Dritte Option
30. August 2025
8 Kommentare
4,5 ★ (8.922 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A identifiziert sich als nicht-binär. Nach dem Personenstandsgesetz muss A ein Geschlecht ins Geburtenregister eintragen. Eintragungen außer „männlich“ oder „weiblich“ sind unzulässig. A kann aber As alte Eintragung streichen lassen, was als „fehlende Angabe“ im Register erscheint.
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