Verfälschen echte Urkunde 2
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin T hat es aufgegeben, den strafrechtlichen Schein auf legale Weise zu erwerben. Am Ende der Abschlussklausur nutzt sie eine Unachtsamkeit der Aufsicht und nimmt die Klausur von 18-Punkte-Kandidat K vom Stapel, radiert die Matrikelnummer des K aus und ersetzt sie mit ihrer eigenen.
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Einordnung des Falls
Verfälschen echte Urkunde 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Urkunde ihre Urkundeneigenschaft verloren hat, kann sie trotzdem noch verfälscht werden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T die Matrikelnummer des K ausradiert und durch ihre eigene ersetzt, hat sie eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
3. T hat eine unechte Urkunde hergestellt, indem sie die Matrikelnummer des K ausradiert und durch ihre eigene ersetzt. (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T hat jedoch andere Straftatbestände verwirklicht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai
28.10.2024, 13:36:10
Ich habe hier eine Frage. Bei Abgabe der Klausur verliert die Täterin doch ihr Beweisführungsrecht über ihre eigene Klausur. Wenn sie jetzt die Matrikelnummer ändert, dann kreiert sie doch eine
Urkundemit der Matrikelnummer des 18-Punkte-Kandidaten, deren Inhalt aber nicht von diesem stammt. Hier dürfte doch eine
Identitätstäuschungvorliegen
matse
29.1.2025, 23:08:30
Vll hattest du ein Missverständnis bzgl. des SV. T hat hier "nur" die Klausur von dem Dritten von vorne genommen und seine Matrikelnummer durch ihre EIGENE ersetzt. Insofern hat sie nie eine
Urkundeangefertigt, bei der sie die Matrikelnummer des Dritten eingesetzt hat. Wäre dies der Fall, würde sie sich - unabhängig davon, ob sie die Matrikelnummer schon am Ende der Klausur oder erst im Nachhinein ändert - wegen Herstellung einer unechten
Urkundestrafbar machen, da sie vortäuscht der Aussteller der
Urkundewäre der Dritte, obwohl es sie ist.

HockHex
7.2.2025, 16:20:12
Ich verstehe das auch nicht so ganz... warum ist das keine
Identitätstäuschung(und damit das Herstellen einer unechten
Urkunde) einen fremden Gedankenverkörperung (Klausur des 18-Punkte Kandidaten) als seine eigene auszugeben? Warum wäre es nur dann
Urkundenfälschung, wenn - wie in Deinem Beispiel @[matse](139262) - die T die Matrikelnummer des 18 Pukte-Kandidaten einsetzt? Ist es nicht ein klassischer Fall einer
Urkundenfälschung, wenn man z.B. bei einem fremden
Examenszeugnis(über 14 Punkte, um mit dem Beispiel in diesem Kapitel zu bleiben) seinen eigenen Namen drunter setzt? Damit würde man doch den Rechtsverkehr über die Identität der Person, die 14 Punkte geschrieben hat täuschen...

