Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs
Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs
11. Juli 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1, M2 und M3 planen einen Überfall auf O. Wie geplant, fährt M3 seine Komplizen zum Tatort. Dort führen M1 und M2 gemeinschaftlich die Raubtat aus. Danach flüchten sie mit dem Pkw des M3. Die Beute wird gleichmäßig geteilt.
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Einordnung des Falls
Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 und M2 haben sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
2. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre hat M3 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie der Rspr. hat M3 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Ja!
4. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat M3 sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
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