Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ausnahme: Schriftform nicht gewahrt
Ausnahme: Schriftform nicht gewahrt
19. Mai 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bäckermeisterin B kündigt ihrer Mitarbeiterin M am 1.6. mit Wirkung zum 31.8. Sie ist kein großer Fan von Papier und spricht die Kündigung mündlich aus. Am 1.7. wendet sich M an ihren Bruder Justus und fragt, ob sie sich hiergegen noch verteidigen könne.
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Einordnung des Falls
Ausnahme: Schriftform nicht gewahrt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die mündliche ausgesprochene Kündigung wirksam?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann sich M auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, obwohl bereits ein Monat seit Erhalt der Kündigung vergangen ist?
Ja!
3. M kann vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Nein!
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