Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2017
Suizid-Entscheidung des BVerwG
Suizid-Entscheidung des BVerwG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F ist querschnittsgelähmt, leidet unter schwersten Schmerzen und ist vollständig auf Pflege angewiesen. Sie möchte sterben und benötigt dafür eine letale Dosis Pentobarbital, das in Anlage III BtMG als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel gelistet ist.
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Einordnung des Falls
Suizid-Entscheidung des BVerwG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte vorliegend jedoch Anlass dazu, die Erlaubnis zu versagen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Entscheidung eines unheilbar kranken Menschen zur Selbsttötung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt?
Ja!
3. Die Versagung der Erlaubnis zum Erwerb einer letalen Dosis Pentobarbital könnte aber in die Grundrechte der F eingreifen.
Genau, so ist das!
4. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der F ist aber gerechtfertigt, weil er für die Gewährleistung der staatlichen Pflicht zum Schutz menschlichen Lebens (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) erforderlich ist.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine extreme Notlage, die ausnahmsweise zum Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung berechtigt, ist nur im Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben.
Nein!
6. Der Erwerb einer letalen Dosis des Betäubungsmittels Pentobarbital ist erlaubnispflichtig.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
J.-D.
12.10.2019, 17:52:00
Hallo Zusammen, in Zusammenhang mit diesem Fall wäre es vielleicht ganz interessant, die beiden Urteile des BGH (Urteil vom 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) mit aufzunehmen. Hierbei ging es um Ärzte, die den Suizidenten beigewohnt hatten und den Suizid nicht verhindert hatten. Vorhergehende Instanzen waren das LG Hamburg und Berlin.
Wendelin Neubert
22.11.2019, 11:28:44
Hallo J.-D., danke für deinen super wertvollen Kommentar! Wir haben einen Hinweis auf diese beiden Anschlussentscheidungen des BGH in die letzte Aufgabe dieser Entscheidung des BVerwG mit aufgenommen und werden die BGH-Fälle eigenständig bald auf Jurafuchs bringen! Herzlichen Dank und beste Grüße - Wendelin von Jurafuchs Team