Dritte Option
25. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A identifiziert sich als nicht-binär. Nach dem Personenstandsgesetz muss A ein Geschlecht ins Geburtenregister eintragen. Eintragungen außer „männlich“ oder „weiblich“ sind unzulässig. A kann aber As alte Eintragung streichen lassen, was als „fehlende Angabe“ im Register erscheint.
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Einordnung des Falls
Dritte Option
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundgesetz schützt A vor staatlichen Maßnahmen, die As Persönlichkeit beeinträchtigen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht enthält unterschiedliche Gewährleistungsgehalte.
Ja!
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt, dass A sich selbst als nicht-binär identifiziert.
Genau, so ist das!
4. Die Verwehrung der Eintragung als „divers“ beeinträchtigt As allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität.
Ja, in der Tat!
5. Die Möglichkeit der Streichung und die Betitelung als "fehlende Angabe" beseitigt die Beeinträchtigung der A in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Nein!
6. Die Verwehrung der Eintragung als transgeschlechtlich gefährdet darüber hinaus auch spezifisch die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit der A.
Genau, so ist das!
7. Die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der A lassen sich damit rechtfertigen, dass das Grundgesetz Geschlechterbinärität vorgibt.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die grundrechtlichen Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der A lassen sich mit den Belangen Dritter rechtfertigen.
Nein!
9. Die grundrechtlichen Beeinträchtigungen lassen sich mit dem bürokratischen Aufwand rechtfertigen, welche entstünde, wenn man die Option "divers" im Geburtenregister einführen würde.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Die grundrechtlichen Beeinträchtigungen lassen sich damit rechtfertigen, dass bei der Rechtsanwendung Zuordnungsprobleme hinsichtlich des Geschlechts aufträten.
Nein, das trifft nicht zu!
11. Die Beeinträchtigung der A in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist gerechtfertigt.
Nein!
12. A ist vor der Verwehrung der Eintragung zudem durch das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG geschützt.
Genau, so ist das!
13. Die Benachteiligung der aufgrund des Geschlechts verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.
Ja, in der Tat!
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