Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Grundfall: Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 70 VwGO)
Grundfall: Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 70 VwGO)
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S bietet sein Sonnenstudio vorschriftswidrig auch Minderjährigen an. Da S wiederholt aufgefallen ist, erhält S am 01.03. von der Behörde B ein Schreiben (das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist), in dem B den Betrieb untersagt (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). S will sich wehren und legt am 02.04. bei B Widerspruch ein.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 70 VwGO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Ist der Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) statthaft?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S kann gegen die Untersagungsverfügung zeitlich unbegrenzt Widerspruch erheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Beginn und das Ende der Widerspruchsfrist aus § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO berechnen sich unter Heranziehung der §§ 187 ff. BGB.
Ja, in der Tat!
4. Die Widerspruchsfrist begann am 01.03.
Nein!
5. Die Frist endete am 01.04. Der Widerspruch des S war somit verfristet (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Genau, so ist das!
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