Verfälschen echte Urkunde 2

4. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudentin T hat es aufgegeben, den strafrechtlichen Schein auf legale Weise zu erwerben. Am Ende der Abschlussklausur nutzt sie eine Unachtsamkeit der Aufsicht und nimmt die Klausur von 18-Punkte-Kandidat K vom Stapel, radiert die Matrikelnummer des K aus und ersetzt sie mit ihrer eigenen.

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Einordnung des Falls

Verfälschen echte Urkunde 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Urkunde ihre Urkundeneigenschaft verloren hat, kann sie trotzdem noch verfälscht werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Tatobjekt der Verfälschung kann nur eine vorhandene echte Urkunde sein. Unter Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde zu verstehen. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe.
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2. Indem T die Matrikelnummer des K ausradiert und durch ihre eigene ersetzt, hat sie eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Die Tathandlung Verfälschen setzt voraus, dass das Tatobjekt seine Urkundenqualität nicht zuvor bereits verloren hat. Die Klausur des K hatte zwar ursprünglich Urkundenqualität, jedoch wurde die Urkunde in dem Augenblick vernichtet, als K als Aussteller nicht mehr zu ermitteln war. Damit wurde nicht der Anschein erweckt, als hätte K die Klausur in der vorliegenden Form abgegeben. Zum Zeitpunkt des Eintragens der eigenen Matrikelnummer durch T lag daher schon gar keine echte vorhandene Urkunde als taugliches Tatobjekt des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB vor.Wenn T einzelne Teile von Ks Klausur ändert, um ihm zu schaden, dann liegt dagegen eine Verfälschung vor, da der ursprüngliche Beweisinhalt verändert worden ist.

3. T hat eine unechte Urkunde hergestellt, indem sie die Matrikelnummer des K ausradiert und durch ihre eigene ersetzt. (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Maßgeblich für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Urkunde (schriftliche Lüge), wird von § 267 StGB nicht erfasst. Das Merkmal der Unechtheit bezieht sich ausschließlich auf die Urheberschaft, nicht auf die Wahrheit der urkundlichen Erklärung.Als Ausstellerin aus der Klausur geht die T selbst hervor. T gibt lediglich wahrheitswidrig an, die Klausur selbst gelöst zu haben - es handelt sich damit „bloß“ um eine schriftliche Lüge.

4. T hat jedoch andere Straftatbestände verwirklicht.

Ja, in der Tat!

In Betracht kommen die §§ 133 Abs. 1, 242 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1, 303 Abs. 1 StGB. Problematisch ist hier insbesondere im Rahmen des Diebstahls die Zueignungsabsicht. Im Rahmen der Urkundenunterdrückung wäre die Nachteilszufügungsabsicht näher zu diskutieren. Die Sachbeschädigung tritt hinter dem spezielleren § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KAI

Kai

28.10.2024, 13:36:10

Ich habe hier eine Frage. Bei Abgabe der Klausur verliert die Täterin doch ihr Beweisführungsrecht über ihre eigene Klausur. Wenn sie jetzt die Matrikelnummer ändert, dann kreiert sie doch eine

Urkunde

mit der Matrikelnummer des 18-Punkte-Kandidaten, deren Inhalt aber nicht von diesem stammt. Hier dürfte doch eine

Identitätstäuschung

vorliegen

MAT

matse

29.1.2025, 23:08:30

Vll hattest du ein Missverständnis bzgl. des SV. T hat hier "nur" die Klausur von dem Dritten von vorne genommen und seine Matrikelnummer durch ihre EIGENE ersetzt. Insofern hat sie nie eine

Urkunde

angefertigt, bei der sie die Matrikelnummer des Dritten eingesetzt hat. Wäre dies der Fall, würde sie sich - unabhängig davon, ob sie die Matrikelnummer schon am Ende der Klausur oder erst im Nachhinein ändert - wegen Herstellung einer unechten

Urkunde

strafbar machen, da sie vortäuscht der Aussteller der

Urkunde

wäre der Dritte, obwohl es sie ist.

HockHex

HockHex

7.2.2025, 16:20:12

Ich verstehe das auch nicht so ganz... warum ist das keine

Identitätstäuschung

(und damit das Herstellen einer unechten

Urkunde

) einen fremden Gedankenverkörperung (Klausur des 18-Punkte Kandidaten) als seine eigene auszugeben? Warum wäre es nur dann

Urkunde

nfälschung, wenn - wie in Deinem Beispiel @[matse](139262) - die T die Matrikelnummer des 18 Pukte-Kandidaten einsetzt? Ist es nicht ein klassischer Fall einer

Urkunde

nfälschung, wenn man z.B. bei einem fremden

Examenszeugnis

(über 14 Punkte, um mit dem Beispiel in diesem Kapitel zu bleiben) seinen eigenen Namen drunter setzt? Damit würde man doch den Rechtsverkehr über die Identität der Person, die 14 Punkte geschrieben hat täuschen...

