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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird beschuldigt, Juwelier J ausgeraubt zu haben. Die Polizei hat Anlass zur Sorge, dass A das Diebesgut verkauft, und möchte daher umgehend in As Wohnung danach suchen. Richterin R ist nicht erreichbar. Staatsanwalt S ordnet die Durchsuchung an. Die Polizei stürmt die Wohnung.

Einordnung des Falls

Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Die Wohnung des A ist eine Stätte seines privaten Lebens, die auch räumlich der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen ist und stellt somit eine Wohnung im Sinne des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

2. Das Eindringen der Polizei in die Wohnung des A stellt einen Eingriff in Art. 13. Abs. 1 GG dar.

Ja!

Ein Eingriff liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre beeinträchtigt, die die Wohnung für den Grundrechtsträger bietet. Das körperliche Eindringen in eine Wohnung ist der Paradefall des Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG. Die Polizisten, die in As Wohnung stürmen, dringen in seine Privatsphäre ein. Die Wohnung kann ihm so nicht als Rückzugsort dienen. Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor. Wegen der regelmäßig hohen Intensität von Eingriffen in Art. 13 Abs. 1 GG sieht Art. 13 Abs. 2-7 GG für typische Gefährdungslagen spezielle Rechtfertigungsanforderungen vor.

3. Es liegt eine Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) vor.

Genau, so ist das!

Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder hergeben will. Sie ist ein besonders intensiver, qualifizierter Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG. Die Polizei möchte hier in der Wohnung des A nach Diebesgut und anderen Hinweisen auf As Täterschaft suchen. Die Suche ist also ziel- und zweckgerichtet. Eine Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) liegt vor. Wegen deren Eingriffsintensität verlangt Art. 13 Abs. 2 GG eine richterliche Anordnung der Durchsuchung.

4. Hier liegt Gefahr im Verzug vor. S darf die Durchsuchung anordnen.

Ja, in der Tat!

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die durch die Anrufung des Richters eintretende Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Es besteht Anlass zur Sorge, dass A die Juwelen verkauft. Die Polizei muss also schnell handeln. Richterin R ist jedoch nicht erreichbar. Deshalb besteht Gefahr im Verzug. Es ist für den Erfolg der Maßnahme geboten, dass Staatsanwalt S von seiner Eilkompetenz Gebrauch macht, die Durchsuchung selbst anzuordnen. Mithin liegt kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG vor. Die Durchsuchung ist rechtmäßig.

5. Ohne den Durchsuchungsbeschluss des Richters ist die Maßnahme stets unrechtmäßig.

Nein!

Art. 13 Abs. 2 GG sieht vor, dass bei Gefahr im Verzug ein anderes Organ als der Richter die Durchsuchung anordnen darf. Als Ausnahmevorschrift und mit Blick auf den hohen Wert des Schutzguts Wohnung muss die Eilkompetenz eng ausgelegt werden. Es soll nicht zum Regelfall werden, dass der Richtervorbehalt umgangen wird. Es müssen deshalb konkrete, auf den Einzelfall bezogene Tatsachen vorliegen, aus denen die Gefahr abgeleitet wird.

6. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. A ist unmittelbarer Besitzer als in der Wohnung lebende Person. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

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