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Erteilung eines Hausverbots für Parteifunktionär der NPD durch Hotelier
Erteilung eines Hausverbots für Parteifunktionär der NPD durch Hotelier
4. April 2025
15 Kommentare
4,7 ★ (70.310 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H untersagt dem ehemaligen NPD-Bundesvorsitzenden N den Aufenthalt in ihrem Wellness-Hotel. N hält dies für gleichheitswidrig und sieht sich wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt, bleibt aber in allen Instanzen erfolglos und wendet sich nun an das BVerfG.
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Einordnung des Falls
Erteilung eines Hausverbots für Parteifunktionär der NPD durch Hotelier
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsgrundlage für das gegen N ausgesprochene Verbot ist das Hausrecht der H (§§ 858ff., 903, 1004 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In dem Privatrechtsverhältnis zwischen N und H finden die Grundrechte des Grundgesetzes unmittelbar Anwendung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) enthält ein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten gleichheitsgerecht zu gestalten sind.
Nein!
4. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann in Ausnahmefällen eine mittelbare Drittwirkung entfalten.
Genau, so ist das!
5. Vorliegend ist eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu bejahen, da ein entsprechender Sonderfall gegeben ist.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG darf niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Ja!
7. Während H in ihrer Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und ihrer unternehmerischen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen ist, beeinträchtigt das Hausverbot den N nur geringfügig.
Genau, so ist das!
8. N wird durch das Hausverbot in seinen Grundrechten verletzt.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
31.5.2021, 00:05:12
Ich hatte mir im SV etwas mehr Informationen gewünscht, z. B. dass es sich ausdrücklich um ein Wellness Hotel handelt. Ich hat mir eher vorgestellt, dass N auf einer Dienstreise ist und ein Hotel zur Übernachtung braucht. Dann wäre auch die Prüfung der freien Berufsausübung und Freizügigkeit interessant. Insbesondere wenn es bspw. nur zwei Hotels gibt, die beide die Aufnahme des N verweigern.

Lukas_Mengestu
31.5.2021, 10:18:39
Vielen Dank, Pbl! Der Hinweis hat in der Tat gefehlt und wurde von uns nun noch ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juliaa
16.4.2023, 18:13:00
Hallo 😊 Ich habe eine Frage zum Aufbau, der ist mir irgendwie noch nicht so klar. Also in der Zulässigkeit bei der Beschwerdebefugnis spreche ich einmal die mittelbare Drittwirkung an und sage dann, dass das vorinstanzliche Urteil den Beschwerdeführer qualifiziert in den Grundrechten betrifft und eine Verletzung der GR möglich ist. Bei der Begründetheit habe ich verschiedenes gesehen und sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr 😅 Teilweise wurde zu Beginn die mittelbare Drittwirkung nochmal im 1. Prüfungspunkt vor dem Prüfungsumfang besprochen und zum Ende wurden alle unbestimmten Merkmale genannt und bei jedem eine Verhältnismäßigkeitesprüfung aufgezogen, teilweise gab es nur eine große Verhältnismäßigsmäßigkeitsprüfung. Welcher Aufbau ist in der Klausur zu wählen? Vielleicht hat da ja jemand einen guten und verständlichen Aufbau parat. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen! Die ganzen Falllösungen im Internet verwirren mich nur noch mehr 😅

Sambajamba10
22.5.2023, 00:02:14
Ich würde die mittelbare Drittwirkung in der Zulässigkeit bei der Beschwerdebefugnis ansprechen und in der Begründetheit als ersten Punkt "
Prüfungsmaßstab" behandeln. Danach kann man einfach nach dem gewohnten Muster vorgehen.

Whale
13.7.2024, 11:26:47
JuraFuchs schlägt in einem anderen Fall für die Begründetheit diesen Aufbau vor: I. Anspruch auf staatlichen Schutz (insb. Drittwirkung) II. Ist Gericht Schutzauftrag nachgekommen (Prüfmaßstab + mögliche Verletzung)? Das wäre der Anspruchsaufbau, man kann es aber auch dem typischen
Eingriffsabwehraufbau folgen, wie Sambajamba10 schon vorgeschlagen hat. Hier beide Musteraufbauarten an einem Fall angewandt: https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/faelle/grundrechte/immobilien-hai/loesung/index.html
b333
3.1.2024, 11:16:51
Könnte man nicht ebenfalls die Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit annehmen ? Oder würde diese daran scheitern, dass hier keine rechtliche Maßnahme des Hotels vorliegt, sondern eine tatsächliche?