HockHex

HockHex

7.2.2025, 16:29:28

Und das mit dem Ausradieren ist natürlich auch eine feine Linie. Let's say da stünde Max als Name oder Matrikelnummer 1234 und ich heiße Maximilian oder meine Matrikelnummer lautet 12345, ich füge also einfach ein "-imilian" oder eine "5" hinzu hätte ich eine

Urkunde

verfälscht, weil ich die

Urkunde

neigenschaft - im Gegensatz zum ausradieren - nie aufgehoben habe? Ist das auch, warum kein Herstellen einer unechten

Urkunde

vorliegt? Weil ich nach dem Ausradieren (ggf. §

274 StGB

, je nach

Nachteilszufügungsabsicht

) einfach nur ein random Stück Papier vor mir habe und mit meiner Unterschrift/Matrikelnummer dann behaupte, dass das mein Gedankeninhalt sei, das aber eben keine strafbare

Identitätstäuschung

, sondern bloß eine nicht strafbare Lüge ist? Mir ist klar, dass man im (Straf-)Recht genau hinschauen muss, aber wertungsmäßig ist mMn. zwischen ausradieren und Hinzufügen/Überschreiben eines anderen Namens kaum ein Unterschied, der die unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen könnte (wenn mein oben gebildetes Beispiel so richtig ist).

MAT

matse

7.2.2025, 16:41:40

Das hat den Hintergrund, dass der Prüfling, der eine fremde Prüfungsleistung als seine eigene ausgibt sich die Gedankenerklärung zu eigen macht. Anderes Bsp dieses Kaptels: T schafft es irgendwie sich die Klausur während der Prüfung von dem Freund D auf der Toilette anfertigen zu lassen. T geht her, holt vor Ende die Prüfung ab und setzt seine Matrikelnummer drunter. Nach deiner Logik wäre es ja die Gedankenerklärung von D mit der Unterschrift von T - also

unechte Urkunde

. Allerdings macht sich T durch die Unterschrift die Gedankenerklärung zu eigen und behauptet "Ich hab das geschrieben". Diese Behauptung ist aber nur eine

schriftliche Lüge

und passt nicht auf die Unechtheitsdefinition, da durch die Aneignung die Prüfungsleistung und die Matrikelnummer beide von T stammen. Würde T unter seine schlechte Klausur die Matrikelnimmer von O setzen sagt T ja "O hat das geschrieben". O hat sich die Gedankenerklärung aber nicht zu eigen gemacht. Dem wird das nur "in die Schuhe geschoben". Hier passt die Unechtheit, da die Gedankenerklärung von T stammt (da keine Aneignung von O) und als Aussteller O hervorgeht. Ich verstehe das Störgefühl und auch ich habe es zuerst komisch gefunden. Mir hat aber sehr diese "Aneignungshandlung" beim Verstehen geholfen.

HockHex

HockHex

7.2.2025, 16:50:34

Danke schonmal @[matse](139262) , das macht es etwas verständlicher. Allerdings hatte ich den Unterschied zu dem Toilettenfall so verstanden, dass da nur ein Entwurf vorliegt, also gar keine

Urkunde

, den sich dann der Täter zu eigen macht, deswegen keine

unechte Urkunde

. Hier liegt ja ursprünglich eine

Urkunde

vor (die dann durchs Ausradieren vernichtet wird). Aber ja, dann macht sich T die Nicht-

Urkunde

ja auch zu eigen, insofern verstehe ich die Parallelität der beiden Fälle wieder. Also wäre dann der Fall dennoch anders gelagert, wenn man einfach - wie oben in meinem Beispiel - das „-imilian“ oder die „5“ hinzufügt, weil dann die

Urkunde

nqualität nie aufgehoben wurde, oder würde das weiterhin unter „Aneignung einer fremden Nicht-

Urkunde

“ (und daher bloße Lüge über die Urheberschaft, keine

Identitätstäuschung

) fallen? Ich finde den Unterschied zwischen

Identitätstäuschung

und Lüge über die Urheberschaft eh etwas schwer zu greifen; geht man dem Wortsinn nach, kann man m.E. Eine Lüge über die Urheberschaft auch problemlos als Täuschung über die Identität des Urhebers beschreiben. Aber der Unterschied liegt wohl darin, dass im einen Fall angeeignet wurde und dadurch Urheber (nach der Aneignung) und Unterschreibender nicht mehr auseinanderfallen, was dagegen bei einem fehlenden Aneignungsakt der Fall ist.

