Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Tauglicher Adressat, Verdächtigung bei ausländischer Stelle
Tauglicher Adressat, Verdächtigung bei ausländischer Stelle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist mit seinem Mann A im Urlaub in Polen. Weil der aus Deutschland kommende O den A am Strand begafft hat, beschuldigt T den O bei der polnischen Polizei, ihm das Portemonnaie gestohlen zu haben.
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Einordnung des Falls
Tauglicher Adressat, Verdächtigung bei ausländischer Stelle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die polnische Polizei ist eine zuständige Stelle (§ 164 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) muss bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jana-Kristin
1.4.2022, 19:30:34
Ist in diesem Fall deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar? Für eine Auslandstat iSd 7 StGB reicht die Angabe, dass die Tat in Polen begangen wurde und das O Deutscher ist nicht aus.
Lukas_Mengestu
6.4.2022, 11:27:29
Hallo Jana-Kristin, der Fall soll primär illustrieren, dass eine falsche Verdächtigung auch gegenüber ausländischen Stellen abgegeben werden kann (zB auch gegenüber ausländischen Konsulaten im Inland). Für eine vollständige Prüfung müsste man tatsächlich im Hinblick auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts noch wissen, ob das entsprechende Verhalten in Polen unter Strafe steht. Eine der falschen Verdächtigung vergleichbare Vorschrift enthält Art. 234 des polnischen Penal Codes, weswegen hier vorliegend wohl deutsches Recht anwendbar wäre. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Jana-Kristin
6.4.2022, 14:29:52
Super, vielen Dank für die Aufbereitung.