, so ist das!
4. Hier liegt Gefahr im Verzug vor. S darf die Durchsuchung anordnen.
Ja, in der Tat!
5. Ohne den Durchsuchungsbeschluss des Richters ist die Maßnahme stets unrechtmäßig.
Nein!
6. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ira
9.8.2021, 17:34:08
Im letzten Fall wurde der Kommentar eines Users, der darauf hinwies, dass Gefahr in Verzug vorliegen könnte mit dem Argument verneint, dass der SV nicht wiedergab, ob der Täter sich bei spätem Eingriff durch die Polizei, der Drogen entledigen würde. Doch genauso wenig gab der SV hier wieder, dass der Täter die Ware verkaufen könnte...und es wurde dennoch Gefahr in Verzug bejaht. Die Lösungswege sind inkonsequent und stiften Verwirrung!!!!
Wendelin Neubert
11.1.2022, 18:18:43
Hallo Ira, deinen Hinweis können wir nicht nachvollziehen. Im Sachverhalt steht ausdrücklich, dass die Polizei hier Anlass zur Sorge hat, dass das Diebesgut verkauft wird. Diese Sachverhaltsinformationen legen wir unsere Lösung zu Grunde. Hoffe das hilft. Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team