Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs
Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs
26. Mai 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (34.407 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1, M2 und M3 planen einen Überfall auf O. Wie geplant, fährt M3 seine Komplizen zum Tatort. Dort führen M1 und M2 gemeinschaftlich die Raubtat aus. Danach flüchten sie mit dem Pkw des M3. Die Beute wird gleichmäßig geteilt.
Diesen Fall lösen 86,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 und M2 haben sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre hat M3 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie der Rspr. hat M3 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Ja!
4. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat M3 sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
13.9.2020, 12:10:49
Aus der Formulierung "fliehen mit dem Wagen von M3 lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob der M3 auch der Fahrer während der Flucht ist (wie es in der Antwort vorausgesetzt wird) oder ob M1 und M2 lediglich den Wagen des M3 als Fluchtfahrt nutzen. Dann wäre aber die Abgrenzung zur Beihilfe nicht so eindeutig, wie es die Antwort voraussetzt. Da sollte ein bisschen nachformuliert werden. Das hätte ich von meinem Ausbilder böse um die Ohren bekommen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
14.9.2020, 18:01:42
Hallo Isabell, bei Jurafuchs gehört die Illustration zum Sachverhalt. Hier ist klar M3 am Steuer zu erkennen. Im Zusammenhang mit der restlichen Sachverhaltsbeschreibung liegt es daher sehr nahe, dass M3 dort auch bis zur Rückkehr von M1 und M2 sitzen bleibt, damit diese möglichst schnell verschwinden können. LG
Jenn_
14.8.2022, 10:27:29
Würde man in einem solchen Fall eine gemeinsame Prüfung aller drei Personen vornehmen? Oder wäre es (aufgrund der unterschiedlichen Tatbeiträge) sinnvoller, M1 und M2 gemeinsam und M3 gesondert zu prüfen? :)

Nora Mommsen
16.8.2022, 17:59:07
Hallo Jenn_, das ist meist eine schwierige Frage bei der Skizzierung der Lösung in Fällen der
Mittäterschaft. Im vorliegenden Fall könnte man gut wie von dir vorgeschlagen vorgehen. M1 und M2 werden aufgrund derselben Tatbeiträge zusammen geprüft und anschließend die Beteiligung von M3 nochmal gesondert. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Faby
3.5.2023, 22:06:41
Ergänzend als Antwort möchte ich mitgeben, was ich mir mal dazu aufgeschrieben hatte: Ein gemeinsamer Aufbau empfiehlt sich, wenn beide Personen gleich handeln (d.h. wie eine Person) oder wenn beide Personen einen Tatbestand nur verwirklichen, wenn man die Handlungen gegenseitig zurechnet (sog.
additive Mittäterschaft).

Lucas Mpunkt
6.9.2023, 10:44:05
Warum wird die Tatherrschaft des M3 nach der Tatherrschaftslehre hier bejaht? Der M3 tritt während dem Geschehen in der Bank nur als Randfigur auf und kann das Geschehen nicht lenken, leiten oder hemmen. Auch wenn man über die Zurechnung der Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium eine
Mittäterschaftbejahen kann, verstehe ich die Argumentation nicht. Auf all das was in der Bank passiert, hat der M3 hier keinen Einfluss.

Nora Mommsen
7.9.2023, 12:29:51
Hallo taj334, die Rechtsprechung wertet das Fluchtauto fahren als
mittäterschaftlichen Tatbeitrag. Dies liegt darin, dass zum Einen natürlich die Täter zum Tatort gelangen, einen kurzfristigen Fluchtweg bereitsteht, falls etwas schief geht und sie schnell fliehen können nach Vollendung. Dadurch kann M3 durchaus in das Geschehen eingreifen. Zum Anderen muss sich der Tatbeitrag auch nicht immer materialisieren. Sprechen sich A und B ab, dass sie C auf dem Heimweg
überfallenund gibt es zwei mögliche Wege, die C nehmen könnte. So sind A und B Mittäter, wenn nur einer den
Überfallan Ort 1 macht und der andere an Ort 2 steht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
objektivezurechnung
14.9.2023, 18:21:41
Aber hier war doch nach der herrschenden Lehre und nicht nach der Rechtsprechung gefragt? Ich verstehe auch nicht, wieso M3 hier während der Tatausführung planvoll lenkend in das Geschehen eingreifen können soll…
Matteo10
18.10.2023, 11:35:24
BGH tendiert ja mittlerweile auch schon eher (wenn auch nicht ganz) zur Tatherrschaftslehre. So oder so würde ich dennoch in dem Fall hier Täterschaft bejahen,wenn mit dem Beitrag, den die Person für die Ausführung geleistet hat, die Tat steht und fällt, was wohl hier anzunehmen ist. Das Auto war hier mE essentiell für die Gesamtheit der Tatausführung.

MenschlicherBriefkasten
28.2.2025, 13:12:28
@[Lucas Mpunkt](207430) Doch, M3 kann durchaus das Geschehen hemmen: wenn er sich bspw. weigert los zu fahren oder die Türen des Wagens abschließt, bevor M1 u. M2 einsteigen können, kann er die Beendigung der Tat verhindern.
Jimmy105
17.9.2024, 18:36:51
Was genau bedeutet es
vorsatzbezüglich der
Mittäterschaftnach § 25 Abs.2 zu haben? Ist dies nicht schon durch den gemeinsamen Tatplan/
Tatentschlussgedeckt?
agi
24.9.2024, 01:36:38
Ich verstehe es so, dass man auch gemeinsam einen Tatplan erstellen kann, ohne vorzuhaben diesen auch gemeinsam auszuführen. Daher bedarf es für die Annahme der
Mittäterschaft( zur Abgrenzung zur Teilnahme)
Vorsatzdiesbezüglich.

Juraganter
27.11.2024, 09:45:43
Würde die strenge Tatherrschaftslehre eine
Mittäterschaftdes M3 ebenfalls befürworten? Denn beim Raub selbst war M3 nicht dabei. Er fuhr die beiden ja zum Tatort, wo sie dann mit dem Raub ansetzten und half anschließend bei der Sicherstellung der Beute (Beendigung).
Paul Hendewerk
29.1.2025, 12:17:29
Aus den von Dir genannten Gründen würde ich die Täterschaft des M3 auf Grundlage der strengen Tatherrschaftslehre verneinen.
benjaminmeister
8.4.2025, 12:23:55
Ich würde widersprechen: M3 ist selbst am Tatort anwensend und nimmt auch am Raub selbst im Ausführungsstadium (in Abgrenzung zum Planungsstadium) teil. Das er selbst nichts wegnimmt oder Gewalt anwendet, ändert daran nichts. MMn. müsste man auch nach der strengen Tatherrschaftslehre hier die
Mittäterschaftbejahen. So auch Rengier, StrafR AT, § 41 Rn. 23.