HockHex
7.2.2025, 16:29:28
Und das mit dem Ausradieren ist natürlich auch eine feine Linie. Let's say da stünde Max als Name oder Matrikelnummer 1234 und ich heiße Maximilian oder meine Matrikelnummer lautet 12345, ich füge also einfach ein "-imilian" oder eine "5" hinzu hätte ich eine
Urkundeverfälscht, weil ich die
Urkundeneigenschaft - im Gegensatz zum ausradieren - nie aufgehoben habe? Ist das auch, warum kein Herstellen einer unechten
Urkundevorliegt? Weil ich nach dem Ausradieren (ggf. §
274 StGB, je nach
Nachteilszufügungsabsicht) einfach nur ein random Stück Papier vor mir habe und mit meiner Unterschrift/Matrikelnummer dann behaupte, dass das mein Gedankeninhalt sei, das aber eben keine strafbare
Identitätstäuschung, sondern bloß eine nicht strafbare Lüge ist? Mir ist klar, dass man im (Straf-)Recht genau hinschauen muss, aber wertungsmäßig ist mMn. zwischen ausradieren und Hinzufügen/Überschreiben eines anderen Namens kaum ein Unterschied, der die unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen könnte (wenn mein oben gebildetes Beispiel so richtig ist).
matse
7.2.2025, 16:41:40
Das hat den Hintergrund, dass der Prüfling, der eine fremde Prüfungsleistung als seine eigene ausgibt sich die Gedankenerklärung zu eigen macht. Anderes Bsp dieses Kaptels: T schafft es irgendwie sich die Klausur während der Prüfung von dem Freund D auf der Toilette anfertigen zu lassen. T geht her, holt vor Ende die Prüfung ab und setzt seine Matrikelnummer drunter. Nach deiner Logik wäre es ja die Gedankenerklärung von D mit der Unterschrift von T - also
unechte Urkunde. Allerdings macht sich T durch die Unterschrift die Gedankenerklärung zu eigen und behauptet "Ich hab das geschrieben". Diese Behauptung ist aber nur eine
schriftliche Lügeund passt nicht auf die Unechtheitsdefinition, da durch die Aneignung die Prüfungsleistung und die Matrikelnummer beide von T stammen. Würde T unter seine schlechte Klausur die Matrikelnimmer von O setzen sagt T ja "O hat das geschrieben". O hat sich die Gedankenerklärung aber nicht zu eigen gemacht. Dem wird das nur "in die Schuhe geschoben". Hier passt die Unechtheit, da die Gedankenerklärung von T stammt (da keine Aneignung von O) und als Aussteller O hervorgeht. Ich verstehe das Störgefühl und auch ich habe es zuerst komisch gefunden. Mir hat aber sehr diese "Aneignungshandlung" beim Verstehen geholfen.

HockHex
7.2.2025, 16:50:34
Danke schonmal @[matse](139262) , das macht es etwas verständlicher. Allerdings hatte ich den Unterschied zu dem Toilettenfall so verstanden, dass da nur ein Entwurf vorliegt, also gar keine
Urkunde, den sich dann der Täter zu eigen macht, deswegen keine
unechte Urkunde. Hier liegt ja ursprünglich eine
Urkundevor (die dann durchs Ausradieren vernichtet wird). Aber ja, dann macht sich T die Nicht-
Urkundeja auch zu eigen, insofern verstehe ich die Parallelität der beiden Fälle wieder. Also wäre dann der Fall dennoch anders gelagert, wenn man einfach - wie oben in meinem Beispiel - das „-imilian“ oder die „5“ hinzufügt, weil dann die
Urkundenqualität nie aufgehoben wurde, oder würde das weiterhin unter „Aneignung einer fremden Nicht-
Urkunde“ (und daher bloße Lüge über die Urheberschaft, keine
Identitätstäuschung) fallen? Ich finde den Unterschied zwischen
Identitätstäuschungund Lüge über die Urheberschaft eh etwas schwer zu greifen; geht man dem Wortsinn nach, kann man m.E. Eine Lüge über die Urheberschaft auch problemlos als Täuschung über die Identität des Urhebers beschreiben. Aber der Unterschied liegt wohl darin, dass im einen Fall angeeignet wurde und dadurch Urheber (nach der Aneignung) und Unterschreibender nicht mehr auseinanderfallen, was dagegen bei einem fehlenden Aneignungsakt der Fall ist.
matse
7.2.2025, 17:11:07
Beim Toilettenfall wollte ich nur auf die Gedankenübertragung hinaus - wie du richtig sagst hat der Fall natürlich seine eigenen Probleme. Also wie ich es lösen würde, wenn du die 5 hinzufügst bzw den Namenszusatz. Es ist richtig, dass durch das Ausradieren die
Urkundeihre
Urkundenqualität verloren hat. Das geschieht nicht, wenn man nur etwas hinzufügt. Allerdings bleibt es bei deinem Beispiel bei einer echten
Urkundeund einer bloßen schriftlichen Lüge: Verfälschen setzt voraus, dass man die Gedankenerklärung so abändert, dass es den Anschein erweckt, O habe die Erklärung als solche von Anfang an so abgegeben. T wechselt durch den Zusatz aber nicht die Gedankenerklärung, sondern setzt sich selber als Aussteller ein. Wiederum haben wir also die Ausgangssituation "ich habe mir die Prüfungsleistung zu eigen gemacht" und deswegen liegt nur eine
schriftliche Lügevor. Verfälschen also (-), nicht weil die
Urkundenqualität verloren ging, sondern weil keine Gedankenerklärung geändert wurde, sondern der Aussteller an sich. Wie du schon sagst wäre es auch Käse hier einen ganz anderen Fall drin zu sehen. Herstellen einer unechten
Urkundewiederum auch nicht, weil Gedankenerklärung (durch zu eigen machen) und Aussteller personengleich sind.

