Berechtigung hinsichtlich des Grundstücks

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist insolvent. Ein Insolvenzverwalter ist schon bestellt. E nimmt ein Darlehen bei G auf, welcher eine Sicherheit verlangt. E und G einigen sich über die Bestellung einer Hypothek am Grundstück des E zugunsten des G. Die Hypothek wird eingetragen und es erfolgt auch die Briefübergabe.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Berechtigung hinsichtlich des Grundstücks

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zur wirksamen Bestellung einer Hypothek bedarf es einer Einigung.

Ja!

§ 873 Abs. 1 BGB bestimmt, dass eine dingliche Einigung zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer/Gläubiger erforderlich ist. § 1113 BGB definiert allein den Inhalt der Einigung. E und G müssten sich über die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück einigen (§§ 873 Abs. 1, 1113 BGB). Dies ist hier geschehen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Es fehlt an der Berechtigung des E, die Hypothek zu bestellen.

Genau, so ist das!

Die Berechtigung des Verfügenden ist Voraussetzung für den Rechtserwerb. Grundsätzlich ist der Eigentümer wirtschaftlich berechtigt. Der Eigentümer kann aber auch einen Dritten zur Belastung des Grundstücks ermächtigen, vgl. § 185 BGB. Dem Eigentümer kann im Einzelfall aber die Befugnis fehlen, beispielsweise bei einer Insolvenz (§ 80 InsO). Dem Insolvenzverwalter steht die Befugnis kraft Gesetzes zu. E ist nicht berechtigt, eine Hypothek zu bestellen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024