Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs

Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1, M2 und M3 planen einen Überfall auf O. Wie geplant, fährt M3 seine Komplizen zum Tatort. Dort führen M1 und M2 gemeinschaftlich die Raubtat aus. Danach flüchten sie mit dem Pkw des M3. Die Beute wird gleichmäßig geteilt.

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Einordnung des Falls

Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 und M2 haben sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Mittäterschaft setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.Ausweislich des Sachverhalts haben M1 und M2 gemeinschaftlich eine Raubtat ausgeführt (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Strafbarkeit des M3 fragt sich, ob ihm die durch M1 und M2 verübten Gewalt- und Wegnahmehandlungen nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können. Hier lag eine vorherige Absprache vor. Problematisch ist aber, ob (in Abgrenzung zur Beihilfe) eine für § 25 Abs. 2 StGB hinreichende gemeinsame Ausführungshandlung vorliegt.
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2. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre hat M3 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt Täterschaft die Tatherrschaft voraus, also das steuernde In-den-Händen-halten des Geschehens, so dass der Beteiligte die Tatbestandserfüllung fördern, hemmen oder unterbinden kann. Der Tatbeitrag des M3 bestand neben der Planung darin, M1 und M2 zum Tatort zu fahren, sich während der Tatausführung bereit zu halten und M1 und M2 anschließend eine schnelle Flucht zu garantieren. Dabei bestand für ihn während des gesamten Tatgeschehens die Möglichkeit, einzugreifen und somit den Tatverlauf zu verändern. Folglich hatte M3 die nach dieser Ansicht erforderliche Tatherrschaft inne.

3. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie der Rspr. hat M3 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Ja!

Nach der subjektiven Theorie ist Täter, wer die Tat als eigene will. Die Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille dazu. Mittäterschaft erfordere nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst.Durch die Planung und den Transport zum und vom Tatort hat M3 wesentliche Beiträge geleistet. Er hat nicht nur fremdes Tun gefördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit von M1 und M2 und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Der Täterwille wird durch das Eigeninteresse an dem Beuteanteil bestätigt.

4. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat M3 sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

M3 hatte Vorsatz, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB). Ferner ist der Finalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme gegeben. Weiter handelte M3 in der Absicht rechtswidriger Zueignung, rechtswidrig und schuldhaft. Mithin hat M3 sich wegen Raubes in Mittäterschaft (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.Bitte beachte abschließend, dass das Fahren eines Fluchtfahrzeugs nicht stets zur Annahme von Mittäterschaft führen muss. Vielmehr kann sich ein solches Verhalten – je nach den weiteren Tatumständen – auch als Beihilfe darstellen (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 139).
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