Personenverschiedenheit

30. Mai 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S hat eine Leidenschaft für Schweden und nimmt ein Darlehen in Höhe von €250.000 bei der G-Bank auf, um sich dort eine Eigentumswohnung zu kaufen. Die Bank verlangt eine Sicherheit. Die Mutter M des S ist Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland und erklärt sich sowohl gegenüber S als auch der G-Bank bereit, dieses zu belasten.

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Einordnung des Falls

Personenverschiedenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Sicherheit kommt eine Hypothek in Betracht.

Ja!

Die Hypothek ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück. Das Grundstück des Sicherungsgebers (Eigentümer des Grundstücks) ist mit einem Verwertungsrecht des Gläubigers belastet (§ 1113 Abs. 1 BGB). Die M kann das Grundstück zur Absicherung mit einer Hypothek belasten.
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2. Bei der Hypothek müssen der Sicherungsgeber und Schuldner identisch sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn Schuldner und Sicherungsgeber nicht personenidentisch sind, ist hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs zu differenzieren. Geht der Gläubiger aus der persönlichen Forderung vor, so ist der Schuldner der Anspruchsgegner. Geht der Gläubiger aus der Hypothek vor, so geht er gegen den Eigentümer vor. Gläubiger der Forderung und Sicherungsnehmer müssen identisch sein. Sicherungsgeber ist die Mutter M. Schuldner der Darlehensforderung ist der S. Damit fallen Sicherungsgeber und Schuldner auseinander.

3. Wenn das Grundstück der M tatsächlich vereinbarungsgemäß belastet wird, besteht zwischen der G-Bank und M ein Vertragsverhältnis.

Ja, in der Tat!

Die Bestellung der Hypothek ist ein dingliches Rechtsgeschäft. Sicherungsnehmer (Gläubiger) und Sicherungsgeber schließen als schuldrechtliche causa zur Hypothek einen Sicherungsvertrag. Inhalt des Sicherungsvertrages ist die Verpflichtung des Sicherungsgebers zur Bestellung der Hypothek. Es ist davon auszugehen, dass die G-Bank und M einen Sicherungsvertrag abgeschlossen haben.

4. Ebenso besteht zwischen S und M ein Rechtsverhältnis.

Ja!

In der Regel ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungsgeber (Eigentümer des Grundstücks) und dem Schuldner als Auftrag gemäß §§ 662ff. BGB oder als Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) zu qualifizieren. M erklärt sich gegenüber S ausdrücklich bereit, die Sicherheit in Form der Hypothek zu leisten. Es ist wohl von einem Auftrag auszugehen.

5. Die G-Bank kann gegen M den Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) geltend machen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Geht der Gläubiger aus der persönlichen Forderung vor, so ist der Schuldner der Anspruchsgegner. Adressat des Anspruchs nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist S.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut

Cosmonaut

29.8.2022, 08:31:33

Bzgl. Des

Rechtsverhältnis

ses zw. M und S (ihr bezeichnet „S“ in den Lösungen teilweise übrigens als Frau („die S“)): AUFTRAG, 662 BGB: verstehe ich, kann aber S einen Anspruch gegen M auf Sicherung wirklich geltend machen? GOA, 677 BGB: könnt Ihr hier einmal durchdeklinieren? Wo zB wäre das Geschäft der M ein „

fremd

es“? Sie schließt ja einen eigenen

Sicherungsvertrag

, oder ? Lieben Dank!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.9.2022, 11:15:40

Hallo cosmonaut, danke für deine Anmerkungen und Fragen. Wenn S und M einen

Auftragsvertrag

geschlossen haben, kann S diesen Anspruch auch gelten machen. Der Auftrag begründet trotz Unentgeltlichkeit einen einklagbaren Anspruch auf Vornahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer. Bzgl der GoA: Der Abschluss des

Sicherungsvertrag

s stellt die

Geschäftsbesorgung

da. Diese muss

fremd

, also im Rechts- und Interessenkreis eines anderen sein. Die Besicherung der Darlehensforderung der G-Bank gegen S ist im Interesse des S, denn ohne diese würde S das Darlehen nicht erhalten. Es handelt sich daher um ein

fremd

es Geschäft. Der

Fremdgeschäftsführungswille

der M wird bei

fremd

en Geschäften vermutet. Er ist aber auch tatsächlich gegeben, denn sie will gerade den S unterstützen. Allerdings fehlt es vorliegend an dem Merkmal "ohne Auftrag oder Berechtigung", denn der Abschluss der Hypothek war vereinbart mit S. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

19.9.2023, 15:37:39

Das würde aber heißen, dass die Causa unwirksam sein kann und die Bestellung der Hypothek wirksam und daraus ggf. ein

Grundbuchberichtigungsanspruch

des Eigentümers gegen den

Hypothekar

besteht, auch wenn es eine Forderung gibt, oder wäre das treuwidrig?


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