Zivilrecht
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Zivilprozessrecht
Vorrang der Leistungsklage auf Schadensersatz und Feststellungsinteresse ("Diesel-Abgasskandal")
Vorrang der Leistungsklage auf Schadensersatz und Feststellungsinteresse ("Diesel-Abgasskandal")
31. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat einen vom Dieselskandal betroffenen VW gekauft. Ein Softwareupdate zur Mangelbehebung lehnt K bisher ab, weil sie Folgeschäden am Fahrzeug befürchtet. Stattdessen klagt K auf Feststellung einer Ersatzpflicht VWs für alle (künftigen) Schäden „aus der Fahrzeugmanipulation“.
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Einordnung des Falls
Vorrang der Leistungsklage auf Schadensersatz und Feststellungsinteresse ("Diesel-Abgasskandal")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. VW haftet der K dem Grunde nach wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB). K hat die Wahl zwischen kleinem und großem Schadensersatz.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Erst aus der Klagebegründung geht hervor, welche "Fahrzeugmanipulation" K genau meint. Ist ihr Klageantrag trotzdem hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)?
Ja!
3. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage unterliegt besonderen Sachurteilsvoraussetzungen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Die Ersatzpflicht VWs gegenüber K für Schäden aus der Fahrzeugmanipulation (§§ 826, 31 BGB) ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
5. Eine Feststellungsklage setzt zudem ein Feststellungsinteresse voraus (§ 256 Abs. 1 ZPO). Vorab: Ist jede Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen, wenn es am Feststellungsinteresse fehlt?
Nein!
6. Ein Feststellungsinteresse der K könnte wegen des Vorrangs der Leistungsklage fehlen: K könnte gehalten sein, statt einer Feststellung der Ersatzpflicht VWs direkt auf deren Erfüllung zu klagen.
Genau, so ist das!
7. Die Erhebung einer Leistungsklage wäre der K möglich. Sie könnte einen hinreichend bestimmten Klageantrag auf Schadensersatz stellen.
Ja, in der Tat!
8. Die Erhebung einer Leistungsklage wäre der K jedoch unzumutbar, da sie bei Klageerhebung noch nicht absehen kann, ob kleiner oder großer Schadensersatz für sie wirtschaftlich günstiger wäre.
Nein!
9. Die Erhebung einer Leistungsklage wäre der K unzumutbar, weil wegen möglicher Folgeschäden eines späteren Softwareupdates die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Vorliegend gilt jedoch eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage: Bereits ein Feststellungsurteil würde zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits führen.
Nein, das trifft nicht zu!
11. Ks Klage ist mangels Feststellungsinteresses durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GO
23.4.2024, 19:25:58
Liebe Jura Fuchs Community, ich glaube, dass ihr einen Fehler bei der Frage über die Unzumutbarkeit der Erhebung der
Leistungsklagebeim "Maßstab" gemacht habt. Hier steht drinnen, dass die
Leistungsklageunzumutbar wäre. Im Urteil heißt es jedoch, dass die
Leistungsklagezumutbar wäre:)
MK-
13.8.2024, 07:57:13
zunächst wird in den Fragen erläutert, dass bei fehlendem
Feststellungsinteresseein Sachurteil ergeht. Am Ende wird festgestellt, dass jedoch ein
Prozessurteilergeht. Was ist jetzt korrekt?

jeci
21.8.2024, 12:56:54
Also ich habe das so verstanden, dass bei fehlendem
Feststellungsinteresseauch ein Sachurteil ergehen kann, aber eben nicht muss. Ein Sachurteil (=unbegründet) kann ergehen, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Ist das nicht der Fall, ergeht ein
Prozessurteil(=unzulässig).