Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Grundfall zum klassischen Eingriff: Exekutive

Grundfall zum klassischen Eingriff: Exekutive

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürgerin B genießt die Sonne auf dem schönen Augsburger Rathausplatz. Polizistin P meint, B solle nicht so dumm rumstehen, und erteilt ihr einen Platzverweis.

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Einordnung des Falls

Grundfall zum klassischen Eingriff: Exekutive

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der klassische Eingriffsbegriff meint jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar durch einen staatlichen Rechtsakt mit Befehl und Zwang zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.

Ja!

Der klassische Eingriffsbegriff hat nach dieser Definition vier Merkmale: (1) Final ist der Eingriff, wenn die staatliche Maßnahme die Freiheitsverkürzung beabsichtigt. (2) Unmittelbar wirkt die Maßnahme, wenn sie keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf, um die Rechtsfolge herbeizuführen. (3) Rechtsakt meint dabei eine staatliche Maßnahme, die in rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Hinsicht wirkt. Der (4) Befehl und Zwang kennzeichnet den Zwangscharakter und die damit typischerweise einhergehende Imperativität staatlichen Handelns. FURZ: final, unmittelbar, Rechtsakt, Zwang Auf den Unterschied zwischen klassischen und modernem Eingriffsbegriff muss nur eingegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte im Sachverhalt vorliegen! Dazu im nächsten Kapitel mehr.
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2. Ein Eingriff der Exekutive kann nach klassischem Verständnis durch Verwaltungsakt, Rechtssätze sowie schlichtes hoheitliches Handeln erfolgen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Exekutive als vollziehende Gewalt ist aus Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Gleichzeitig erfordern viele Maßnahmen der Exekutive, in die Grundrechte der Bürger einzugreifen. Nach klassischem Verständnis lag ein Eingriff nur vor, wenn er in rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Hinsicht wirkte. Beispielsweise greift ein abgelehnter Antrag auf Baugenehmigung als Verwaltungsakt in die einfach-gesetzliche Ausgestaltung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) ein. Typisch für exekutives Handeln ist auch die Rechtsverordnung (Rechtssatz), die als abstrakt-generelle Regelung grundrechtssensible Bereiche regeln kann. Nicht umfasst vom klassischen Eingriffsbegriff ist dagegen schlichtes hoheitliches Handeln.Da aber auch rein tatsächlichem Handeln eine grundrechtsverkürzende und daher eingreifende Wirkung zukommt, werden heutzutage auch Realakte als Eingriff eingeordnet (=„moderner Eingriffsbegriff“).

3. Der Platzverweis stellt vorliegend bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff einen Eingriff der Exekutive dar.

Ja, in der Tat!

Unter dem klassischen Eingriffsbegriff versteht man jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar durch einen staatlichen Rechtsakt mit Befehl und Zwang zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Der Platzverweis stellt ein staatliches Verbot dar, das unmittelbar an B gerichtet ist. Indem es B verboten wird, auf dem Platz zu verweilen, werden final ihre grundrechtlichen Freiheiten verkürzt. Terminologisch solltest Du auch bei den Grundrechten sauber arbeiten. Der Begriff der Grundrechtsverletzung meint einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff. Er ist somit nicht identisch mit dem Begriff des Eingriffs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MariHa

MariHa

21.6.2022, 10:59:42

Merkhilfe zum klassischen Eingriffsbegriff: FURZ

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.6.2022, 11:03:25

Danke für den Hinweis MariHa, das haben wir hier noch ergänzt :-)

Hanna

Hanna

19.1.2024, 10:26:38

Nur so aus Interesse, es gibt bei Jurafuchs ja massenhaft Aufgaben, die in Augsburg spielen. Laut Impressum kommt Jurafuchs aber aus Berlin, wenn ich mich nicht täusche. Ist das jetzt Zufall, oder wie kommt das zustande?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.1.2024, 12:28:19

Hallo Hanna, Jurafuchs sitzt in Berlin, wir Mitarbeiter sind aber überall verteilt. Es kann also gut sein, dass du gerade in einen Themenbereich abgerutscht bist, der durch jemanden erstellt wurde, der sich in Augsburg besonders gut auskennt und sich dort zu Fällen inspirieren lässt. :) Du wirst sicher noch einige weitere Orte verarbeitet finden, wenn du die App durcharbeitest. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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