Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1, M2 und M3 planen einen Überfall auf O. Wie geplant, fährt M3 seine Komplizen zum Tatort. Dort führen M1 und M2 gemeinschaftlich die Raubtat aus. Danach flüchten sie mit dem Pkw des M3. Die Beute wird gleichmäßig geteilt.

Einordnung des Falls

Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 und M2 haben sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Mittäterschaft setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.Ausweislich des Sachverhalts haben M1 und M2 gemeinschaftlich eine Raubtat ausgeführt (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Strafbarkeit des M3 fragt sich, ob ihm die durch M1 und M2 verübten Gewalt- und Wegnahmehandlungen nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können. Hier lag eine vorherige Absprache vor. Problematisch ist aber, ob (in Abgrenzung zur Beihilfe) eine für § 25 Abs. 2 StGB hinreichende gemeinsame Ausführungshandlung vorliegt.

2. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre hat M3 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt Täterschaft die Tatherrschaft voraus, also das steuernde In-den-Händen-halten des Geschehens, so dass der Beteiligte die Tatbestandserfüllung fördern, hemmen oder unterbinden kann. Der Tatbeitrag des M3 bestand neben der Planung darin, M1 und M2 zum Tatort zu fahren, sich während der Tatausführung bereit zu halten und M1 und M2 anschließend eine schnelle Flucht zu garantieren. Dabei bestand für ihn während des gesamten Tatgeschehens die Möglichkeit, einzugreifen und somit den Tatverlauf zu verändern. Folglich hatte M3 die nach dieser Ansicht erforderliche Tatherrschaft inne.

3. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie der Rspr. hat M3 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Ja!

Nach der subjektiven Theorie ist Täter, wer die Tat als eigene will. Die Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille dazu. Mittäterschaft erfordere nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst.Durch die Planung und den Transport zum und vom Tatort hat M3 wesentliche Beiträge geleistet. Er hat nicht nur fremdes Tun gefördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit von M1 und M2 und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Der Täterwille wird durch das Eigeninteresse an dem Beuteanteil bestätigt.

4. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat M3 sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

M3 hatte Vorsatz, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB). Ferner ist der Finalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme gegeben. Weiter handelte M3 in der Absicht rechtswidriger Zueignung, rechtswidrig und schuldhaft. Mithin hat M3 sich wegen Raubes in Mittäterschaft (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.Bitte beachte abschließend, dass das Fahren eines Fluchtfahrzeugs nicht stets zur Annahme von Mittäterschaft führen muss. Vielmehr kann sich ein solches Verhalten – je nach den weiteren Tatumständen – auch als Beihilfe darstellen (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 139).

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Isabell

Isabell

13.9.2020, 12:10:49

Aus der Formulierung "fliehen mit dem Wagen von M3 lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob der M3 auch der Fahrer während der Flucht ist (wie es in der Antwort vorausgesetzt wird) oder ob M1 und M2 lediglich den Wagen des M3 als Fluchtfahrt nutzen. Dann wäre aber die Abgrenzung zur Beihilfe nicht so eindeutig, wie es die Antwort voraussetzt. Da sollte ein bisschen nachformuliert werden. Das hätte ich von meinem Ausbilder böse um die Ohren bekommen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.9.2020, 18:01:42

Hallo Isabell, bei Jurafuchs gehört die Illustration zum Sachverhalt. Hier ist klar M3 am Steuer zu erkennen. Im Zusammenhang mit der restlichen Sachverhaltsbeschreibung liegt es daher sehr nahe, dass M3 dort auch bis zur Rückkehr von M1 und M2 sitzen bleibt, damit diese möglichst schnell verschwinden können. LG

JEN

Jenn_

14.8.2022, 10:27:29

Würde man in einem solchen Fall eine gemeinsame Prüfung aller drei Personen vornehmen? Oder wäre es (aufgrund der unterschiedlichen Tatbeiträge) sinnvoller, M1 und M2 gemeinsam und M3 gesondert zu prüfen? :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.8.2022, 17:59:07

Hallo Jenn_, das ist meist eine schwierige Frage bei der Skizzierung der Lösung in Fällen der Mittäterschaft. Im vorliegenden Fall könnte man gut wie von dir vorgeschlagen vorgehen. M1 und M2 werden aufgrund derselben Tatbeiträge zusammen geprüft und anschließend die Beteiligung von M3 nochmal gesondert. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

3.5.2023, 22:06:41

Ergänzend als Antwort möchte ich mitgeben, was ich mir mal dazu aufgeschrieben hatte: Ein gemeinsamer Aufbau empfiehlt sich, wenn beide Personen gleich handeln (d.h. wie eine Person) oder wenn beide Personen einen Tatbestand nur verwirklichen, wenn man die Handlungen gegenseitig zurechnet (sog. additive Mittäterschaft).

taj334

taj334

6.9.2023, 10:44:05

Warum wird die Tatherrschaft des M3 nach der Tatherrschaftslehre hier bejaht? Der M3 tritt während dem Geschehen in der Bank nur als Randfigur auf und kann das Geschehen nicht lenken, leiten oder hemmen. Auch wenn man über die Zurechnung der Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium eine Mittäterschaft bejahen kann, verstehe ich die Argumentation nicht. Auf all das was in der Bank passiert, hat der M3 hier keinen Einfluss.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.9.2023, 12:29:51

Hallo taj334, die Rechtsprechung wertet das Fluchtauto fahren als mittäterschaftlichen Tatbeitrag. Dies liegt darin, dass zum Einen natürlich die Täter zum Tatort gelangen, einen kurzfristigen Fluchtweg bereitsteht, falls etwas schief geht und sie schnell fliehen können nach Vollendung. Dadurch kann M3 durchaus in das Geschehen eingreifen. Zum Anderen muss sich der Tatbeitrag auch nicht immer materialisieren. Sprechen sich A und B ab, dass sie C auf dem Heimweg

überfall

en und gibt es zwei mögliche Wege, die C nehmen könnte. So sind A und B Mittäter, wenn nur einer den

Überfall

an Ort 1 macht und der andere an Ort 2 steht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

OBJE

objektivezurechnung

14.9.2023, 18:21:41

Aber hier war doch nach der herrschenden Lehre und nicht nach der Rechtsprechung gefragt? Ich verstehe auch nicht, wieso M3 hier während der Tatausführung planvoll lenkend in das Geschehen eingreifen können soll…

MAT

Matteo10

18.10.2023, 11:35:24

BGH tendiert ja mittlerweile auch schon eher (wenn auch nicht ganz) zur Tatherrschaftslehre. So oder so würde ich dennoch in dem Fall hier Täterschaft bejahen,wenn mit dem Beitrag, den die Person für die Ausführung geleistet hat, die Tat steht und fällt, was wohl hier anzunehmen ist. Das Auto war hier mE essentiell für die Gesamtheit der Tatausführung.


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