HockHex
7.2.2025, 17:18:27
Ja danke, das hört sich erstmal schlüssig an. Dann finde ich jedenfalls die Begründung von Jurafuchs, dass keine Verfälschung vorliegt, weil keine
Urkundemehr vorliegt (wegen des Ausradierens) etwas missverständlich. So oder so, ich merke, durchdrungen hab ich’s noch nicht, vielleicht helfen ein paar Übungsfälle^^ Mir kommt die
Urkundenfälschung sehr komplex und nicht so intuitiv (zumindest zunächst) vor, EC-Karten-Fälle scheinen da leicht dagegen haha^^

Tim Gottschalk
13.3.2025, 22:49:33
Hallo @[Kai](56411) und @[HockHex](261320), ich kann @[matse](139262) hier vollständig zustimmen. Ein Verfälschen liegt lediglich dann vor, wenn die
Urkundeunecht wird, also danach eine Erklärung aus ihr hervorgeht, die der erkennbare Aussteller so nicht abgegeben hat. Allerdings kann man sich jederzeit fremde Erklärungen zu eigen machen. Daher ist es nie eine
Urkundenfälschung, wenn man eine unter eine fremde Erklärung seinen eigenen Namen setzt. Ob man dazu berechtigt ist, oder nicht, steht auf einem anderen Papier, sorgt aber nicht für die Unechtheit der
Urkunde. Allenfalls kommt dann die Unterdrückung der vorherigen
Urkundein Betracht. Zusätzlich zu diesem Problem kommt hier dann noch das mit dem Ausradieren hinzu. Unsere Erklärung ist daher nicht falsch, das Verfälschen scheitert an beiden Punkten. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Taunus84
23.3.2025, 17:59:27
Das mit dem Ausradieren finde ich tatsächlich auch sehr … sagen wir „spitzfindig“. Ich bin da bei @[HockHex](261320) - es erscheint mir doch irgendwie seltsam, dass es einen Unterschied macht, ob ich nun - rein zufällig - die Matrikelnummer durch bloßes Anfügen einer Ziffer verändere oder - weil der Original-Klausurschreiber halt, ebenfalls rein zufällig, keine „passende“ Matrikelnummer hatte - ich erst die eine Nummer ausradieren muss, um dann direkt die andere hinzuschreiben. Dieser feine und - rein zufällige ;) - Unterschied entscheidet dann am Ende über die Strafbarkeit nach § 267…?!

Tim Gottschalk
3.4.2025, 12:30:30
Hallo @[Taunus84](260794), dieser Unterschied entscheidet gerade nicht über die Strafbarkeit nach § 267 StGB. Wenn derjenige, der die Klausur nachträglich verändert, seine eigene Matrikelnummer einträgt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 267 StGB aus, da er sich die Erklärung zueigen macht. Es handelt sich dann um eine bloße
schriftliche Lüge, dass er selbst diese Arbeit angefertigt habe. Diese ist vom Schutzzweck des § 267 StGB nicht umfasst. Daneben besteht jedoch in beiden Fällen, also sowohl beim Radieren als auch beim Anfügen einer Ziffer, eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wenn er dagegen eine fremde Matrikelnummer einträgt, dann stellt er beim Ausradieren eine
unechte Urkundeher und beim Anfügen einer Ziffer verfälscht er eine echte
Urkunde. Beides ist jedoch gleichermaßen eine Verwirklichung von § 267 StGB. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team