Personenverschiedenheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S hat eine Leidenschaft für Schweden und nimmt ein Darlehen in Höhe von €250.000 bei der G-Bank B auf, um sich dort eine Eigentumswohnung zu kaufen. Die Bank verlangt eine Sicherheit. Die Mutter M des S ist Eigentümerin eines Grundstücks und erklärt sich sowohl gegenüber S als auch der G-Bank bereit, dieses zu belasten.
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Einordnung des Falls
Personenverschiedenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Sicherheit kommt eine Hypothek in Betracht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Hypothek müssen der Sicherungsgeber und Schuldner identisch sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Zwischen der G-Bank und M besteht ein Vertragsverhältnis.
Ja, in der Tat!
4. Zwischen S und M besteht ein Rechtsverhältnis.
Ja!
5. Die G-Bank kann gegen M den Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) geltend machen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cosmonaut
29.8.2022, 08:31:33
Bzgl. Des Rechtsverhältnisses zw. M und S (ihr bezeichnet „S“ in den Lösungen teilweise übrigens als Frau („die S“)): AUFTRAG, 662 BGB: verstehe ich, kann aber S einen Anspruch gegen M auf Sicherung wirklich geltend machen? GOA, 677 BGB: könnt Ihr hier einmal durchdeklinieren? Wo zB wäre das Geschäft der M ein „fremdes“? Sie schließt ja einen eigenen Sicherungsvertrag, oder ? Lieben Dank!
Nora Mommsen
1.9.2022, 11:15:40
Hallo cosmonaut, danke für deine Anmerkungen und Fragen. Wenn S und M einen Auftragsvertrag geschlossen haben, kann S diesen Anspruch auch gelten machen. Der Auftrag begründet trotz Unentgeltlichkeit einen einklagbaren Anspruch auf Vornahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer. Bzgl der GoA: Der Abschluss des Sicherungsvertrags stellt die Geschäftsbesorgung da. Diese muss fremd, also im Rechts- und Interessenkreis eines anderen sein. Die Besicherung der Darlehensforderung der G-Bank gegen S ist im Interesse des S, denn ohne diese würde S das Darlehen nicht erhalten. Es handelt sich daher um ein fremdes Geschäft. Der
Fremdgeschäftsführungswilleder M wird bei fremden Geschäften vermutet. Er ist aber auch tatsächlich gegeben, denn sie will gerade den S unterstützen. Allerdings fehlt es vorliegend an dem Merkmal "ohne Auftrag oder Berechtigung", denn der Abschluss der Hypothek war vereinbart mit S. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
19.9.2023, 15:37:39
Das würde aber heißen, dass die Causa unwirksam sein kann und die Bestellung der Hypothek wirksam und daraus ggf. ein Grundbuchberichtigungsanspruch des Eigentümers gegen den Hypothekar besteht, auch wenn es eine Forderung gibt, oder wäre das treuwidrig?