Verfälschen echte Urkunde 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin T hat es aufgegeben, den strafrechtlichen Schein auf legale Weise zu erwerben. Am Ende der Abschlussklausur nutzt sie eine Unachtsamkeit der Aufsicht und nimmt die Klausur von 18-Punkte-Kandidat K vom Stapel, radiert die Matrikelnummer des K aus und ersetzt sie mit ihrer eigenen.
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Einordnung des Falls
Verfälschen echte Urkunde 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Urkunde ihre Urkundeneigenschaft verloren hat, kann sie trotzdem noch verfälscht werden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T die Matrikelnummer des K ausradiert und durch ihre eigene ersetzt, hat sie eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
3. T hat eine unechte Urkunde hergestellt, indem sie die Matrikelnummer des K ausradiert und durch ihre eigene ersetzt. (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T hat jedoch andere Straftatbestände verwirklicht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai
28.10.2024, 13:36:10
Ich habe hier eine Frage. Bei Abgabe der Klausur verliert die Täterin doch ihr Beweisführungsrecht über ihre eigene Klausur. Wenn sie jetzt die Matrikelnummer ändert, dann kreiert sie doch eine Urkunde mit der Matrikelnummer des 18-Punkte-Kandidaten, deren Inhalt aber nicht von diesem stammt. Hier dürfte doch eine
Identitätstäuschungvorliegen