+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeipräsident P wird vom Heuschnupfen geplagt, welcher von Gräsern ausgelöst wird. Um gegen sein Leiden vorgehen zu können, erlässt die Polizei eine „Mähverordnung“, wonach sämtliche Bürger des Landes zur Zeit des Pollenfluges ihren Rasen mähen müssen. Bürger A klagt dagegen.
Einordnung des Falls
Anfechtungsklage gegen Rechtsverordnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die „Mähverordnung“ ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja, in der Tat!
Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung.
Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.
2. Die „Mähverordnung“ ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Regelungscharakter.
Ja!
Die „Mähverordnung“ ist ein einseitiges Verhalten der Polizei im Über-/Unterordnungsverhältnis, also eine hoheitliche Maßnahme. Die Polizei ist eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, mithin eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Zudem handelt sie auf Basis des Polizeirechts, also auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die „Mähverordnung“ begründet auch unmittelbar Pflichten, hat also Regelungscharakter.
3. Die „Mähverordnung“ beinhaltet eine Regelung des Einzelfalls.
Nein, das ist nicht der Fall!
Das Merkmal des Einzelfalls unterscheidet den Verwaltungsakt von der Rechtsnorm. Die Abgrenzung erfolgt nach dem betroffenen Personenkreis (individuell/generell) und dem geregelten Sachverhalt (konkret/abstrakt). Der "klassische" Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) hat konkret-individuelle Wirkung.
Die „Mähverordnung“ betrifft die Pflicht zum Mähen des Rasens während der Pollenzeit (= unbestimmte Vielzahl von Fällen) aller Bürger des Landes (= unbestimmte Vielzahl von Personen) und ist damit abstrakt-generell. Die „Mähverordnung“ ist damit kein Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsverordnung. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft. Statthaft ist der Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).