Whale
13.7.2024, 11:30:12
Beim Fall Stadionverbot schreibt JuraFuchs, dass das BVerfG zu dieser Frage so entschieden hat: Grundsätzlich sei die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat gegen unverhältnismäßige Verbote. Dies sei Ausdruck der „rechtsstaatlichen Asymmetrie“: Bürgerinnen und Bürger seien prinzipiell frei, der Staat bei
Eingriffen in diese Freiheit jedoch rechenschaftspflichtig. Diese Gewährleistung lasse sich in dieser Pauschalität aber nicht auf das Privatrechtsverhältnis im Wege der mittelbaren Drittwirkung übertragen. Dies ist allenfalls in besonderen Ausnahmefällen denkbar, etwa bei struktureller Unterlegenheit eines Vertragsteils. Auch wenn der Begriff der "strukturellen Unterlegenheit" etwas schwammig daherkommt, würde ich ihn in diesem Fall keinesfalls bejahen wollen.

Whale
13.7.2024, 11:31:21
Außerdem wird der Art. 2 I GG ja hier durch die anderen Grundrechte des Hotels verdrängt
Hanna
20.1.2024, 11:48:16
In Frage 6 fände ich die Ergänzung „durch den Staat“ sinnvoll. Im Prinzip darf man ja (von Privaten) schon wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt werden, wie auch im Sachverhalt. Die Frage wirkt da eher wie eine Frage nach einem allgemeinen Benachteiligungsverbot durch Staat und Private, was ja zu verneinen wäre.
Viooola
4.12.2024, 08:58:54
Gibt es eigtl bei JuraFuchs auch einen Fall zu der FrauenGym-Entscheidung bei Ausschluss von Trans Personen? Wenn ich mich richtig erinnere hat da das Gericht anders entschieden und im direkten Vergleich mit so einem Hotel, welches auch seine Gäste schützen möchte, kann ich es nicht nachvollziehen dass Gym-Betreiber eines Frauenfitnessstudios ihre Bestandsmotglieder nicht schützen dürfen bzw. der Betreiber dann mit Beschwerden, Kündigungen usw. rechnen muss.
Dini2010
31.3.2025, 16:18:20
Ich finde da kein Urteil zu, nur mehrere Artikel, u.a. im LTO, die sich mit der Frage auseinander setzen (weil sich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingeschaltet hat). Die Artikel sagen aber, dass das Fitness-Studio rechtlich korrekt gehandelt hat, weil das AGG auch Sicherheitsempfunden in geschlechtsspezifischen Räumen schütze usw. Weiß da jemand, ob das letztlich vor Gericht war und wenn, wo und mit welchem AZ?
lawfulthings
14.2.2025, 17:52:44
Ich verstehe nicht ganz, wieso keine Grundrechtsverletzung vorliegt. Die Grundrechte der Hotelinhaber stehen zwar schwerwiegend der Grundrechte des N entgegen, aber dennoch hätte ich in der Klausur gesagt, dass eine Verletzung vorliegt. Die Rechte der Inhaber überwiegen lediglich. Kann mich jemand aufklären?
semper in mora est
21.3.2025, 13:21:21
@[lawfulthings](229918) m.E.n. kann gerade keine Verletzung vorliegen, da die GR keine mittelbare Drittwirkung in dieser Konstellation entfalten, jedenfalls sofern es um eine Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 I GG geht. Da der allg. Gleichheitssatz keinen allg. Grundsatz enthält, der auch zwischen Privaten Ungleichbehandlungen verbietet, sondern im Gegenteil, im PrivatR der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, kann Art. 3 I GG ohnehin nur in Sonderkonstellationen angewandt werden (solche werden in der Falllösung beschrieben; Monopolstellung etc.). Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. Danach wird noch auf die Anwendung von Art. 3 III GG eingegangen, insofern ist noch nicht vom BVerfG entschieden worden, ob dieser überhaupt mittelbare Drittwirkung entfaltet. Aber selbst wenn dem so sein sollte, dann würde bei einer (dann folgenden Abwagung der Interesse aka GR) folgen, dass die GR der H die des N überwiegen. Vllt. hilft meine Antwort etwas - gerne aber auch korrigieren, wenn ich selbst einen Denkfehler habe :)