Standardfall der isolierten Anfechtungsklage
14. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sportsfreundin S beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitnessstudios. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung unter der Maßgabe, dass S zwanzig Stellplätze für Fahrzeuge vor dem Studio baut. S lehnt die Fortbewegung mit dem Auto aus Fitnessgründen ab.
Diesen Fall lösen 84,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Standardfall der isolierten Anfechtungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt S. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn S den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden. Diese müssen von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
3. Die Regelung über den Parkplatzbau ist eine Inhaltsbestimmung.
Nein!
4. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung unabhängig vom Hauptverwaltungsakt angefochten werden kann (= isolierte Anfechtbarkeit), ist umstritten.
Genau, so ist das!
5. Für die Ansicht des BVerwG und der hL spricht der Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ("soweit").
Ja, in der Tat!
6. Nach Ansicht des BVerwG ist die isolierte Anfechtungsklage bei Nebenbestimmungen ausnahmslos statthaft.
Nein!
7. S kann die Bestimmung zum Parkplatzbau isoliert anfechten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lena
11.1.2024, 11:01:36
Ist das noch aktuell? Ich meine, dass es Ende 2022 eine Entscheidung vom BVerwG gab und die Möglichkeit der isolierten
Anfechtbarkeitseitdem eben nicht mehr von der
Rechtmäßigkeitbzw.
Rechtswidrigkeit des übrigen Verwaltungsaktes abhängig ist.

YU
13.1.2024, 14:08:22
Hier wird ja der Grundfall behandelt (
Statthaftigkeitder AK (-), wenn VA
rechtswidrigwird aufgrund Wegfall der
Nebenbestimmung) und daran ändert mE der BVerwG-Beschluss (Beschl. v. 12.10.2022 -BVerwG 8 AV 1.22) nichts. Der Streit zwischen dem 4. und dem 8. Senat ging über die Frage, ob dieser Grundfall auch gilt, wenn der verbleibende VA (offensichtlich)
rechtswidrigist, auch wenn die
Rechtswidrigkeit nicht durch den Wegfall der
Nebenbestimmungausgelöst ist. MaW sind sich beide Senate einig gewesen, dass der VA nicht
rechtswidrigsein darf, damit die
Nebenbestimmungangefochten werden kann. Sie
waren sich aber nicht einig darüber, ob der Wegfall der
Nebenbestimmungkausal für die
Rechtswidrigkeit des VA sein muss oder der verbleibende Verwaltungsakt unter allen Gesichtspunkten rechtmäßig sein muss. Der 8. Senat folgte bis zum Beschluss Letzterem und lehnte die
Statthaftigkeitab, wenn der VA aus welchen Gründen auch immer schon
rechtswidrigwar. Diese Ansicht hat er im Beschluss aufgegeben. Auf https://www.juwiss.de/61-2022/ wurde die Argumentation des 4. Senats ganz gut zusammengefasst.

YU
13.1.2024, 14:41:32
Sorry, ich hab hier groben Unsinn geschrieben: Der Beschluss hat auf die Richtigkeit dieses Falls hier keine Auswirkung, denn es geht hier um die „prozessuale“ und nicht um die „materielle“ Teilbarkeit von
Nebenbestimmungen. Die „prozessuale“ Teilbarkeit, welche in diesem Fall hier behandelt wird, meint die Frage der isolierten Anfechtung der
Nebenbestimmungi.R.d.
Statthaftigkeit. Da gilt: Isolierte
Anfechtbarkeit(+), soweit die isolierte Aufhebung nicht offenkundig von vornherein ausscheidet oder ein VA mit einem ganz anderen Inhalt entstünde. Der Beschluss und die Meinungsverschiedenheiten zwischen 4. und 8 Senat behandelten die Frage der „materiellen“ Teilbarkeit i.R.d.
Begründetheitsprüfung.