Schutzbereich 2: Fall zu Grundrechtsberechtigung (Verdeutlichung, wo das im Aufbau einer Klausur thematisiert wird)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der deutsche Staatsbürger B betreibt seit Jahren hauptberuflich in Augsburg eine Bäckerei. Er hat sich auf die Herstellung von "Zwetschgendatschi" spezialisiert. Der zugezogene Ministerpräsident M hält nichts von dieser Spezialität und lässt die Herstellung verbieten.
Einordnung des Falls
Schutzbereich 2: Fall zu Grundrechtsberechtigung (Verdeutlichung, wo das im Aufbau einer Klausur thematisiert wird)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Eröffnung des Schutzbereichs müssen sachlicher und persönlicher Schutzbereich des Grundrechts geprüft werden.
Ja, in der Tat!
2. Der sachliche Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG ist eröffnet, wenn B einen Beruf ausübt.
Ja!
3. Bei Art. 12 Abs. 1 GG handelt es sich um ein Deutschen-Grundrecht. Für die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs muss B Deutscher sein.
Genau, so ist das!
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Johannes Kardel
20.7.2022, 16:53:19
theoretisch müsste B doch nur EU-Bürger und nicht unbedingt Deutscher sein, trotz des anderen Wortlauts oder?
Elarp
22.7.2022, 03:58:05
Der persönlich Schutzbereich ließe sich auch bei EU-Bürgern eröffnen, das ergibt sich aufgrund des
Art. 18 AEUV. Dies hat aber keine Auswirkung darauf, dass die „Berufsfreiheit“ aus Art. 12 I GG zunächst ein Deutschen-Grundrecht bleibt. Erst wenn aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass es sich um einen EU-Bürger handelt, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 I GG ist, kann man auf das „allgemeine Diskriminierungsverbot“ aus
Art. 18 AEUVabstellen und auf die europarechtskonforme Auslegung aus Art. 4 III EUV (effet utile) verweisen. Demnach kann sich auch ein EU-Ausländer auf das vollständige Schutzniveau des Art. 12 I GG berufen.
Dominic
17.8.2023, 16:03:13
Entgegen der Lösung ist der sachliche Schutzbereich von Art. 12 I GG noch nicht eröffnet, wenn B (nur) einen Beruf ausübt. Andernfalls wäre in jeder Grundrechtsklausur, in der es z.B. um einen Angestellten geht, der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet. Der Schutzbereich ist vielmehr erst dann eröffnet, wenn genau dasjenige, um das gestritten wird, vom Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet ist. Hier wird konkret um das Backen dieser Datschi gestritten, weshalb dann der Schutzbereich eröffnet ist. Im Burkini-Fall ist ja auch noch nicht der Schutzbereich der Religionsfreiheit eröffnet, weil der Islam eine Religion ist. Sondern deshalb, weil die Grundrechtsberechtigte glaubhaft machen kann, dass ihr konkret das Schwimmen im Burkini (Handlung, um die gestritten wird) aus religiösen Ge- bzw. Verboten nicht erlaubt ist.
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Benny0707
9.11.2023, 15:12:30
Hi Dominic, mMn sind deine Ausführungen zwar richtig, beziehen sich jedoch auf den sachlichen Schutzbereich. Hier geht es erstmal um den persönlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit. Lg Benny :)
Dominic
9.11.2023, 15:18:07
Hallo Benny, im Text steht doch eindeutig: Der !sachliche! Schutzbereich des Art 12 I GG ist eröffnet, wenn B einen Beruf ausübt.
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Benny0707
10.11.2023, 10:33:14
Tatsächlich. Ich hatte meine Antwort auf die letzte (dritte) Frage in diesem Unterkapitel bezogen. Habe nochmal das Unterkapitel bearbeitet und deine Ausführungen waren auf die zweite Frage bezogen. Richtig? Da gebe ich dir recht, die Frage müsste ein wenig mehr Inhalt aufweisen, um die Berufsfreiheit im sachlichen Schutzbereich zu eröffnen.
Dominic
10.11.2023, 10:40:27
Ja genau, mein Kommentar war auf die zweite Frage bezogen. Ich finde nicht mal, dass der Sachverhalt zu knapp ist, sondern dass die Subsumtion nicht ausreichend ist. Es reicht eben nicht zu sagen: "Er übt den Beruf des Bäckers aus und damit ist hier - und in jedem Fall - der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet." Stattdessen kommt es darauf an, ob gerade die konkrete Handlung, über die gestritten wird (z.B. Sonntags Brötchen verkaufen im Hinblick auf das Sonn- und Feiertagsgesetz), vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst ist.