+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S hat eine Leidenschaft für Schweden und nimmt ein Darlehen in Höhe von €250.000 bei der G-Bank B auf, um sich dort eine Eigentumswohnung zu kaufen. Die Bank verlangt eine Sicherheit. Die Mutter M des S ist Eigentümerin eines Grundstücks und erklärt sich sowohl gegenüber S als auch der G-Bank bereit, dieses zu belasten.
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Einordnung des Falls
Personenverschiedenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Sicherheit kommt eine Hypothek in Betracht.
Ja!
Die Hypothek ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück. Das Grundstück des Sicherungsgebers (Eigentümer des Grundstücks) ist mit einem Verwertungsrecht des Gläubigers belastet (§ 1113 Abs. 1 BGB).
Die M kann das Grundstück zur Absicherung mit einer Hypothek belasten.
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2. Bei der Hypothek müssen der Sicherungsgeber und Schuldner identisch sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
Wenn Schuldner und Sicherungsgeber nicht personenidentisch sind, ist hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs zu differenzieren. Geht der Gläubiger aus der persönlichen Forderung vor, so ist der Schuldner der Anspruchsgegner. Geht der Gläubiger aus der Hypothek vor, so geht er gegen den Eigentümer vor. Gläubiger der Forderung und Sicherungsnehmer müssen identisch sein.
Sicherungsgeber ist die Mutter M. Schuldner der Darlehensforderung ist der S. Damit fallen Sicherungsgeber und Schuldner auseinander.
3. Zwischen der G-Bank und M besteht ein Vertragsverhältnis.
Ja, in der Tat!
Die Bestellung der Hypothek ist ein dingliches Rechtsgeschäft. Sicherungsnehmer (Gläubiger) und Sicherungsgeber schließen als schuldrechtliche causa zur Hypothek einen Sicherungsvertrag. Inhalt des Sicherungsvertrages ist die Verpflichtung des Sicherungsgebers zur Bestellung der Hypothek.
Es ist davon auszugehen, dass die G-Bank und M einen Sicherungsvertrag abgeschlossen haben.
4. Zwischen S und M besteht ein Rechtsverhältnis.
Ja!
In der Regel ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungsgeber (Eigentümer des Grundstücks) und dem Schuldner als Auftrag gemäß §§ 662 ff. BGB oder als Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zu qualifizieren.
M erklärt sich gegenüber S ausdrücklich bereit, die Sicherheit in Form der Hypothek zu leisten. Es ist wohl von einem Auftrag auszugehen.
5. Die G-Bank kann gegen M den Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) geltend machen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Geht der Gläubiger aus der persönlichen Forderung vor, so ist der Schuldner der Anspruchsgegner.
Adressat des Anspruchs nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist die S.
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