Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtungsklage gegen Rechtsverordnung

Anfechtungsklage gegen Rechtsverordnung

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizeipräsident P wird vom Heuschnupfen geplagt, welcher von Gräsern ausgelöst wird. Um gegen sein Leiden vorgehen zu können, erlässt die Polizei eine „Mähverordnung“, wonach sämtliche Bürger des Landes zur Zeit des Pollenfluges ihren Rasen mähen müssen. Bürger A klagt dagegen.

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Einordnung des Falls

Anfechtungsklage gegen Rechtsverordnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die „Mähverordnung“ ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.
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2. Die „Mähverordnung“ ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Regelungscharakter.

Ja!

Die „Mähverordnung“ ist ein einseitiges Verhalten der Polizei im Über-/Unterordnungsverhältnis, also eine hoheitliche Maßnahme. Die Polizei ist eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, mithin eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Zudem handelt sie auf Basis des Polizeirechts, also auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die „Mähverordnung“ begründet auch unmittelbar Pflichten, hat also Regelungscharakter.

3. Die „Mähverordnung“ beinhaltet eine Regelung des Einzelfalls.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Merkmal des Einzelfalls unterscheidet den Verwaltungsakt von der Rechtsnorm. Die Abgrenzung erfolgt nach dem betroffenen Personenkreis (individuell/generell) und dem geregelten Sachverhalt (konkret/abstrakt). Der "klassische" Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) hat konkret-individuelle Wirkung. Die „Mähverordnung“ betrifft die Pflicht zum Mähen des Rasens während der Pollenzeit (= unbestimmte Vielzahl von Fällen) aller Bürger des Landes (= unbestimmte Vielzahl von Personen) und ist damit abstrakt-generell. Die „Mähverordnung“ ist damit kein Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsverordnung. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft. Statthaft ist der Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

20.8.2020, 03:39:38

könnte man durch die Bestimmung "an alle Bürger des Landes" nicht einen näher bestimmbaren Personenkreis und damit eine

Allgemeinverfügung

annehmen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

20.8.2020, 08:54:42

Hallo 18 Punkte Kandidat, danke für deine Anmerkungen. Nein das geht nicht. Ein näher bestimmbarer Personenkreis, der für eine adressatenbezogene AV nötig ist, wird gattungsmäßig bestimmt ("alle Hausbesitzer", "alle Verkehrsteilnehmer"). Die Abgrenzung gegenüber einer Rechtsnorm erfolgt durch den Bezug, auf einen konkreten Sachverhalt = Einzelfall (hier eine Vielzahl von Sachverhalten, also kein Einzelfall). Vgl. Maurer Alllg. Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 9 Rn. 30. Eine andere Erwägung hilft mir da immer bei der Abgrenzung: ich frage mich, ob, wenn das eine AV sein sollte, noch ein Anwendungsbereich für eine Rechtsverordnung bleibt. Das wäre hier nicht der Fall.

maluno

maluno

10.5.2023, 11:49:08

Wie von vielen anderen: dankeschön an den Zeichner. Verwaltungsrecht kann ja sehr trocken sein - um so schöner, wenn man beim Anblick der Illustrationen lachen muss...

Carl Wagner

Carl Wagner

10.5.2023, 21:36:56

Danke! Das freut uns sehr zu hören! Bilder sagen manchmal mehr als tausend Worte :-) Ich leite das positive Feedback weiter! Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

evafee1

evafee1

28.8.2024, 16:16:48

Ich verstehe nicht ganz, wie man zwischen einer

Allgemeinverfügung

und einer Rechtsverordnung unterscheidet. "Alle Personen, die einen Rasen besitzen" ist doch ein ebenso bestimmbarer Personenkreis wie "alle, die Tauben füttern wollen" in einer der anderen Aufgaben?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.9.2024, 17:51:54

Hallo @[evafee1](220439), danke für Deine Frage. Deine Beobachtung ist richtig. Und zwar deswegen, weil die

Allgemeinverfügung

und die Rechtsverordnung das Merkmal des „generellen“ Adressatenkreises gemeinsam haben. Sie richten sich beide nicht (wie z.B. der Verwaltungsakt) an eine ganz bestimmte, individuelle Person. Daher passen die von Dir genannten Adressatenkreise zu beiden Handlungsformen. Allerdings muss hinsichtlich des Sachverhalts, der geregelt werden soll, unterschieden werden. Eine

Allgemeinverfügung

liegt nur dann vor, wenn ein ganz bestimmter Sachverhalt geregelt wird, der beim Erlass der

Allgemeinverfügung

schon feststeht (z.B.: alle Bewohner*innen einer bestimmten Straße müssen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das Eis vor ihrem Haus entfernt haben). Hierbei hilft es, sich immer wieder klar zu machen, dass eine

Allgemeinverfügung

ein Verwaltungsakt ist. Verwaltungsakte ergehen anlassbezogen und eher flexibel. Rechtsnormen regeln meistens einen abstrakten Sachverhalt. Sie können aber auch einen konkreten Sachverhalt regeln. In diesem Fall kommt es dann tatsächlich dazu, dass durch die Rechtsverordnung ein Bereich betroffen wird, der auch durch eine

Allgemeinverfügung

geregelt werden könnte. Die Verwaltung ist in der Wahl, welches Handlungsinstrument sie benutzen will, grundsätzlich frei. Entscheidet sie sich für den Erlass einer Rechtsverordnung, müssen nur die entsprechenden

Rechtmäßigkeit

svoraussetzungen vorliegen, also insbesondere die Verwaltung durch formelles Gesetz zum Erlass der konkreten Rechtsverordnung ermächtigt sein (Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG). Oder anders gesagt: Die einschlägige

Ermächtigungsgrundlage

gibt Ausschluss darüber, ob die Verwaltung dazu ermächtigt ist, den betreffenden Sachverhalt per Rechtsverordnung oder „nur“ per

Allgemeinverfügung

zu regeln. In der Fallbearbeitung sollte es i.d.R. genug Anhaltspunkte für eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Handlungsformen geben. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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