+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist insolvent. Ein Insolvenzverwalter ist schon bestellt. E nimmt ein Darlehen bei G auf, welcher eine Sicherheit verlangt. E und G einigen sich über die Bestellung einer Hypothek am Grundstück des E zugunsten des G. Die Hypothek wird eingetragen und es erfolgt auch die Briefübergabe.

Einordnung des Falls

Berechtigung hinsichtlich des Grundstücks

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zur wirksamen Bestellung einer Hypothek bedarf es einer Einigung.

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Ja!

§ 873 Abs. 1 BGB bestimmt, dass eine dingliche Einigung zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer/Gläubiger erforderlich ist. § 1113 BGB definiert allein den Inhalt der Einigung. E und G müssten sich über die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück einigen (§§ 873 Abs. 1, 1113 BGB). Dies ist hier geschehen.

2. Es fehlt an der Berechtigung des E, die Hypothek zu bestellen.

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Genau, so ist das!

Die Berechtigung des Verfügenden ist Voraussetzung für den Rechtserwerb. Grundsätzlich ist der Eigentümer wirtschaftlich berechtigt. Der Eigentümer kann aber auch einen Dritten zur Belastung des Grundstücks ermächtigen, vgl. § 185 BGB. Dem Eigentümer kann im Einzelfall aber die Befugnis fehlen, beispielsweise bei einer Insolvenz (§ 80 InsO). Dem Insolvenzverwalter steht die Befugnis kraft Gesetzes zu. E ist nicht berechtigt, eine Hypothek zu bestellen.

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AN

ANY

2.2.2022, 13:17:11

Eine Fortsetzung zur Frage des gutgläubigen Erwerbs würde ich hier noch sinnvoll finden

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.2.2022, 14:28:41

Danke für den Hinweis, ANY. Das werden wir noch ergänzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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