Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ausnahme: Schriftform nicht gewahrt
Ausnahme: Schriftform nicht gewahrt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bäckermeisterin B kündigt ihrer Mitarbeiterin M am 1.6. mit Wirkung zum 31.8. Sie ist kein großer Fan von Papier und spricht die Kündigung mündlich aus. Am 1.7. wendet sich M an ihren Bruder Justus und fragt, ob sie sich hiergegen noch verteidigen könne.
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Einordnung des Falls
Ausnahme: Schriftform nicht gewahrt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die mündliche ausgesprochene Kündigung wirksam?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann sich M auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, obwohl bereits ein Monat seit Erhalt der Kündigung vergangen ist?
Ja!
3. M kann vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
23.6.2022, 11:23:12
Muss B nun M erneut schriftlich kündigen, damit die Kündigung wirksam ist?
Lukas_Mengestu
23.6.2022, 11:27:33
Hallo Dolusdave, in der Tat entfaltet die mündliche Kündigung keine Rechtswirkung. B muss also die schriftliche Kündigung aussprechen, wenn er M loswerden will. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fuchsfrauchen
4.8.2022, 18:05:52
Lukas_Mengestu
5.8.2022, 09:53:25
Hallo Fuchsfrauchen, der Ausspruch einer mündlichen Kündigung ist einer der wenigen Unwirksamkeitsgründe, der nicht der starren 3-Wochen-Frist unterliegt. Eine fixe Frist, bis wann die Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, gibt es insofern nicht. Allerdings kann die Klage der Verwirkung unterliegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeiten hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (§ 242 BGB). Hierfür bedarf es also a) eines Zeitmoments und b) eines Umstandsmoments. Das LAG Berlin-Brandenburg hat hinsichtlich des Zeitmoments einmal geurteilt, dass jedenfalls 7 Monate nach Ausspruch der Kündigung ein hinreichender zeitlicher Abstand bestehen kann (s. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.08.2010 - 25 Ta 1628/10 = https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE100072408). Allerdings muss zusätzlich zum Zeitablauf noch ein Umstandsmoment treten. Ein solches kann zum Beispiel das mehrfache Verlangen des Arbeitnehmers auf Herausgabe der Arbeitspapiere sein (also die Ausstellung eines Zeugnisses). Auch ohne die starre 3-Wochen-Frist kann die Klage also nicht auf ewig erhoben werden, wobei es hier eben - gerade mit Blick auf das Umstandsmoment - auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fuchsfrauchen
6.8.2022, 17:56:25
Toll, danke!
Saufen_Fetzt
6.2.2023, 07:39:39
Fehlt es nicht am
Rechtsschutzbedürfnisfür eine Kündigungsschutzklage? Da nach 125 BGB nichtig, sollte es ja für den AN keinen Grund geben, sich gegen die “Kündigung” zu w
ehren (denn es gibt ja keine), sondern eher dann später auf Lohn zu klagen, da das ArbV weiterbesteht und AG in Annahmeverzug.
Nora Mommsen
13.2.2023, 17:22:08
Hallo Saufen_Fetzt, danke für deine Frage. Tatsächlich scheitert die Kündigungsschutzklage nicht erst am
Rechtsschutzbedürfnis, sondern bereits an der fehlenden
Statthaftigkeit. Eine Kündigungsschutzklage kann ausweislich des Wortlauts von § 4 S. 1 KSchG nur gegen schriftliche Kündigungserklärungen gerichtet werden.
Statthafte Klageartist hier eine
Feststellungsklagei.S.v. § 256 ZPO gerichtet auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen B und M. Wir haben die Aufgabe diesbezüglich ergänzt, sodass man das direkt mitnehmen kann. Nicht immer ist im Arbeitsrecht die Kündigungsschutzklage auch die richtige Klageart! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Saufen_Fetzt
13.2.2023, 17:27:45
Nice, danke?
Saufen_Fetzt
13.2.2023, 17:27:56
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