MAT

matse

7.2.2025, 17:11:07

Beim Toilettenfall wollte ich nur auf die Gedankenübertragung hinaus - wie du richtig sagst hat der Fall natürlich seine eigenen Probleme. Also wie ich es lösen würde, wenn du die 5 hinzufügst bzw den Namenszusatz. Es ist richtig, dass durch das Ausradieren die

Urkunde

ihre

Urkunde

nqualität verloren hat. Das geschieht nicht, wenn man nur etwas hinzufügt. Allerdings bleibt es bei deinem Beispiel bei einer echten

Urkunde

und einer bloßen schriftlichen Lüge: Verfälschen setzt voraus, dass man die Gedankenerklärung so abändert, dass es den Anschein erweckt, O habe die Erklärung als solche von Anfang an so abgegeben. T wechselt durch den Zusatz aber nicht die Gedankenerklärung, sondern setzt sich selber als Aussteller ein. Wiederum haben wir also die Ausgangssituation "ich habe mir die Prüfungsleistung zu eigen gemacht" und deswegen liegt nur eine

schriftliche Lüge

vor. Verfälschen also (-), nicht weil die

Urkunde

nqualität verloren ging, sondern weil keine Gedankenerklärung geändert wurde, sondern der Aussteller an sich. Wie du schon sagst wäre es auch Käse hier einen ganz anderen Fall drin zu sehen. Herstellen einer unechten

Urkunde

wiederum auch nicht, weil Gedankenerklärung (durch zu eigen machen) und Aussteller personengleich sind.

HockHex

HockHex

7.2.2025, 17:18:27

Ja danke, das hört sich erstmal schlüssig an. Dann finde ich jedenfalls die Begründung von Jurafuchs, dass keine Verfälschung vorliegt, weil keine

Urkunde

mehr vorliegt (wegen des Ausradierens) etwas missverständlich. So oder so, ich merke, durchdrungen hab ich’s noch nicht, vielleicht helfen ein paar Übungsfälle^^ Mir kommt die

Urkunde

nfälschung sehr komplex und nicht so intuitiv (zumindest zunächst) vor, EC-Karten-Fälle scheinen da leicht dagegen haha^^

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

13.3.2025, 22:49:33

Hallo @[Kai](56411) und @[HockHex](261320), ich kann @[matse](139262) hier vollständig zustimmen. Ein Verfälschen liegt lediglich dann vor, wenn die

Urkunde

unecht wird, also danach eine Erklärung aus ihr hervorgeht, die der erkennbare Aussteller so nicht abgegeben hat. Allerdings kann man sich jederzeit fremde Erklärungen zu eigen machen. Daher ist es nie eine

Urkunde

nfälschung, wenn man eine unter eine fremde Erklärung seinen eigenen Namen setzt. Ob man dazu berechtigt ist, oder nicht, steht auf einem anderen Papier, sorgt aber nicht für die Unechtheit der

Urkunde

. Allenfalls kommt dann die Unterdrückung der vorherigen

Urkunde

in Betracht. Zusätzlich zu diesem Problem kommt hier dann noch das mit dem Ausradieren hinzu. Unsere Erklärung ist daher nicht falsch, das Verfälschen scheitert an beiden Punkten. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

TAUNU

Taunus84

23.3.2025, 17:59:27

Das mit dem Ausradieren finde ich tatsächlich auch sehr … sagen wir „spitzfindig“. Ich bin da bei @[HockHex](261320) - es erscheint mir doch irgendwie seltsam, dass es einen Unterschied macht, ob ich nun - rein zufällig - die Matrikelnummer durch bloßes Anfügen einer Ziffer verändere oder - weil der Original-Klausurschreiber halt, ebenfalls rein zufällig, keine „passende“ Matrikelnummer hatte - ich erst die eine Nummer ausradieren muss, um dann direkt die andere hinzuschreiben. Dieser feine und - rein zufällige ;) - Unterschied entscheidet dann am Ende über die Strafbarkeit nach § 267…?!

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.4.2025, 12:30:30

Hallo @[Taunus84](260794), dieser Unterschied entscheidet gerade nicht über die Strafbarkeit nach § 267 StGB. Wenn derjenige, der die Klausur nachträglich verändert, seine eigene Matrikelnummer einträgt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 267 StGB aus, da er sich die Erklärung zueigen macht. Es handelt sich dann um eine bloße

schriftliche Lüge

, dass er selbst diese Arbeit angefertigt habe. Diese ist vom Schutzzweck des § 267 StGB nicht umfasst. Daneben besteht jedoch in beiden Fällen, also sowohl beim Radieren als auch beim Anfügen einer Ziffer, eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wenn er dagegen eine fremde Matrikelnummer einträgt, dann stellt er beim Ausradieren eine

unechte Urkunde

her und beim Anfügen einer Ziffer verfälscht er eine echte

Urkunde

. Beides ist jedoch gleichermaßen eine Verwirklichung von § 267 StGB. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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