Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Tauglicher Adressat, Verdächtigung bei ausländischer Stelle

Tauglicher Adressat, Verdächtigung bei ausländischer Stelle

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T ist mit seinem Mann A im Urlaub in Polen. Weil der aus Deutschland kommende O den A am Strand begafft hat, beschuldigt T den O bei der polnischen Polizei, ihm das Portemonnaie gestohlen zu haben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Tauglicher Adressat, Verdächtigung bei ausländischer Stelle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die polnische Polizei ist eine zuständige Stelle (§ 164 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Nach h.M. werden zwei Rechtsgüter geschützt: Einerseits die Funktionsfähigkeit der innerstaatlichen Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme, andererseits das Individuum vor unbegründeten staatlichen Maßnahmen. Dieser "doppelte Rechtsgüterschutz" wird dabei nicht kumulativ, sondern alternativ verstanden, dass § 164 StGB anwendbar ist, wenn nur eines der beiden Rechtsgüter betroffen ist. Zuständige Stellen können also auch ausländische Behörden sein, wenn deutsche Staatsbürger verdächtigt werden (Schutz des Einzelnen). T verdächtigt den deutschen Staatsbürger O gegenüber der polnischen Polizei.
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2. Die falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) muss bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen.

Ja!

Der objektive Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter (1) einen anderen (Tatobjekt) (2) bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich (Tatort) (3) einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt hat (Tathandlung). § 164 Abs. 1 StGB verdrängt den Auffangtatbestand des § 164 Abs. 2 StGB. Wenn in der Klausur eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder eine Dienstpflichtverletzung den Gegenstand der Verdächtigung bildet, musst Du ausschließlich § 164 Abs. 1 StGB prüfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jana-Kristin

Jana-Kristin

1.4.2022, 19:30:34

Ist in diesem Fall deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar? Für eine Auslandstat iSd 7 StGB reicht die Angabe, dass die Tat in Polen begangen wurde und das O Deutscher ist nicht aus.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2022, 11:27:29

Hallo Jana-Kristin, der Fall soll primär illustrieren, dass eine falsche Verdächtigung auch gegenüber ausländischen Stellen abgegeben werden kann (zB auch gegenüber ausländischen Konsulaten im Inland). Für eine vollständige Prüfung müsste man tatsächlich im Hinblick auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts noch wissen, ob das entsprechende Verhalten in Polen unter Strafe steht. Eine der falschen Verdächtigung vergleichbare Vorschrift enthält Art. 234 des polnischen Penal Codes, weswegen hier vorliegend wohl deutsches Recht anwendbar wäre. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Jana-Kristin

Jana-Kristin

6.4.2022, 14:29:52

Super, vielen Dank für die Aufbereitung.


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