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Grundfall: Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 70 VwGO)
Sachverhalt
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Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der Widerspruchsbehörde
A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen legt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch ein. Diese meint, nur die Erlassbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A legt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt ein.

Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der falschen Behörde
X erhält am 01.01. ein Platzverbot für den öffentlichen Stadtpark der Gemeinde G. Am 15.01. reicht X einen gegen dieses Verbot gerichteten Widerspruch beim nicht zuständigen Grünflächenamt ein. Dieses leitet den Widerspruch am 02.02. an G weiter.